Entscheidungshilfe: Pflegewohngeld oder Sozialhilfe?

Anspruch auf Pflegewohngeld besteht: 

  • wenn Einkommen und Pflegegeld der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Heimplatz zu finanzieren und kein Vermögen über 10.000 € (bei Ehepaaren: 15.000 €) vorhanden ist 

Anspruch auf Sozialhilfe besteht: 

  • wenn Einkommen, Pflegegeld der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld nicht ausreichen, um den Heimplatz zu finanzieren und kein Vermögen über 10.000 €(bei Ehepaaren: 20.000 €)vorhanden ist.

    Pflegewohngeld

    Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG
    NRW). Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, mindestens den Pflegegrad 2 erreichen und nicht in der Lage sind, die Kosten der Heimpflege vollständig aus ihrem Einkommen und/oder aus ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse sicherzustellen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegewohngeld.

    Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters erfolgt die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung
    rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.

    Berücksichtigt werden ein einkommensabhängiger Barbetrag für den Heimbewohner (Taschengeld) und ein zusätzlicher Freibetrag von 50 €.

    Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze von
    10.000 €überschreitet (bei Ehepaaren: 15.000 €).


    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sowie Grundsicherung in Einrichtungen

    • laufende Hilfegewährung für Personen in stationären und teilstationären Einrichtungen

    Jeder Pflegebedürftige, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, hat die Möglichkeit die notwendige Pflege, Versorgung und Betreuung in einem Alten- und Pflegeheim zu bekommen.

    Wenn die Leistungen der Pflegekasse, das Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann ergänzende Sozialhilfe beantragt werden.
    Hilfe zur Pflege im Heim wird gewährt, soweit dem Heimbewohner und ggf. seinem Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

    Für die Bearbeitung der Sozialhilfeanträge von Personen, die vor der Heimaufnahme in der Stadt Mönchengladbach gewohnt haben, ist der Fachbereich Altenhilfe zuständig.  

    Es fallen für Sie keine Gebühren an.

    • Behindertenausweis 
    • Betreuungsurkunde, falls eine Betreuung eingerichtet ist 
    • Kontoauszüge mindestens der letzten drei Monate
    • Krankenversicherungsnachweis  
    • Mietvertrag 
    • Nachweis über Versicherungen
    • Nachweis, falls Angehörige im Krieg gefallen oder vermisst sind 
    • Personalausweis 
    • Pflegeeinstufung
    • Rentenbescheide 
    • Stammbuch 
    • Vermögensnachweise  
      ( Sparbücher, Wertpapiere, Grundbesitz, Lebensversicherungen) 
    • Vorsorgevollmacht 
    • Wohngeldbescheid 

    wirtschaftliche-altenhilfe@moenchengladbach.de

    Fax    (0 21 61) 25 - 6748 

    Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Teamleiterin A-Kug

    Frau Reiners, Zimmer 307, Tel. (02161) 25 6739, Mo - Do

    A – Bror   

    Frau Wefers, Zimmer 309, 
    Telefon (02161) 25- 6730

    Bros – Di
    Frau Steigels, Zimmer 322, 
    Telefon (02161) 25- 6744 *TZ

    Dj – For
    Frau Rocholl, Zimmer 321, 
    Telefon (02161) 25- 6731 *TZ

    Fos - Heg
    Frau Brosenbauch, Zimmer 320, 
    Telefon (02161) 25- 6740 *TZ, Mo - Do

    Heh- Kand  
    Frau Pitz, Zimmer 319, 
    Telefon (02161) 25- 6732

    Kane - Kug
    Frau Fijalkowski, Zimmer 308, 
    Telefon (02161) 25- 6735, 

    Teamleiterin Kuh - Z 

    Frau Hartwig-Müller, Zimmer 307, Tel. (02161) 25 6737

    Kuh - Mue
    N.N.
    (02161) 25- 6742

    Muf - Raa  
    Frau Hommers, Zimmer 317, 
    Telefon (02161) 25- 6741 *TZ

    Rab - Schoe
    Herr Int-Veen, Zimmer 310, 
    Telefon (02161) 25- 6745

    Schof - Vek
    Frau Bauch, Zimmer  301, 
    Telefon (02161) 25- 6734

    Vel - Z   
    Frau Tahta,  Zimmer 302, 
    Telefon (02161) 25- 6736 

    *TZ = Teilzeit