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Hilfen der Sozialhilfe SGB XII
Eingliederungshilfe (ab 01.01.2020 -SGB IX)
Eingliederungshilfe erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören u.a.
- Schulbegleitung (Integrationshilfe)
- Früherkennung und Frühförderung behinderter Kinder
- medizinische, psychologische oder pädagogische Hilfen
- behindertengerechter Umbau, Heil- und Hilfsmittel
Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe werden auch von anderen Fachbereichen (Fachbereich Gesundheit, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie) angeboten. Darüber hinaus gibt es besondere Hilfen für Behinderte im Arbeitsleben nach dem SGB IX (Link)
Notwendige Unterlagen
Stammbuch, Personalausweis, Nachweise über Einkommen, Vermögen, Miete, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, ärztl. Attest über die bestehende bzw. drohende Behinderung/Erkrankung.
Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein.
Rechtliche Grundlagen
§§ 53 ff SGB XII (ab 01.01.2020 SGB IX)
Gebühren - keine
Hilfe zur Pflege
Hilfe bei Verrichtungen im Alltag bei Pflegebedürftigkeit
Die Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen im Alltag (Körperpflege, An- und Auskleiden) Hilfe benötigen. Die Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig.
Sofern keine Ansprüche gegen die Pflegekasse bestehen oder die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, den Hilfebedarf zu decken, kommt ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.
Zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gehören:
- Pflegegeld
- Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegeperson
- Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst
- Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel
Reicht die Pflege zu Hause nicht aus und ist stationäre bzw. teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für
- Tages- bzw. Nachtpflege
- Kurzzeitpflege oder
- vollstationäre Pflege
In diesem Fall ist der Fachbereich Altenhilfe (Link) zuständig.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen sowie seines Partners abhängig. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Notwendige Unterlagen
Stammbuch, Personalausweis, Nachweise über Einkommen, Vermögen, Miete, falls vorhanden Gutachten des Mediz. Dienstes der Krankenkasse, Kontoauszüge der letzten 3 Monate
Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein.
Rechtliche Grundlagen
§§ 61 bis 66a SGB XII
Gebühren - keine
Hilfen zur Gesundheit
Hilfen zur Gesundheit bei Menschen ohne Krankenversicherungsanspruch
In den Fällen, in denen kein vorrangiger Krankenversicherungsanspruch besteht bzw. geltend gemacht werden kann, werden Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII (Sozialhilfe) gewährt. Zu den Hilfen gehören:
- vorbeugende Gesundheitshilfe
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Die Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Einkommen und Vermögen des Antragstellers und seines Partners sind zu berücksichtigen.
Notwendige Unterlagen
Stammbuch, Personalausweis, Nachweise über Einkommen, Vermögen, Miete, Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein.
Rechtliche Grundlagen
§§ 47 bis 51 SGB XII