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Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Viele Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind aus den verschiedensten Gründen auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe angewiesen. Das Hilfsangebot nach dem SGB VIII eröffnet eine Vielzahl von Hilfen wie beispielsweise:

  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
  • Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche (§§ 27 ff. SGB VIII)
  • Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seel. Behinderung oder drohender seel. Behinderung (§ 35a SGB VIII)

Die Wirtschaftlichen Jugendhilfe wickelt die im SGB VIII beschriebenen Leistungen und Aufgaben rechtlich und finanziell ab. Sie ist in vielfältiger Art und Weise in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten unterwegs. 

Außerdem gehören zu den Aufgaben die sachliche und örtliche Zuständigkeitsprüfungen sowie die damit verbundenen Kostenerstattungen, die bei Zuständigkeitswechseln mit anderen Jugendämtern und Behörden abzustimmen sind.

Eltern und / oder Jugendliche selbst haben bei teil- oder vollstationärer Unterbringung je nach ihrer Leistungsfähigkeit Beiträge zu den Kosten der Jugendhilfe zu leisten.

Seit dem 01.09.2021 arbeitet die Wirtschaftliche Jugendhilfe sozialraumorientiert in Teams und eng mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst zusammen. 

Ihre Ansprechpartner*innen entnehmen Sie daher bitte Ihrem jeweiligem Stadtteil / dem jeweiligen Aufgabengebiet.

WJH-Team 1

Eicken, Gladbach, Westend, Ohler, Dahl, Waldhausen, Am Wasserturm, Windberg, Bettrath-Hoven, Flughafen, Neuwerk-Mitte, Uedding, Lürrip, Hardterbroich/Pesch, Bungt

Auskunft erteilt:        WJH-Team 1

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3450

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        WJH-Team-1@moenchengladbach.de

Zimmer:                     312, 313

Sprechzeiten:             Das Team steht Ihnen montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr zur Verfügung

Standort:                  Bezirksjugendamt Nord (Menge-Haus, Berliner Platz 12, 41061 Mönchengladbach)

Postanschrift:           Stadt Mönchengladbach, 51.51.1, Postfach, 41050 Mönchengladbach

Auskunft erteilt:        Carsten Hellmann

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3530

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        Carsten.Hellmann@moenchengladbach.de

Zimmer:                     329

Sprechzeiten:             Montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr

Standort:                  Bezirksjugendamt Nord (Menge-Haus, Berliner Platz 12, 41061 Mönchengladbach)

Postanschrift:           Stadt Mönchengladbach, 51.50.1, Postfach, 41050 Mönchengladbach

Jeder Träger einer privaten Kindertageseinrichtung, die öffentlich gefördert wird, ist verpflichtet einen Eigenanteil (Trägeranteil) zur Finanzierung zu erbringen. Die Höhe des Trägeranteils richtet sich nach der Rechtsform des Trägers.

Der Trägeranteil ist durch die Erziehungsberechtigten zu leisten. Sollte die Aufbringung dieses Anteils aus deren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sein, kann der Trägeranteil aus Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme:

  • Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme des Trägeranteils der Kindertageseinrichtung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Vollständiger Betreuungsvertrag inkl. der Bankverbindung des Trägers
  • Nachweis über die Höhe des reinen Trägeranteils pro Monat und Kind
  • Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)

Nach Prüfung des Antrages erhalten die Erziehungsberechtigten einen Bescheid. Die Kindertageseinrichtungen erhalten eine Kostenzusicherung. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus direkt an den Träger der Kindertageseinrichtung. Es werden nur die Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Teilnahme am Angebot übernommen. Weitergehende Kosten (z. B. wegen fehlender Abmeldung) sind vom Erziehungsberechtigten selber zu tragen.

Die Bewilligung erfolgt i. d. R. bis zum Ende des Kindergartenjahres. Sollte die Kindertageseinrichtung weiterhin besucht werden, ist die erneute Antragstellung erforderlich.

Jugendämter können die Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei sollen die Jugendämter mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken. Die Schulen entscheiden selbst, wer ihr Partner für diesen Aufgabenbereich wird.

Die Finanzierung dieser Angebote erfolgt ausschließlich durch die Monatsbeiträge der Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder der Betreuung sowie durch Landesmittel.

