Durch die Mobilitätssatzung soll nicht nur die Anzahl und Beschaffenheit von Stellplätzen geregelt werden, sie fördert zudem eine nachhaltige und zukunftsorientierte Mobilität.
Mit der Novelle der Landesbauordnung haben Kommunen in Nordrhein-Westfalen nun die Möglichkeit, eigene Regelungen zur Herstellungspflicht von Stellplätzen für Rad und Auto zu entwickeln und diese in einer Satzung festzusetzen. Auf diesen Weg hat sich die Stadt Mönchengladbach gemacht und am 01.01.2020 soll die Mobilitätssatzung in Kraft treten.
Sie regelt:
- Herstellungspflicht für Stellplätze
- Anzahl von Stellplätzen für Rad und Kfz
- Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen
Sie verfolgt neben der Regelung der Herstellungspflicht das Ziel, Reduzierungen der Kfz-Stellplätze zu ermöglichen, umso Investitionen insbesondere in den Innenstädten zu erleichtern und aktiv eine nachhaltige Mobilität zu fördern.
Wo gilt die Satzung?
Die Mobilitätssatzung gilt im gesamten Stadtgebiet. Sie gliedert das Gebiet in drei Zonen mit unterschiedlichen Reduzierungsmöglichkeiten für Kfz-Stellplätze.
Was wird noch geregelt?
Die Satzung regelt auch Sonderfälle, wie die Vorlage eines Mobilitätskonzeptes oder die Einzelfallbetrachtung bei besonderen Vorhaben und enthält darüber hinaus Regelungen zur Ablöse von Stellplätzen.
Wie wird die Stellplatzzahl bestimmt?
Die Zahl notwendiger Stellplätze (Stellplatzflicht) richtet sich nach der sog. Richtzahlenliste (Anlage 1 der Mobilitätssatzung). Reduzierungen von der Stellplatzpflicht für Kfz-Stellplätze sind möglich und erfolgen nach folgender Maßgabe:
1. LAGE-BONUS
Die Satzung gliedert das Stadtgebiet in drei Zonen (vgl. Abbildung rechts). Jede Zone hat einen unterschiedlich hohen LAGE-BONUS, der bei Vorhabengrundstücken in der jeweiligen Zone automatisch folgende Reduzierung der Stellplatzpflicht vorsieht:
INNERSTÄDTICHER BEREICH (ZONE I) = 10 % Reduzierung
ÜBERGANGSBEREICH (ZONE II) = 5 % Reduzierung
ÜBRIGER BEREICH (ZONE III) = kein LAGE-BONUS
2. ÖPNV-BONUS
Zusätzlich ist die Anrechnung eines ÖPNV-BONUS möglich. Liegt das Grundstück des Vorhabens im 300 m Radius einer Bushaltestelle, die montags bis freitags mindestens in einem 20 Minuten-Takt bedient wird, ist in ZONE I eine Reduzierung der Stellplatzpflicht um weitere 10 %, in den ZONEN II und III um weitere 5 % möglich. Der Nachweis ist durch den Bauherren mittels eines prüfbaren Katasterplans zu führen.
3. SPNV-BONUS
Zudem kann ein SPNV-BONUS zugrunde gelegt werden. Seine Höhe richtet sich nach der Lage des Vorhabengrundstücks zum nächstgelegenen Bahnhof. Je nach Entfernung ist so eine weitere Reduzierung um 5 oder 10 % möglich. Hierfür muss ebenfalls ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Näheres dazu regelt die Satzung.