Push-Nachrichten von http://moenchengladbach.de mit iOS empfangen

iOS-Endgeräte können aufgrund von Software-Restriktionen keine Push-Nachrichten aus Web-Apps empfangen. Daher stellen wir unsere Nachrichten auch über den Dienst PPush zur Verfügung, für den Sie eine native App aus dem Apple-App-Store laden können. Folgen Sie dort dem Kanal "moenchengladbach.de".

InfoseiteNicht mehr anzeigen

Trinkwasserverordnung

Fax (0 21 61) 25 - 6539

Dirk Hagenräke

Gesundheitsingenieur

Telefon (0 21 61) 25 - 6569

Zimmer 209

Mo. - Do. 09:00 bis 12:00 Uhr
oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung  

Andreas Berg

Gesundheitsaufseher

Telefon (0 21 61) 25 - 6564

Zimmer 221

Liam Krieger

Gesundheitsaufseher

Telefon (0 21 61) 25 - 6560

Zimmer 222

Verwaltungsgebäude Gesundheitsamt
Am Steinberg 55
41061 Mönchengladbach

- Zugang barrierefrei -

Öffnungszeiten: Nur nach Terminvereinbarung

Bekämpfung von Legionellen in Wohngebäuden

Legionellen sind im Wasser vorkommende Bakterien, die sich besonders gut bei 25 bis 50 Grad Celsius vermehren. Geraten Legionellen in die Lunge, können sie eine schwere Lungenentzündung verursachen, die in Einzelfällen sogar tödlich enden kann. Da Legionellen auch in Warmwasserbereitungsanlagen in Wohngebäuden vorkommen können, verpflichtet die Trinkwasserverordnung Eigentümer, Maßnahmen gegen einen Befall zu ergreifen.

Regelmäßige Überprüfung von Großanlagen in Mehrfamilienhäusern

Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern müssen vorhandene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern gelten nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gelten alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern sowie alle Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle.

Der Eigentümer muss zudem dafür Sorge tragen, dass geeignete Probennahmestellen an der Anlage vorhanden sind. Die Probennahmestellen müssen so installiert werden, dass jeder Steigstrang erfasst wird (z. B. Duschköpfe). Außerdem müssen eine Probe am Austritt des Trinkwassererwärmers und eine am Eintritt in den Trinkwassererwärmer entnommen werden können.

Die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von öffentlich zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden:

Liste der in NRW zugelassenen Untersuchungsstellen

Die Ergebnisse der Untersuchung müssen aufgezeichnet und vom Hauseigentümer mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Was tun bei Legionellenbefall?

Sollte bei einer Untersuchung eine Überschreitung des zulässigen Legionellenwertes festgestellt werden, muss das Untersuchungsergebnis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Des Weiteren muss der Eigentümer unverzüglich Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache des Legionellenbefalls einleiten, die eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln beinhalten müssen. Zudem muss der Eigentümer eine Gefährdungsanalyse erstellen lassen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Mieter ergreifen. Über die ergriffenen Maßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt werden und das Gesundheitsamt muss hierüber unverzüglich informiert werden. Diese Aufzeichnungen müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und den sich möglicherweise daraus ergebenden Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Eigentümer unverzüglich die betroffenen Mieter informieren.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Wer als betroffener Eigentümer die oben genannten Pflichten nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer als Vermieter (unabhängig von der Größe der Wasserverteilungsanlage) vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser an seine Mieter abgibt oder diesen zur Verfügung stellt, begeht eine Straftat.

Die bisher bestehenden Anzeigepflichten bezüglich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind ersatzlos entfallen.

Weitere Informationen zum Thema: Haus & Grund Rheinland