Sollten Sie einen Betreuungsvertrag mit einer Schulbetreuung abgeschlossen haben erfolgt die Beitragsübernahme aus Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind alleinerziehend,
  • die Aufbringung dieses Beitrags ist Ihnen aus Ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten und
  • die Betreuung ist wegen Erwerbstätigkeit oder einem anderen wichtigen Grund erforderlich

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbetreuung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Vollständiger Betreuungsvertrag inkl. der Bankverbindung des Betreuungsanbieters
  • Nachweis über das Einkommen inkl. aller Belastungen
  • Nachweis über die Erforderlichkeit der Betreuung (z. B. Bescheinigung des Arbeitsgebers über die Arbeitszeiten)

Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie als Erziehungsberechtigte/r einen Bescheid. Der Träger der Schulbetreuung erhält eine Kostenzusicherung. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus direkt an den Träger der Schulbetreuung. Es werden nur die Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Teilnahme am Angebot übernommen. Weitergehende Kosten (z. B. wegen fehlender Abmeldung) sind von Ihnen als Erziehungsberechtigte/r selber zu tragen.

Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen auch die Angebote der Kinder- und Jugenderholung.

Für die Teilnahme an Maßnahmen der öffentlich geförderten Kinder- und Jugenderholung wird von den Trägern ein Teilnahmebeitrag erhoben. Dieser Teilnahmebeitrag kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag des Teilnehmenden bezuschusst oder übernommen werden, sofern ihm / ihr die Belastung nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

Die Übernahme bzw. die Teilübernahme des Beitrags geschieht im Wege der Einzelfallförderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hierbei sind per Ratsbeschluss festgesetzte Förderungshöchstbeträge zu beachten

Voraussetzungen für die Kostenübernahme:

  • Veranstalter muss ein Träger der freien Jugendhilfe sein (Bspw. Sportvereine, Kirchengemeinden etc.)
  • Teilnehmer*in hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Teilnehmer*in befindet sich (noch) in Schul- bzw. Berufsausbildung
  • Dauer der Erholungsmaßnahme mindestens 7 Tage
  • Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug
  • Rechtzeitige Antragstellung vor Antritt der Erholungsmaßnahme

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrags Jugenderholung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Durch den Träger ausgefüllte Bescheinigung zur Vorlage beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)

Nach Prüfung des Antrages erhalten die Antragstellenden einen Bescheid. Der Träger der Kinder-/ Jugenderholungsmaßnahme erhält eine Kostenzusicherung.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme auf das Konto des Trägers.

Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung eines städt. Zuschusses kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Förderung ist nur einmal jährlich möglich. Der Förderungshöchstbetrag beträgt 281,21 €. Von Ihnen ist ein Eigenanteil an den Träger der Maßnahme zu entrichten.

Auskunft erteilt:       Sven Hesse

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 0

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        Wirtschaftliche_Jugendhilfe@moenchengladbach.de

Zimmer:                     331

Sprechzeiten:             montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

A - Boh:                     Herr Hesse

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 0

Zimmer:                     331

 

Boi - E:                      Frau M. Coenen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3563

Zimmer:                     319

 

F - Hal:                      Herr Brehm

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3641

Zimmer:                     332

 

Ham - Kra:               Herr Freitag

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3492

Zimmer:                     319

 

Krb - Meu:               Frau Schmitt

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3548

Zimmer:                     316

 

Mev - Pa:                  Frau Katthagen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3554

Zimmer:                     319

 

Pb - Sam:                  Frau Haken

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3557

Zimmer:                     316

 

San - Spe:                 Frau Kubba

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3555

Zimmer:                     315

 

Spf - Thi:                 Frau Küppers

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3552

Zimmer:                     314

 

Thj - Z:                       Frau A. Coenen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3549

Zimmer:                     315

 

Team-Email-Adresse: Wirtschaftliche_Jugendhilfe@moenchengladbach.de

Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

  1. Ambulante Jugendhilfen (Ihr Kind wohnt weiterhin bei Ihnen zuhause): Sie müssen keine Kostenbeiträge zahlen
  2. Teilstationäre Jugendhilfen (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin bei Ihnen zuhause): Der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, die mit Ihrem Kind zusammenlebt.
  3. Stationäre Jugendhilfen (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld an den hiesigen Fachbereich. Zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens weitere Kostenbeiträge zahlen müssen.
  • Als Arbeitnehmer*in: Ihr monatliches Einkommen von Januar bis Dezember des Vorjahres (Steuerbescheid) oder
  • Als Selbstständige*r oder Gewerbetreibende*r: letzter vorliegender Steuerbescheid oder
  • Als Empfänger*in von Arbeitslosengeld I oder II oder Krankengeld: Bescheide des betreffenden Jahres oder
  • Als Rentenempfänger*in: Rentenmitteilung des betreffenden Jahres 

Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)

WJH-Team 2

Unbegleitete Minderjährige Ausländer*innen, Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII, Rheindahlen-Land, Rheindahlen-Mitte, Hauptquartier, Hehn, Holt, Hardter Wald, Hardt-Mitte, Venn, Wickrath-Mitte, Wickrath-West, Wickrathberg, Wanlo

Auskunft erteilt:        WJH-Team 2

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3402

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        WJH-Team-2@moenchengladbach.de

Zimmer:                     322, 324

Sprechzeiten:             Das Team steht Ihnen montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr zur Verfügung

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

Auskunft erteilt:        Claudia Krüger

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3567

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        Claudia.Krueger@moenchengladbach.de

Zimmer:                     329

Sprechzeiten:             Montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

Jeder Träger einer privaten Kindertageseinrichtung, die öffentlich gefördert wird, ist verpflichtet einen Eigenanteil (Trägeranteil) zur Finanzierung zu erbringen. Die Höhe des Trägeranteils richtet sich nach der Rechtsform des Trägers.

Der Trägeranteil ist durch die Erziehungsberechtigten zu leisten. Sollte die Aufbringung dieses Anteils aus deren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sein, kann der Trägeranteil aus Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme:

  • Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme des Trägeranteils der Kindertageseinrichtung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Vollständiger Betreuungsvertrag inkl. der Bankverbindung des Trägers
  • Nachweis über die Höhe des reinen Trägeranteils pro Monat und Kind
  • Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)

Nach Prüfung des Antrages erhalten die Erziehungsberechtigten einen Bescheid. Die Kindertageseinrichtungen erhalten eine Kostenzusicherung. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus direkt an den Träger der Kindertageseinrichtung. Es werden nur die Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Teilnahme am Angebot übernommen. Weitergehende Kosten (z. B. wegen fehlender Abmeldung) sind vom Erziehungsberechtigten selber zu tragen.

Die Bewilligung erfolgt i. d. R. bis zum Ende des Kindergartenjahres. Sollte die Kindertageseinrichtung weiterhin besucht werden, ist die erneute Antragstellung erforderlich.

Jugendämter können die Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei sollen die Jugendämter mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken. Die Schulen entscheiden selbst, wer ihr Partner für diesen Aufgabenbereich wird.

Die Finanzierung dieser Angebote erfolgt ausschließlich durch die Monatsbeiträge der Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder der Betreuung sowie durch Landesmittel.

Sollten Sie einen Betreuungsvertrag mit einer Schulbetreuung abgeschlossen haben erfolgt die Beitragsübernahme aus Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind alleinerziehend,
  • die Aufbringung dieses Beitrags ist Ihnen aus Ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten und
  • die Betreuung ist wegen Erwerbstätigkeit oder einem anderen wichtigen Grund erforderlich

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbetreuung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Vollständiger Betreuungsvertrag inkl. der Bankverbindung des Betreuungsanbieters
  • Nachweis über das Einkommen inkl. aller Belastungen
  • Nachweis über die Erforderlichkeit der Betreuung (z. B. Bescheinigung des Arbeitsgebers über die Arbeitszeiten)

Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie als Erziehungsberechtigte/r einen Bescheid. Der Träger der Schulbetreuung erhält eine Kostenzusicherung. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus direkt an den Träger der Schulbetreuung. Es werden nur die Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Teilnahme am Angebot übernommen. Weitergehende Kosten (z. B. wegen fehlender Abmeldung) sind von Ihnen als Erziehungsberechtigte/r selber zu tragen.

Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen auch die Angebote der Kinder- und Jugenderholung.

