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Beistandschaften, Beurkundungen

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie zur

  • Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes.

Die Beistandschaft wird auf schriftlichen Antrag eingerichtet und schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Antragsberechtigt sind

  • der alleinsorgeberechtigte Elternteil
  • bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des antragstellenden Elternteils.
Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt hierüber das Jugendamt. Der Mutter wird dann automatisch Beratung und Unterstützung, auch im Hinblick auf eine Beistandschaft, angeboten.


Per E-Mail:

51.42@moenchengladbach.de

Zentrale Fax Nr. (02161) 25 9319

Es können auch Termine außerhalb der angegebenen Sprechzeiten vereinbart werden. 

Adresse

Rathaus Rheydt
Eingang B
Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach

Ansprechpersonen: Beistandschaften

Die buchstabenmäßige Aufteilung erfolgt nach dem Namen des Kindes
Diese Mitarbeiter/innen sind für folgende Buchstabenbereiche zuständig:

Dieter Waldschläger

Zimmer 321
Tel.: (0 21 61) 25 - 9301

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dennis Nohr

Zimmer 302 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9302

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dirk Wilhelm

Zimmer 303 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9303

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Chantal Flecken

Zimmer 314
Tel.: (0 21 61) 25 - 9310

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Helga Lucas

Zimmer 315 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9315

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Birgit Laufer

Zimmer 313 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9306

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Martina Bischofs

Zimmer 318 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9304

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Ilona Dittmann

Zimmer 319 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9309

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Ulrich Schumacher

Zimmer 316 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9307

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Nicole Spreyer

Zimmer 318 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9305

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Steffen Maier

Zimmer 317 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9312

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Marion Kempen

Zimmer 304 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9313

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Marion Zester

Zimmer 305 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9314

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Gina Müller

Zimmer 306
Tel.: (0 21 61) 25 - 9308

Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Vaterschaftsfeststellung

Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Erst durch die Vaterschaftsfeststellung entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater. Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt entweder durch

  • freiwillige Anerkennung in einer Urkunde oder
  • gerichtlichen Beschluss.

Der Beistand bespricht selbstverständlich die Vorgehensweise im Einzelfall mit der Mutter und vertritt das Kind, sofern erforderlich, in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht.

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Wer mit seinem Kind nicht in einem Haushalt lebt, ist diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Der Beistand prüft anhand des Einkommens die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, in der Regel des Vaters. Er sorgt dafür, dass der Anspruch des Kindes auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (Richtlinie zur Unterhaltsberechnung) abgesichert ist. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung in Form einer vollstreckbaren Urkunde oder durch gerichtliche Entscheidung. In einem nächsten Schritt kümmert sich der Beistand um die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs, ggf. auch durch den Einsatz von Zwangsmitteln.

Sorgerecht

Eine nicht verheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist alleinige gesetzliche Vertreterin ihre Kindes. Als Nachweis dient eine Bestätigung des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, dass keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden ( sog. Negativattest).
Nicht verheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes freiwllig die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Eine solche Erklärung muss, damit sie wirksam wird, beurkundet werden.


Broschüren