Push-Nachrichten von http://moenchengladbach.de mit iOS empfangen

iOS-Endgeräte können aufgrund von Software-Restriktionen keine Push-Nachrichten aus Web-Apps empfangen. Daher stellen wir unsere Nachrichten auch über den Dienst PPush zur Verfügung, für den Sie eine native App aus dem Apple-App-Store laden können. Folgen Sie dort dem Kanal "moenchengladbach.de".

InfoseiteNicht mehr anzeigen

Abwasser aus dem gewerblichen Bereich

Beseitigung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen

Nach § 59 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 1 Indirekteinleiterverordnung (VGS) ist für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Kanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Die Herkunftsbereiche für Abwasser mit gefährlichen Stoffen, d h. welche Einleitungen im Einzelnen unter die Genehmigungspflicht fallen, ist im Anhang in der VGS definiert.

Die branchenspezifischen Anforderungen, die die Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung mindestens festzusetzen hat, bestimmt die Abwasserverordnung (AbwV).

Gegebenfalls ist die Erteilung der Indirekteinleitererlaubnis nach der AbwV von der Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage abhängig. Nach § 58 LWG ist hierfür in der Regel eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde notwendig.

Rechtliche Grundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
  • Abwasserverordnung (AbwV)
  • Indirekteinleiterverordnung des Landes NRW (VGS)
  • Entwässerungssatzung der Stadt Mönchengladbach