Hinweis

Bitte beachten Sie, dass nun der Fachbereich 50 für die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen zuständig ist.

Diese Seite dient lediglich der reinen Informatiosgewinnung. 

Bei Fragen und anderen Anliegen wenden Sie sich bitte an den unten angegebenen Ansprechpartner.

Heranziehung von Unterhaltspflichtigen im Bereich Altenhilfe

estimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Unterhaltverpflichtung gegenüber Eltern und geschiedenen Ehegatten bei stationärer und teilstationärer Unterbringung

Der Arbeitsbereich umfasst die Feststellung und Ermittlung sowie Realisierung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern und getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten, wenn diese Sozialhilfe beziehen.

Die Berechnung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der von der Rechtsprechung entwickelten Düsseldorfer Tabelle und würdigen durch erhöhte Selbstbehalte die vielfältigen Verpflichtungen der Unterhaltspflichtigen, die zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden sollen.


Es fallen keine Gebühren für Sie an.

Nachweise über Ihr Einkommen der letzten zwölf Monate, beispielsweise:

  • ALG-Bescheid
  • Rentenbescheid
  • Verdienstbescheinigungen
  • bei Selbstständigen: die letzten drei Steuerbescheide

 

Nachweise über Ihr Vermögen, beispielsweise:

  • Kontoauszug
  • Nachweise zum Grundvermögen
  • Sparbücher
  • Wertpapiere

 

Nachweise über Belastungen, beispielsweise: 

  • Kreditverträge
  • Mietverträge
  • Versicherungspolicen
  • ggf. vorhandene(r) Unterhaltstitel