Zuschüsse an Träger im Bereich Altenhilfe
Einrichtungen der offenen und ambulanten Altenhilfe werden zum Teil vom Fachbereich Altenhilfe nach kommunalen Richtlinien bzw. Leistungsvereinbarungen gefördert. Hierzu gehören z.B. ambulante Dienste, mobile soziale Dienste, Mahlzeitendienste oder Begegnungsstätten für ältere oder behinderte Menschen.
Es fallen keine Gebühren für Sie an.
Je nach Einzelfall. Bitte fragen Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter nach.
Alten- und Pflegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Beschlüsse des Rates der Stadt Mönchengladbach
Richtlinien der Stadt Mönchengladbach
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
Frau Reher
Zimmer 334
Telefon (0 21 61) 25 - 6706
Fax (0 21 61) 25 - 6749
Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste
Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an die Zielgruppe "Ambulante Pflegedienste". Gemäß § 12 Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bedingt sind, durch Pauschalen gefördert.
Den Antrag und weitere Informationen dazu finden Sie hier im ServicePortal.