Änderungsantrag zu COVID19
Sonderregelungen zu COVID19 ( s. Änderungsantrag )
Check-Liste zum Elterngeld-Antrag
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Änderungen des Elterngeldgesetzes wegen der Covid-19-Pandemie
Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie können viele Familien ihr Elterngeld nicht mehr wie geplant in Anspruch nehmen. Bei vielen droht, dass die Grundvoraussetzungen nicht mehr eingehalten werden können. Einerseits werden Eltern, die eine systemrelevante Tätigkeit ausüben, an ihrem Arbeitsplatz gebraucht und können die Arbeitszeitregelungen im Elterngeld nicht einhalten. Andererseits führt die Covid-19-Pandemie auch dazu, dass Eltern gar nicht oder nur weniger arbeiten können, etwa durch die notwendig gewordene Kinderbetreuung aufgrund der Schließung der Kindergärten, Schulen etc. oder der Schließung von Betrieben sowie durch die Notwendigkeit von Kurzarbeit. Mit den zeitlich befristet geltenden Sonderregelungen sollen hierdurch entstehende Nachteile beim Elterngeld abgemildert werden.
Geltungszeitraum
Die Änderungen des BEEG bezüglich der Covid-19-Pandemie gelten zeitlich befristet und betreffen den Zeitraum 01. März bis 31. Dezember 2020. Die Regelungen sind anwendbar auf Lebensmonate (nicht Kalendermonate), die von diesem Zeitraum berührt werden. Frühester betroffener Lebensmonat ist der 2. Februar bis 1. März 2020, spätester betroffener Lebensmonat der 31. Dezember 2020 bis 30. Januar 2021. Ein verschobener Elterngeldbezug muss spätestens am 30. Juni 2021 beginnen.
Änderungsantrag
Wenn Sie wegen der Covid-19-Pandemie Elterngeldmonate verschieben möchten, können Sie dies mit dem Vordruck „Änderungsantrag“ beantragen.
Hinweise
Ausführliche Hinweise erhalten Sie weiter unten bei „Formulare & Broschüren“ im Merkblatt
„Erläuterungen zu den Sonderregelungen aufgrund der Covid-19-Pandemie"
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Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Ersetzt wird grundsätzlich das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen.
Eltern, die im Zwölfmonatszeitraum keine Erwerbseinkünfte erzielt haben, erhalten zumindest den Sockelbetrag von 300 Euro. Grundvoraussetzung ist aber immer die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Mutter oder den Vater.
Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie nicht nur vorübergehend in Deutschland leben und einen Aufenthaltstitel haben, der zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie müssen daher im Besitz eines "qualifizierten Aufenthaltstitels" sein.
Der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro, der Mindestbetrag 300 Euro. Grundsätzlich kann das Elterngeld für die Dauer von 12 Monaten bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zwei weitere Bezugsmonate geltend gemacht werden. Sie können die voraussichtliche Höhe des Elterngeldes selbst berechnen. Dazu hat die Bundesregierung einen Elterngeldrechner ins Internet gestellt.
> Zum Elterngeldrechner
Im Bereich Formulare und Broschüren dieser Seite können Sie
Sie müssen den Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes stellen, um das Elterngeld für den gesamten Zeitraum zu erhalten. Sie können das Elterngeld auch danach noch beantragen. Sie erhalten dann aber nur 3 Monate rückwirkend Elterngeld (ausschlaggebend ist dabei der Tag, an dem der Antrag eingegangen ist).
Wenn Sie sich nach der Geburt Ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern wollen, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Auf Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann Ihnen also auch nicht per Arbeitsvertrag verweigert werden. Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Während Sie Elternzeit nehmen, haben Sie in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu können, wenn Sie das möchten. Elternzeit kann genommen werden, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen". Man kann dann die aufgesparte Elternzeit zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen, bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Hierfür ist aber immer eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich und muss dort spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit angemeldet werden.
Hotline für Elternzeitfragen
Telefon 0211/837-1912
E-Mail: elternzeit@mfkjks.nrw.de
Weitere Informationen...
... zu Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit erhalten Sie in der im Bereich Formulare und Broschüren dieser Seite aufgeführten Broschüre und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Versorgungsamtes.
Notwendige Unterlagen
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