Für die Teilnahme an Maßnahmen der öffentlich geförderten Kinder- und Jugenderholung wird von den Trägern ein Teilnahmebeitrag erhoben. Dieser Teilnahmebeitrag kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag des Teilnehmenden bezuschusst oder übernommen werden, sofern ihm / ihr die Belastung nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

Die Übernahme bzw. die Teilübernahme des Beitrags geschieht im Wege der Einzelfallförderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hierbei sind per Ratsbeschluss festgesetzte Förderungshöchstbeträge zu beachten

Voraussetzungen für die Kostenübernahme:

  • Veranstalter muss ein Träger der freien Jugendhilfe sein (Bspw. Sportvereine, Kirchengemeinden etc.)
  • Teilnehmer*in hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Teilnehmer*in befindet sich (noch) in Schul- bzw. Berufsausbildung
  • Dauer der Erholungsmaßnahme mindestens 7 Tage
  • Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug
  • Rechtzeitige Antragstellung vor Antritt der Erholungsmaßnahme

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrags Jugenderholung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Durch den Träger ausgefüllte Bescheinigung zur Vorlage beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)

Nach Prüfung des Antrages erhalten die Antragstellenden einen Bescheid. Der Träger der Kinder-/ Jugenderholungsmaßnahme erhält eine Kostenzusicherung.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme auf das Konto des Trägers.

Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung eines städt. Zuschusses kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Förderung ist nur einmal jährlich möglich. Der Förderungshöchstbetrag beträgt 281,21 €. Von Ihnen ist ein Eigenanteil an den Träger der Maßnahme zu entrichten.

Auskunft erteilt:       Sven Hesse

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 0

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        Wirtschaftliche_Jugendhilfe@moenchengladbach.de

Zimmer:                     331

Sprechzeiten:             montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

A - Boh:                     Herr Hesse

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 0

Zimmer:                     331

 

Boi - E:                      Frau M. Coenen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3563

Zimmer:                     319

 

F - Hal:                      Herr Brehm

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3641

Zimmer:                     332

 

Ham - Kra:               Herr Freitag

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3492

Zimmer:                     319

 

Krb - Meu:               Frau Schmitt

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3548

Zimmer:                     316

 

Mev - Pa:                  Frau Katthagen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3554

Zimmer:                     319

 

Pb - Sam:                  Frau Haken

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3557

Zimmer:                     316

 

San - Spe:                 Frau Kubba

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3555

Zimmer:                     315

 

Spf - Thi:                 Frau Küppers

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3552

Zimmer:                     314

 

Thj - Z:                       Frau A. Coenen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3549

Zimmer:                     315

 

Team-Email-Adresse: Wirtschaftliche_Jugendhilfe@moenchengladbach.de

Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

  1. Ambulante Jugendhilfen (Ihr Kind wohnt weiterhin bei Ihnen zuhause): Sie müssen keine Kostenbeiträge zahlen
  2. Teilstationäre Jugendhilfen (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin bei Ihnen zuhause): Der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, die mit Ihrem Kind zusammenlebt.
  3. Stationäre Jugendhilfen (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld an den hiesigen Fachbereich. Zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens weitere Kostenbeiträge zahlen müssen.
  • Als Arbeitnehmer*in: Ihr monatliches Einkommen von Januar bis Dezember des Vorjahres (Steuerbescheid) oder
  • Als Selbstständige*r oder Gewerbetreibende*r: letzter vorliegender Steuerbescheid oder
  • Als Empfänger*in von Arbeitslosengeld I oder II oder Krankengeld: Bescheide des betreffenden Jahres oder
  • Als Rentenempfänger*in: Rentenmitteilung des betreffenden Jahres 

Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)

WJH-Team 3

Pflegekinderdienst, Kostenerstattungen gem. § 89a SGB VIII, Odenkirchen-West, Odenkirchen-Mitte, Sasserath, Giesenkirchen-Nord, Schelsen, Giesenkirchen-Mitte

 

Auskunft erteilt:        WJH-Team 3

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3303

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        WJH-Team-3@moenchengladbach.de

Zimmer:                     326, 327

Sprechzeiten:             Das Team steht Ihnen montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr zur Verfügung

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

Auskunft erteilt:        Jörg Wagner

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3569

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        Joerg.Wagner@moenchengladbach.de

Zimmer:                     310

Sprechzeiten:             Montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

Jeder Träger einer privaten Kindertageseinrichtung, die öffentlich gefördert wird, ist verpflichtet einen Eigenanteil (Trägeranteil) zur Finanzierung zu erbringen. Die Höhe des Trägeranteils richtet sich nach der Rechtsform des Trägers.

