Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII)
Was bedeutet "Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII"?
Wer als juristischen Person oder Personenvereinigung (Verein o.a.) auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, hat die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden.
Die Anerkennung ist keine Voraussetzung für das Tätigwerden eines Trägers im Bereich der Jugendhilfe.
Vielmehr dient die Anerkennung einer verlässlichen Partnerschaftsbeziehung im Rahmen des Verhältnisses freie und öffentliche Träger und macht Einzelprüfungen über die generelle Förderungswürdigkeit von freien Trägern entbehrlich.
Sie gibt dem Träger der freien Jugendhilfe einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
So ermöglicht die Anerkennung ggf. die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII) o.ä..
Die Anerkennung gibt dem freien Träger keinen Anspruch auf Förderung.
Darüber hinaus ist bei der Durchführung mancher Projekte und Maßnahmen die Anerkennung allerdings Voraussetzung, um Fördermittel zu erhalten.
Insbesondere in Mönchengladbach ist sie in den meitern Fällen Voraussetzung für die Förderung gem. den Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit in Mönchengladbach.
Sie entbindet den öffentlichen Träger auch nicht von der fachlichen und institutionellen Prüfung der im Einzelnen zu fördernden Projekte.
Wer kann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden?
Als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Kirchen, Religionsgemeinschaften und die sechs Wohlfahrtsverbände auf Bundesebene
- Arbeiterwohlfahrt
- Caritas
- Deutsches Rotes Kreuz
- Diakonisches Werk
- Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
sowie deren Landes- und Ortsverbändemüssen nicht anerkannt werden, da diese gem. § 75 (3) SGB VIII bereits anerkannte Träger der Jugendhilfe sind.
Notwendige Unterlagen
Der Antrag auf Anerkennung wird beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie gestellt.
Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung in formeller und materieller Hinsicht vorliegen.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Verwaltung eine befürwortenden Stellungnahme dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung zuleiten.
Genaueres ist in den "Grundsätzen des Jugendamtes der Stadt Mönchengladbach für die Anerkennung als freier Träger nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -" beschrieben.
Einzelheiten sind hier oder durch telefonische Nachfrage zu erhalten.
Rechtliche Grundlagen
- Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
- Grundsätze des Jugendamtes der Stadt Mönchengladbach für die Anerkennung als freier Träger nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Beschluß des JHA vom 26.11.2021 zur Vorlage 0973/X)
Gebühren
Keine