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Update 13.06.2023: Schließung der Bewerberlisten

Im Dezember 2022 wurde die Stadt Mönchengladbach seitens des Präsidenten des Landgerichtes aufgefordert, für die kommende Amtsperiode Vorschlagslisten mit den Bewerbern/innen für Amtsgericht, Landgericht und Jugendkammern beim Landgericht Mönchengladbach und das gemeinschaftliche Jugendschöffengericht in Mönchengladbach zu erstellen.
An dieser Stelle möchten sich die Schöffenwahlteams beim Fachbereich Recht und im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie  für Ihr reges Interesse und entsprechende Bewerbungen ganz herzlich bedanken!
Im Bereich der allgemeinen Strafsachen (Erwachsenstrafrecht) hat der Rat in seiner Sitzung am 07.06.2023 mittlerweile die entsprechende Vorschlagsliste beschlossen.
Bereits am 10.05.2023 hat der Jugendhilfeausschuss über die Vorschlagsliste in Jugendstrafsachen entschieden.
Weitere Bewerbungen können daher nicht mehr entgegengenommen werden.

Schöffenwahl 2023

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz NRW sind die Gemeinden für das Erstellen der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen zuständig.

In Mönchengladbach sind für

  • die Strafkammern des Mönchengladbacher Landgerichtes
  • das gemeinschaftliche Schöffengericht der Amtsgerichte Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt 
  • die Jugendkammern beim Landgericht Mönchengladbach
  • das gemeinschaftliche Jugendschöffengericht in Mönchengladbach

alle fünf Jahre Vorschlagslisten zu erstellen.

Die nächste Schöffenwahl durch die speziell hierfür bei den Amtsgerichten zu bildenden Schöffenwahlausschüsse findet zum Ende des Jahres 2023 für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife. Aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Weitergehende Informationen, auch in Bezug zu Aufwandsentschädigungen, Freistellungen bei Berufstätigkeit etc., können Sie folgendem Links entnehmen:

www.schoeffenwahl.de

www.justiz.nrw.de Suchbegriff : Schöffe

Bewerbungen zur Aufnahme in die Vorschlagslisten werden vom Fachbereich Recht der Stadt Mönchengladbach für Schöffen in allgemeinen Strafsachen, sowie vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie für Jugendschöffen entgegengenommen. Die Stadt Mönchengladbach muss ca. 500 Schöffenbewerber in allgemeinen Strafsachen sowie 130 Jugendschöffen vorschlagen.

Gleichzeitige Bewerbungen für beide Schöffentätigkeiten sind möglich.

Das jeweilige Bewerbungsformular kann unter den nachfolgend stehenden Links ausgefüllt, unterschrieben und elektronisch übermittelt oder beim Fachbereich Recht bzw. beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Mönchengladbach angefordert werden

 

 

Notwendige Unterlagen
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Schöffenwahl" an den Fachbereich Recht bzw. das Formular "Jugendschöffenwahl" an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie senden (Adressen siehe unten).

Gerne können ausgefüllte und unterschriebe Bewerbungen eingescannt an unten genannten zentralen E-Mail-Adressen gesendet werden.

 

Rechtliche Grundlagen
Gerichtsverfassungsgesetz NRW sowie hierzu ergangene Ausführungsverordnungen, Deutsches Richtergesetz, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.


Gebühren
Keine  

Ansprechpartner

Ansprechpartner für die Schöffenvorschlagsliste in allgemeinen Strafsachen

*** Zentrale Mailadresse ***

E-Mail: schoeffenwahl@moenchengladbach.de

Fachbereich Recht
Verwaltungsgebäude Harmoniestraße 25, Postanschrift 41050 Mönchengladbach
 

Frau Merckens 
Tel.: (0 21 61) 25 - 8103
Fax: (0 21 61) 25 - 8119
E-Mail:angela.merckens@moenchengladbach.de
Zimmer 220

Herr Pitz
Tel.: (0 21 61) 25 - 8102
Fax: (0 21 61) 25 - 8119
E-Mail: andre.pitz@moenchengladbach.de 
Zimmer 221

Herr Effertz
Tel.: (0 21 61) 25 - 8095
Fax: (0 21 61) 25 - 8119
E-Mail: sebastian.effertz@moenchengladbach.de
Zimmer 205


Ansprechpartner für die Schöffenvorschlagsliste in Jugendstrafsachen

*** Zentrale Mailadresse ***

E-Mail: jugendschoeffenwahl@moenchengladbach.de

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Verwaltungsgebäude Aachener Str. 2, Postanschrift 41050 Mönchengladbach
 

Frau Evertz
Tel.: (0 21 61) 25 - 43427
Fax: (0 21 61) 25 - 3419
E-Mail: claudia.evertz@moenchengladbach.de
Zimmer 104

Frau Wüsten
Tel.: (0 21 61) 25 - 43365
Fax: (0 21 61) 25 - 3419
E-Mail: sandra.wuesten@moenchengladbach.de
Zimmer 13