Der Trägeranteil ist durch die Erziehungsberechtigten zu leisten. Sollte die Aufbringung dieses Anteils aus deren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sein, kann der Trägeranteil aus Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme:

  • Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme des Trägeranteils der Kindertageseinrichtung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Vollständiger Betreuungsvertrag inkl. der Bankverbindung des Trägers
  • Nachweis über die Höhe des reinen Trägeranteils pro Monat und Kind
  • Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)

Nach Prüfung des Antrages erhalten die Erziehungsberechtigten einen Bescheid. Die Kindertageseinrichtungen erhalten eine Kostenzusicherung. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus direkt an den Träger der Kindertageseinrichtung. Es werden nur die Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Teilnahme am Angebot übernommen. Weitergehende Kosten (z. B. wegen fehlender Abmeldung) sind vom Erziehungsberechtigten selber zu tragen.

Die Bewilligung erfolgt i. d. R. bis zum Ende des Kindergartenjahres. Sollte die Kindertageseinrichtung weiterhin besucht werden, ist die erneute Antragstellung erforderlich.

Jugendämter können die Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei sollen die Jugendämter mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken. Die Schulen entscheiden selbst, wer ihr Partner für diesen Aufgabenbereich wird.

Die Finanzierung dieser Angebote erfolgt ausschließlich durch die Monatsbeiträge der Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder der Betreuung sowie durch Landesmittel.

Sollten Sie einen Betreuungsvertrag mit einer Schulbetreuung abgeschlossen haben erfolgt die Beitragsübernahme aus Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind alleinerziehend,
  • die Aufbringung dieses Beitrags ist Ihnen aus Ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten und
  • die Betreuung ist wegen Erwerbstätigkeit oder einem anderen wichtigen Grund erforderlich

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbetreuung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Vollständiger Betreuungsvertrag inkl. der Bankverbindung des Betreuungsanbieters
  • Nachweis über das Einkommen inkl. aller Belastungen
  • Nachweis über die Erforderlichkeit der Betreuung (z. B. Bescheinigung des Arbeitsgebers über die Arbeitszeiten)

Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie als Erziehungsberechtigte/r einen Bescheid. Der Träger der Schulbetreuung erhält eine Kostenzusicherung. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus direkt an den Träger der Schulbetreuung. Es werden nur die Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Teilnahme am Angebot übernommen. Weitergehende Kosten (z. B. wegen fehlender Abmeldung) sind von Ihnen als Erziehungsberechtigte/r selber zu tragen.

Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen auch die Angebote der Kinder- und Jugenderholung.

Für die Teilnahme an Maßnahmen der öffentlich geförderten Kinder- und Jugenderholung wird von den Trägern ein Teilnahmebeitrag erhoben. Dieser Teilnahmebeitrag kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag des Teilnehmenden bezuschusst oder übernommen werden, sofern ihm / ihr die Belastung nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

Die Übernahme bzw. die Teilübernahme des Beitrags geschieht im Wege der Einzelfallförderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hierbei sind per Ratsbeschluss festgesetzte Förderungshöchstbeträge zu beachten

Voraussetzungen für die Kostenübernahme:

  • Veranstalter muss ein Träger der freien Jugendhilfe sein (Bspw. Sportvereine, Kirchengemeinden etc.)
  • Teilnehmer*in hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Teilnehmer*in befindet sich (noch) in Schul- bzw. Berufsausbildung
  • Dauer der Erholungsmaßnahme mindestens 7 Tage
  • Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug
  • Rechtzeitige Antragstellung vor Antritt der Erholungsmaßnahme

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrags Jugenderholung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Durch den Träger ausgefüllte Bescheinigung zur Vorlage beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)

Nach Prüfung des Antrages erhalten die Antragstellenden einen Bescheid. Der Träger der Kinder-/ Jugenderholungsmaßnahme erhält eine Kostenzusicherung.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme auf das Konto des Trägers.

Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung eines städt. Zuschusses kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Förderung ist nur einmal jährlich möglich. Der Förderungshöchstbetrag beträgt 281,21 €. Von Ihnen ist ein Eigenanteil an den Träger der Maßnahme zu entrichten.

