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Information zur Masernimpf- und Meldepflicht in Mönchengladbach

Die Bevölkerung soll wirksam vor Masern geschützt werden.
Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher*innen, Lehrer*innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind) die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

Auch Asylbewerber*innen und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.



Meldepflicht

Der Arbeitgeber und die Gemeinschaftseinrichtungen, sowie medizinische Einrichtungen, als auch Schulen und Kitas sind laut Gesetz verpflichtet, Personen ohne ausreichenden Nachweis einer Immunität oder Impfung dem Gesundheitsamt zu melden.

Die Meldung erfolgt am besten in einer Liste im PDF Format oder als Excel oder Word Tabelle. Bitte keine eingescannten Fotos oder Dokumente einreichen!

Formblatt

Gerne können Sie zur Übermittlung unser vorbereitetes Formblatt nutzen. Einfach ausgefüllt an diese Emailadresse zurückzusenden.

Verwaltungsgebäude Gesundheitsamt
Am Steinberg 55
41061 Mönchengladbach

- Zugang barrierefrei -


Welche Daten müssen bei einer Meldung angegeben werden?

  • Name
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Straße
  • Hausnummer
  • Postleitzahl
  • Wohnort
  • Telefon (falls vorhanden)
  • Email (falls vorhanden)
  • Angaben über die Erziehungsberechtigten mit Adresse bei Minderjährigen
  • Welche Einrichtung meldet

Wie wird der Nachweis erbracht?

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits durchgemachter Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, oder eine Bescheinigung vorlegen, die bescheinigt, dass die Krankheit bereits durchgemacht wurde und Immunität besteht.