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Vorwort zu den Arbeitshinweisen des Fachbereichs Soziales und Wohnen

Die Stadt Mönchengladbach ist nach § 6 Absatz 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Träger

  • kommunalen Eingliederungsleistungen ( § 16 a SGB II ),
  • der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ( § 22 SGB II ),
  • der Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ( § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ),
  • der Bedarfe für die Erstausstattung mit Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ( § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ),  
  • sowie
  • der Bedarfe für Leistungen der Bildung und Teilhabe ( § 28 SGB II ).

In diesem Zusammenhang hat die Stadt Mönchengladbach für die Ausführung der Aufgaben ein uneingeschränktes Weisungsrecht. Bei den Arbeitshinweisen im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II handelt es sich um Entscheidungshilfen für die Mitarbeiter/innen des Jobcenters Mönchengladbach, die dazu beitragen sollen, in gleichgelagerten Fällen nach gleichen Maßstäben zu entscheiden.

Damit soll angesichts einer dezentralen Organisation die Einheitlichkeit der Aufgabenerledigung gewährleistet werden. Ausdrücklich wird hierbei darauf hingewiesen, dass  die Entscheidung über Art, Form und Maß der Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles auszurichten sind, um damit auch andere als in Arbeitshinweisen beschriebene Regelungen zu treffen.

Formulare & Broschüren