Entscheidungshilfe: Pflegewohngeld oder Sozialhilfe?
Anspruch auf Pflegewohngeld besteht:
- wenn Einkommen und Pflegegeld der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Heimplatz zu finanzieren und kein Vermögen über 10.000 € (bei Ehepaaren: 15.000 €) vorhanden ist
Anspruch auf Sozialhilfe besteht:
- wenn Einkommen, Pflegegeld der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld nicht ausreichen, um den Heimplatz zu finanzieren und kein Vermögen über 10.000 €(bei Ehepaaren: 20.000 €)vorhanden ist.
Pflegewohngeld
Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG
NRW). Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, mindestens den Pflegegrad 2 erreichen und nicht in der Lage sind, die Kosten der Heimpflege vollständig aus ihrem Einkommen und/oder aus ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse sicherzustellen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegewohngeld.
Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters erfolgt die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung
rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.
Berücksichtigt werden ein einkommensabhängiger Barbetrag für den Heimbewohner (Taschengeld) und ein zusätzlicher Freibetrag von 50 €.
Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze von
10.000 €überschreitet (bei Ehepaaren: 15.000 €).
Es fallen keine Gebühren für Sie an.
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sowie Grundsicherung in Einrichtungen
- laufende Hilfegewährung für Personen in stationären und teilstationären Einrichtungen
Jeder Pflegebedürftige, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, hat die Möglichkeit die notwendige Pflege, Versorgung und Betreuung in einem Alten- und Pflegeheim zu bekommen.
Wenn die Leistungen der Pflegekasse, das Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann ergänzende Sozialhilfe beantragt werden.
Hilfe zur Pflege im Heim wird gewährt, soweit dem Heimbewohner und ggf. seinem Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Für die Bearbeitung der Sozialhilfeanträge von Personen, die vor der Heimaufnahme in der Stadt Mönchengladbach gewohnt haben, ist der Fachbereich Altenhilfe zuständig.
Es fallen für Sie keine Gebühren an.
- Behindertenausweis
- Betreuungsurkunde, falls eine Betreuung eingerichtet ist
- Kontoauszüge mindestens der letzten drei Monate
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag
- Nachweis über Versicherungen
- Nachweis, falls Angehörige im Krieg gefallen oder vermisst sind
- Personalausweis
- Pflegeeinstufung
- Rentenbescheide
- Stammbuch
- Vermögensnachweise
( Sparbücher, Wertpapiere, Grundbesitz, Lebensversicherungen) - Vorsorgevollmacht
- Wohngeldbescheid
wirtschaftliche-altenhilfe@moenchengladbach.de
Fax (0 21 61) 25 - 6748
Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Teamleiterin A-Kug
Frau Reiners, Zimmer 307, Tel. (02161) 25 6739, Mo - Do
A – Bror
Frau Wefers, Zimmer 309,
Telefon (02161) 25- 6730
Bros – Di
Frau Steigels, Zimmer 322,
Telefon (02161) 25- 6744 *TZ
Dj – For
Frau Rocholl, Zimmer 321,
Telefon (02161) 25- 6731 *TZ
Fos - Heg
Frau Brosenbauch, Zimmer 320,
Telefon (02161) 25- 6740 *TZ, Mo - Do
Heh- Kand
Frau Pitz, Zimmer 319,
Telefon (02161) 25- 6732
Kane - Kug
Frau Fijalkowski, Zimmer 308,
Telefon (02161) 25- 6735,
Teamleiterin Kuh - Z
Frau Hartwig-Müller, Zimmer 307, Tel. (02161) 25 6737
Kuh - Mue
N.N.
(02161) 25- 6742
Muf - Raa
Frau Hommers, Zimmer 317,
Telefon (02161) 25- 6741 *TZ
Rab - Schoe
Herr Int-Veen, Zimmer 310,
Telefon (02161) 25- 6745
Schof - Vek
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Vel - Z
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*TZ = Teilzeit