
Braunkohlenplanung

Die Braunkohlenplanung ist in Nordrhein-Westfalen Bestandteil der Raumordnungsplanung und erfolgt auf regionaler Ebene unter Beachtung des Landesentwicklungsplans NRW. Landesplanerische Vorgaben der Landesregierung stellen in Form von Leitentscheidungen die Basis dar für die Aufstellung neuer oder die Änderung bestehender Braunkohlenpläne.
In Braunkohlenplänen werden für aktive Braunkohlentagebaue Festlegungen und Regelungen zu Abbaugrenzen, zur Umsiedlung, zur Infrastruktur, zu den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung, zur Überwindung von Gefährdungspotenzialen sowie zum Umweltschutz getroffen. Die Braunkohlenpläne stellen die Grundlage für die bergrechtliche Zulassung und die dafür erforderlichen Betriebspläne, die erforderlichen Wasserrechtsverfahren sowie weiteren Planungen dar.
Im Land Nordrhein-Westfalen ist der Braunkohlenausschuss bei der Bezirksregierung Köln der zuständige Träger der Braunkohlenplanung. Seine Aufgabe ist die räumlich konkretisierte und rechtlich verbindliche Planung der Braunkohlenpläne unter Beachtung der Leitentscheidungen der Landesregierung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Braunkohlenplanung bei der Bezirksregierung Köln unter: Braunkohlenplanung | Bezirksregierung Köln
In Leitentscheidungen werden landesplanerische Vorgaben der Landesregierung zur Entwicklung des Braunkohlenabbaus in Nordrhein-Westfalen getroffen. Diese Vorgaben der Leitentscheidung sind die Grundlage für die Durchführung eines Braunkohlenplanverfahren beim Braunkohlenausschuss bei der Bezirksregierung Köln. Die konkreten Abbaugrenzen des Tagebaus, sowie Regelungen zur Umsiedlung, zur Infrastruktur, zur Rekultivierung und zum Umweltschutz werden im Braunkohlenplanverfahren festgelegt unter Beachtung der landesplanerischen Vorgaben der Leitentscheidung.
Entsprechende Vorgaben der jeweiligen Landesregierungen zur Braunkohlengewinnung im Rheinischen Revier erfolgten in bislang fünf Leitentscheidungen. Die IV. und die V. Leitentscheidungen aus den Jahren 2021 und 2023 befassten sich mit dem früheren Ausstieg aus der Braunkohlenverstromung. Basis hierfür war das im Jahr 2020 verabschiedete Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) mit dem der Ausstieg aus der Kohleverstromung bis zum Jahr 2038 in Deutschland rechtlich verankert wurde.
Aus der Sicht der Stadt als langjährige Kritikerin des Tagebaus Garzweiler II ist der frühzeitige Kohleausstieg und die damit einhergehenden Tagebauverkleinerungen grundsätzlich zu begrüßen. Diese Entscheidung stellt nicht nur vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Klimawirksamkeit der Braunkohlenverstromung, sondern auch bezüglich ihrer regionalen Wirkungen auf die betroffene Tagebauregion eine Verbesserung dar.
Die Stadt Mönchengladbach hat sich intensiv in diesen Prozess eingebracht und zu den jeweiligen Leitentscheidungen umfassend Stellung bezogen:
Links zu den Downloads:
Stellungnahme der Stadt Mönchengladbach zur V. Leitentscheidung vom 21.03.2023
Stellungnahme der Stadt Mönchengladbach zur IV. Leitentscheidung vom 17.12.2020
Weitere Informationen zur IV. und V. Leitentscheidung der Landesregierung NRW finden Sie auf der Website der Landesplanung unter:
Braunkohlenpläne sind die landesplanerische Grundlage für den Bergbau und die Braunkohlengewinnung im Rheinischen Revier auf der Ebene der Regionalplanung. Nach den Vorgaben des Landesplanungsgesetzes NRW bilden die Braunkohlenpläne zusammen mit den Regionalplänen den maßgeblichen Rahmen für das Abbauvorhaben der Bergbautreibenden und das Fach- sowie das Planungsrecht.
Die Braunkohlenpläne legen Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung über textliche und zeichnerische Darstellungen fest. Die Darstellungen enthalten Aussagen zu den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten des Tagebaus, insbesondere auf die Grundzüge der Oberflächengestaltung, die Wiedernutzbarmachung im Hinblick auf die angestrebten Landschaftsentwicklung, zu Sicherheitslinien, zur Verkehrsinfrastruktur, zur Umsiedlung und zum Umweltschutz. Aufbauend auf den Regelungen und Zielen der Braunkohlenpläne sind die nach dem Bundesberggesetz erforderlichen bergrechtlichen Betriebspläne, Wasserrechtsverfahren und weitere Planungen mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.
Die Braunkohlenplanung hat die Rolle einer Mittlerfunktion zwischen den Interessen des Bergbautreibenden und denen der Tagebauanliegerkommunen sowie der betroffenen Region. Ausgehend von den energiepolitischen Vorstellungen auf Bundes- und Landesebene soll die Braunkohlenplanung eine verlässliche Grundlage sowohl für den Bergbautreibenden als auch für die betroffene Region sein und eine nachhaltige Perspektive für die Zukunft und den hierfür notwendigen Wiedernutzbarmachungsanforderungen bieten. Braunkohlenpläne sind räumlich auf den Bereich des Abbauvorhabens beschränkt. Diese umfassen auch Regelungen auf den Wirkbereich des Tagebaus, z.B. als Folge der umfangreichen Grundwasserabsenkungen, und somit über das eigentliche Abbauvorhaben hinaus. Dies bedingt einen langfristigen Betrachtungshorizont mit entsprechenden Auswirkungsprognosen von mehreren Jahrzehnten bis in das 22. Jahrhundert und darüber hinaus.
Für die Braunkohlengewinnung im Tagebau Garzweiler II gilt aktuell der mit Erlass vom 31. März 1995 des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte Braunkohlenplan. Dieser befindet sich aktuell im Änderungsverfahren aufgrund des beschlossenen Kohleausstiegs und der damit zusammenhängenden IV. und V. Leitentscheidung der Landesregierung NRW. Die Textlichen und Zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplans Garzweiler II (1995) sowie weiterer aktuell gültiger Braunkohlenpläne im Rheinischen Revier finden Sie auf der Webseite der Braunkohlenplanung der Bezirksregierung Köln unter:
Aktuelle rechtsverbindliche Braunkohlenpläne | Bezirksregierung Köln

