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Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung

Ein Anspruch besteht nunmehr auch für 12 bis 17 Jahre alte Kinder, wenn diese keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder der alleinerziehende Elternteil über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Zudem ist der Höchstbewilligungszeitraum von 72 Monaten weggefallen, so dass Unterhaltsleistungen nunmehr ohne zeitliche Einschränkungen bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt werden können.

Ein Kind hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es

- das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat

für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind die Zugangsvoraussetzungen allerdings eingeschränkt

- im Bundesgebiet bei einem alleinerziehenden Elternteil und

- von dem anderen Elternteil nicht, nicht regelmäßig oder in  nicht ausreichender Höhe Unterhalt (maßgeblicher Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung) erhält.

Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil verstorben ist und das Kind eine Waisenrente erhält, die unter dem Regelbetrag liegt.

Kein Anspruch besteht, wenn

- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben

- beide Elternteile sich zu gleichen Teilen um das Kind kümmern

- das Kind mit einem Stiefelternteil zusammenlebt

- sich das Kind in Heim- oder Familienpflege befindet

Weitere Ausschlussgründe nennt Ihnen die Unterhaltsvorschusskasse.

Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 250,00 Euro ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

- 230,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren

- 301,00 Euro für Kinder unter 12 Jahren

- 395,00 Euro für Kinder unter 18 Jahren

 

Von den genannten Beträgen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Zudem mindert sich die Unterhaltsleistung bei Kindern von 15 bis 17 Jahren, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, um Anteile der Einkünfte aus ihrem Vermögen und den Erträgen aus ihrer zumutbarer Arbeit.

- durch Postzusendung eines vollständig ausgefüllten Antrags

- persönlich bei den Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse

siehe Formulare und Broschüren (Antrag)

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)


Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes.

Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung.

Die zentrale Fax-Nr. lautet: 02161 / 25 - 9329.

Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de.

Frau Vejzovic
Zimmer 39
Tel.: (0 21 61) 25 - 9337
 

Herr Toups
Zimmer 157 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9367

Herr Neumann
Zimmer 158 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9368

Frau Schmitz
Zimmer 50
Tel.: (02161) 25 9333

Herr Schlei
Zimmer 155 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9332

Frau Krömer
Zimmer 41 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9336

 

 

 

Frau Laenen
Zimmer 42
Tel.: (0 21 61) 25 - 9331

Frau Koenen
Zimmer 40
Tel.: (0 21 61) 25 - 9334

Frau Rajesh
Zimmer 156 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9366

Frau Türkmen
Zimmer 52 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9363

Herr Pick
Zimmer 51
Tel.: (0 21 61) 25 - 9338

Frau Türkmen
Zimmer 53
Tel.: (0 21 61) 25 - 9363

 

Herr Neuhaus
02161 – 25 9330
Rathaus Rheydt
Zimmer 0054
Am Neumarkt, Eingang F
41236 Mönchengladbach

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