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Kommunales Mobilitätsmanagement

Blaue Route: FAQ - Häufig gestellte Fragen

Die Blaue Route ist eine attraktive, schnelle, autoverkehrsarme Fahrradroute. Sie verbindet die Innenstädte von Mönchengladbach und Rheydt und bindet die Hochschule Niederrhein an die Hauptbahnhöfe in Mönchengladbach und Rheydt an, die beide mit modernen Radstationen ausgestattet sind. Sie ist als Fahrradstraße ausgewiesen.

Die an den blauen Fahrbahnrandmarkierungen und Beschilderungen besonders gut erkennbare Route ist eine attraktive innerstädtische Radschnellverbindung und Alternative zu den vom Autoverkehr stark belasteten Hauptverkehrsachsen. Durch die rot-weiße Fahrradwegweisung nach NRW-Standard ist die Blaue Route in das Knotenpunktsystem Fahrradwegweisung eingebunden.

Das Fahrrad ist das ideale Verkehrsmittel für die Stadt. Es entlastet die Umwelt und steht für eine nachhaltige und gesunde Mobilität, die unsere Lebensqualität verbessert. Die Stadt Mönchengladbach hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, im Rahmen der Stadtentwicklungsstrategie mg+ Wachsende Stadt die nachhaltige Mobilität zu fördern und besonders den Fuß- und Radverkehr zu stärken.

Die Menschen steigen wieder häufiger auf das Rad und nutzen dafür immer häufiger elektrisch unterstützte Fahrräder mit hohen Geschwindigkeiten. Dies sind weitere gute Gründe, warum eine attraktive innerstädtische Schnellverbindung eingeführt wird. Ohne merkliche Verkehrseinschränkungen der beiden Hauptverkehrsstraßenzüge kann diese Route von Radfahrern genutzt werden und bringt sie sicher zum Ziel! Zusätzlich führt die Einführung der Fahrradstraße zu einer Verkehrsberuhigung in den anliegenden Wohngebieten. Die Verkehrssicherheit konnte verbessert werden, z. B. weil Gefahrenstellen an den Unterbrechungen des Mittelstreifens der Allee für Radverkehr nicht mehr bestehen.

Die Blaue Route ist durch blaue Fahrbahnmarkierungen und im Bereich der Fahrradstraße durch große Piktogramme "Fahrrad" sehr gut erkennbar. Im Bereich der Fahrradstraße gelten besondere Verkehrsregeln.

Die Fahrradstraße ist durch eine entsprechende Beschilderung (Zeichen 244 StVO), gekennzeichnet. Was dieses Verkehrszeichen bedeutet, ist in der <link www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/ _blank>Straßenverkehrs-Ordnung </link>in der <link www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html _blank>Anlage 2 </link><link www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html _blank>(zu § 41 Absatz 1, Vorschriftzeichen)</link> geregelt.

  1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. (Auf der Blauen Route gilt die Regelung "Anlieger frei".)
  2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Wer Anlieger ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Rechtsverordnung, sondern aus der Rechtsprechung der Gerichte.

Hiernach werden ohne weiteres diejenigen Verkehrsteilnehmer vom Begriff Anlieger erfasst, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße "anliegt". Darüber hinaus ist inzwischen gefestigte Auffassung der Gerichte, dass der Verkehr mit Anliegern geschützt ist. Mithin sind zum Verkehr mit einem Anlieger alle Personen berechtigt, die zu ihm Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen. So wird gewährleistet, dass einem Anlieger durch das Verkehrsverbot, von dem er ohne Beschränkungen befreit sein soll, keine Nachteile entstehen. Die Anliegereigenschaft wird also durch rechtliche Beziehungen zu den an den gesperrten Straßen anliegenden (bebauten oder unbebauten) Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen bestimmt (Zusammengefasst aus BVerwG, 3 C 14.99).

Radverkehr benutzt in der Fahrradstraße ausschließlich die Fahrbahn, denn die Fahrbahn ist quasi ein Radweg, auf dem der Autoverkehr (nur Anliegerverkehr) zu Gast ist. Gerne dürfen Sie auch nebeneinander fahren. Der Autoverkehr darf den Radverkehr weder behindern noch gefährden und muss sich in der Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Fahren sie selbstbewusst und nicht zu nah am Fahrbahnrand bzw. an den parkenden Autos entlang. Dabei sollten Sie ca. 1 m bis 1,50 m Abstand halten und das Rechtsfahrgebot beachten.

Die ehemals im Bereich Brucknerallee, Richard-Wagner-Straße und Buscher Straße vorhandenen Radwege dienen nicht mehr dem Radverkehr. Hier ist jetzt mehr Platz für den Fußverkehr geschaffen worden, der ungestört durch Radfahrer flanieren kann. Mit der Blauen Route wird also nicht nur das Fahrradfahren, sondern auch das zu-Fuß-Gehen gefördert.