Auskunft erteilt:       Sven Hesse

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 0

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        Wirtschaftliche_Jugendhilfe@moenchengladbach.de

Zimmer:                     331

Sprechzeiten:             montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

A - Boh:                     Herr Hesse

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 0

Zimmer:                     331

 

Boi - E:                      Frau M. Coenen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3563

Zimmer:                     319

 

F - Hal:                      Herr Brehm

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3641

Zimmer:                     332

 

Ham - Kra:               Herr Freitag

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3492

Zimmer:                     319

 

Krb - Meu:               Frau Schmitt

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3548

Zimmer:                     316

 

Mev - Pa:                  Frau Katthagen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3554

Zimmer:                     319

 

Pb - Sam:                  Frau Haken

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3557

Zimmer:                     316

 

San - Spe:                 Frau Kubba

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3555

Zimmer:                     315

 

Spf - Thi:                 Frau Küppers

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3552

Zimmer:                     314

 

Thj - Z:                       Frau A. Coenen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3549

Zimmer:                     315

 

Team-Email-Adresse: Wirtschaftliche_Jugendhilfe@moenchengladbach.de

Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

  1. Ambulante Jugendhilfen (Ihr Kind wohnt weiterhin bei Ihnen zuhause): Sie müssen keine Kostenbeiträge zahlen
  2. Teilstationäre Jugendhilfen (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin bei Ihnen zuhause): Der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, die mit Ihrem Kind zusammenlebt.
  3. Stationäre Jugendhilfen (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld an den hiesigen Fachbereich. Zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens weitere Kostenbeiträge zahlen müssen.
  • Als Arbeitnehmer*in: Ihr monatliches Einkommen von Januar bis Dezember des Vorjahres (Steuerbescheid) oder
  • Als Selbstständige*r oder Gewerbetreibende*r: letzter vorliegender Steuerbescheid oder
  • Als Empfänger*in von Arbeitslosengeld I oder II oder Krankengeld: Bescheide des betreffenden Jahres oder
  • Als Rentenempfänger*in: Rentenmitteilung des betreffenden Jahres

Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)

WJH-Team 4

Rheydt, Grenzlandstadion, Mülfort, Bonnenbroich, Geneicken, Schloss Rheydt, Schrievers, Pongs, Hockstein, Schmölderpark, Geistenbeck, Heyden

Auskunft erteilt:        WJH-Team 4

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3454

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        WJH-Team-4@moenchengladbach.de

Zimmer:                     318, 320, 321

Sprechzeiten:             Das Team steht Ihnen montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr zur Verfügung

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

Auskunft erteilt:        Karin Voßen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3568

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        Karin.Vossen@moenchengladbach.de

Zimmer:                     310

Sprechzeiten:             Montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

Jeder Träger einer privaten Kindertageseinrichtung, die öffentlich gefördert wird, ist verpflichtet einen Eigenanteil (Trägeranteil) zur Finanzierung zu erbringen. Die Höhe des Trägeranteils richtet sich nach der Rechtsform des Trägers.

Der Trägeranteil ist durch die Erziehungsberechtigten zu leisten. Sollte die Aufbringung dieses Anteils aus deren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sein, kann der Trägeranteil aus Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme:

  • Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme des Trägeranteils der Kindertageseinrichtung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Vollständiger Betreuungsvertrag inkl. der Bankverbindung des Trägers
  • Nachweis über die Höhe des reinen Trägeranteils pro Monat und Kind
  • Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)

Nach Prüfung des Antrages erhalten die Erziehungsberechtigten einen Bescheid. Die Kindertageseinrichtungen erhalten eine Kostenzusicherung. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus direkt an den Träger der Kindertageseinrichtung. Es werden nur die Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Teilnahme am Angebot übernommen. Weitergehende Kosten (z. B. wegen fehlender Abmeldung) sind vom Erziehungsberechtigten selber zu tragen.

Die Bewilligung erfolgt i. d. R. bis zum Ende des Kindergartenjahres. Sollte die Kindertageseinrichtung weiterhin besucht werden, ist die erneute Antragstellung erforderlich.

Jugendämter können die Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei sollen die Jugendämter mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken. Die Schulen entscheiden selbst, wer ihr Partner für diesen Aufgabenbereich wird.

Die Finanzierung dieser Angebote erfolgt ausschließlich durch die Monatsbeiträge der Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder der Betreuung sowie durch Landesmittel.

Sollten Sie einen Betreuungsvertrag mit einer Schulbetreuung abgeschlossen haben erfolgt die Beitragsübernahme aus Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind alleinerziehend,
  • die Aufbringung dieses Beitrags ist Ihnen aus Ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten und
  • die Betreuung ist wegen Erwerbstätigkeit oder einem anderen wichtigen Grund erforderlich

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbetreuung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Vollständiger Betreuungsvertrag inkl. der Bankverbindung des Betreuungsanbieters
  • Nachweis über das Einkommen inkl. aller Belastungen
  • Nachweis über die Erforderlichkeit der Betreuung (z. B. Bescheinigung des Arbeitsgebers über die Arbeitszeiten)

Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie als Erziehungsberechtigte/r einen Bescheid. Der Träger der Schulbetreuung erhält eine Kostenzusicherung. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus direkt an den Träger der Schulbetreuung. Es werden nur die Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Teilnahme am Angebot übernommen. Weitergehende Kosten (z. B. wegen fehlender Abmeldung) sind von Ihnen als Erziehungsberechtigte/r selber zu tragen.

Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen auch die Angebote der Kinder- und Jugenderholung.

Für die Teilnahme an Maßnahmen der öffentlich geförderten Kinder- und Jugenderholung wird von den Trägern ein Teilnahmebeitrag erhoben. Dieser Teilnahmebeitrag kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag des Teilnehmenden bezuschusst oder übernommen werden, sofern ihm / ihr die Belastung nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

Die Übernahme bzw. die Teilübernahme des Beitrags geschieht im Wege der Einzelfallförderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hierbei sind per Ratsbeschluss festgesetzte Förderungshöchstbeträge zu beachten

Voraussetzungen für die Kostenübernahme:

  • Veranstalter muss ein Träger der freien Jugendhilfe sein (Bspw. Sportvereine, Kirchengemeinden etc.)
  • Teilnehmer*in hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Teilnehmer*in befindet sich (noch) in Schul- bzw. Berufsausbildung
  • Dauer der Erholungsmaßnahme mindestens 7 Tage
  • Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug
  • Rechtzeitige Antragstellung vor Antritt der Erholungsmaßnahme

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrags Jugenderholung (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Durch den Träger ausgefüllte Bescheinigung zur Vorlage beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (siehe unter "Antragsvordrucke")
  • Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)

Nach Prüfung des Antrages erhalten die Antragstellenden einen Bescheid. Der Träger der Kinder-/ Jugenderholungsmaßnahme erhält eine Kostenzusicherung.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme auf das Konto des Trägers.

Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung eines städt. Zuschusses kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Förderung ist nur einmal jährlich möglich. Der Förderungshöchstbetrag beträgt 281,21 €. Von Ihnen ist ein Eigenanteil an den Träger der Maßnahme zu entrichten.

Auskunft erteilt:       Sven Hesse

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 0

Fax-Nr.:                     02161 / 25 – 3419

Email:                        Wirtschaftliche_Jugendhilfe@moenchengladbach.de

Zimmer:                     331

Sprechzeiten:             montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

A - Boh:                     Herr Hesse

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Zimmer:                     331

 

Boi - E:                      Frau M. Coenen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3563

Zimmer:                     319

 

F - Hal:                      Herr Brehm

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3641

Zimmer:                     332

 

Ham - Kra:               Herr Freitag

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3492

Zimmer:                     319

 

Krb - Meu:               Frau Schmitt

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3548

Zimmer:                     316

 

Mev - Pa:                  Frau Katthagen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3554

Zimmer:                     319

 

Pb - Sam:                  Frau Haken

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3557

Zimmer:                     316

 

San - Spe:                 Frau Kubba

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3555

Zimmer:                     315

 

Spf - Thi:                 Frau Küppers

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3552

Zimmer:                     314

 

Thj - Z:                       Frau A. Coenen

Telefon-Nr.:               02161 / 25 – 3549

Zimmer:                     315

 

Team-Email-Adresse: Wirtschaftliche_Jugendhilfe@moenchengladbach.de

Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Standort:                  Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach

  1. Ambulante Jugendhilfen (Ihr Kind wohnt weiterhin bei Ihnen zuhause): Sie müssen keine Kostenbeiträge zahlen
  2. Teilstationäre Jugendhilfen (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin bei Ihnen zuhause): Der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, die mit Ihrem Kind zusammenlebt.
  3. Stationäre Jugendhilfen (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld an den hiesigen Fachbereich. Zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens weitere Kostenbeiträge zahlen müssen.
  • Als Arbeitnehmer*in: Ihr monatliches Einkommen von Januar bis Dezember des Vorjahres (Steuerbescheid) oder
  • Als Selbstständige*r oder Gewerbetreibende*r: letzter vorliegender Steuerbescheid oder
  • Als Empfänger*in von Arbeitslosengeld I oder II oder Krankengeld: Bescheide des betreffenden Jahres oder
  • Als Rentenempfänger*in: Rentenmitteilung des betreffenden Jahres 

Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)