Menschen, die aufgrund von Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung Wohn- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, haben ein Recht auf umfassend gute Versorgung, Pflege und Betreuung. Das Wohn- und Teilhabegesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse dieser Personen zu schützen, ihre Selbstbestimmung zu fördern und die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu unterstützen.
Folgende Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde nach dem WTG wahr:
- Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen und die angemessene Qualität der Pflege und der sozialen Betreuung im Rahmen von regelmäßigen und anlassbezogenen Prüfungen.
- Sie berät Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Angehörige, über ihre Rechte und Pflichten. Sie berät auch die Anbieter von Wohn- und Betreuungsleistungen zu ihren bestehenden und geplanten Angeboten sowie alle Personen, die ein berechtigtes Interesse haben zu den Inhalten des WTG.
- Sie bearbeitet Beschwerden und Hinweise zu Wohn- und Betreuungsangeboten im Bereich der Pflege und Eingliederungshilfe.