Nein, das Fahren auf der Fahrbahn ist sicherer, denn dort werden Sie immer gut gesehen, der Autoverkehr (nur Anliegerverkehr) auf der Fahrradstraße im Zuge der Blauen Route ist sehr gering und muss sich aufgrund der Verkehrsregelung zur Fahrradstraße in seiner Fahrweise und Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Konflikte zwischen Fußgängern und Radfahrern, die früher auf den gemeinsam genutzten Wegen aufgetreten sind, gehören nun der Vergangenheit an. Auch bestehen nicht mehr die Gefahren an den Übergängen / Unterbrechungen des Mittelstreifens der Allee.

Nein, das ist seit dem 20.09.2017 nicht mehr gestattet. Bei diesem Weg handelt es sich um einen Gehweg, der mit Verkehrszeichen 239 <link www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/ _blank>StVO</link> beschildert ist, und damit ausschließlich Fußgängern vorbehalten ist.

Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10.Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. 

Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Erläuterung:

In der Vergangenheit kam es zu Konflikten zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern auf diesem Weg. Besonders die Übergänge und Unterbrechungen des Weges waren für den Radverkehr Gefahrenstellen.

Ja, das Begleiten von kleinen Kindern ist selbstverständlich weiterhin erlaubt, da es sich um einen Gehweg handelt.

Insofern gilt hier die gleiche Regelung nach § 2 StVO, wie auf allen Gehwegen: Eltern bzw. Personen über 16 Jahre dürfen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr als Aufsichtsperson begleiten, müssen aber besondere Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Nein, die örtlich geltenden Regelungen zur Vorfahrt werden von der Regelung Fahrradstraße nicht berührt. Es gibt sowohl Kreisverkehre mit ihren spezifischen Regelungen zur Vorfahrt als auch die Regelung rechts-vor links an einzelnen Stellen der Fahrradstraße. In der Regel haben Sie aber an den meisten Einmündungen Vorfahrt, wenn Sie die Fahrradstraße benutzen. Bitte beachten Sie immer vor Ort die Verkehrszeichen.

Nein, denn das Rechtsfahrgebot gilt grundsätzlich auch in einer Fahrradstraße, mit der ergänzenden Regelung, dass das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern erlaubt ist. Dennoch muss man sich aber auf der Fahrbahn genauso rechts halten wie auf einem Radweg, damit z.B. ein von hinten kommender schnellerer Radfahrer links überholen kann.

Im Abschnitt Hofstraße bis Nordstraße können Autos dort, wo sich die begrünte Mittelallee befindet, wegen der dort vorhandenen Fahrbahnbreite, der Einbahnregelung  und den einzuhaltenden Sicherheitsabständen den Radverkehr nicht überholen. Das gilt auch bei einzeln fahrenden Radfahrern, denn: Radverkehr muss etwa 1 m - 1,50 m Abstand zu parkenden Fahrzeugen halten, Autoverkehr beim Überholvorgang muss ca. 1,50 m Abstand zu Radverkehr halten.

Nein, Sie müssen zwar auf der Fahrbahn, aber nicht besonders schnell fahren. Sie dürfen auch nicht über 30 km/h fahren, da diese Geschwindigkeitsbegrenzung auch für den Radverkehr gilt.

Der Autoverkehr muss seine Geschwindigkeit übrigens an den Radverkehr anpassen.

Autos dürfen in der Fahrradstraße fahren, wenn Sie im Anliegerverkehr unterwegs sind. Sie müssen beachten, dass sie dort zu Gast sind und die besonderen Verkehrsregeln beachten, den Radverkehr also nicht behindern und die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen, d.h. maximal mit 30 km/h fahren.

Autos dürfen in der Fahrradstraße nicht mehr fahren, wenn sie im Durchgangsverkehr unterwegs sind, also nicht zu einem direkt an der Fahrradstraße liegenden Grundstück müssen.

Nein, das ist nicht erforderlich. Sie dürfen die Fahrradstraße im Anliegerverkehr befahren, wenn Sie zu einem dort liegenden Grundstück müssen.

Es ist allerdings nicht möglich, einen Antrag zu stellen, immer und zu jeder Zeit auf der Fahrradstraße mit dem Auto fahren zu können.

Autoverkehr ist in der Fahrradstraße zu Gast, denn die Fahrradstraße dient in erster Linie dem Radverkehr. Nur Anliegerverkehr von und zu direkt an der Fahrradstraße gelegenen Grundstücken ist zugelassen. Das bedeutet, Durchgangsverkehr ist nicht gestattet.

Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss die Geschwindigkeit weiter verringert und an die des Radverkehrs angepasst werden.

Zwischen Nordstraße und Hofstraße ist es aufgrund des Mittelstreifens der Allee und der dort vorhandenen Fahrbahnbreiten nicht möglich, Radverkehr zu überholen (auch nicht einzeln fahrende Radfahrer), da ein Sicherheitsabstand zum Radverkehr von ca. 1,50 einzuhalten wäre und der Radfahrer selbst auch diesen Abstand zu parkenden Fahrzeugen halten muss, wo sich z.B. Türen öffnen können.

Aggressives Verhalten durch Hupen oder sonstiges Bedrängen oder Gefährden des Radverkehrs ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, der den Führerscheinentzug nach sich ziehen kann.