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Wasser, Abwasser

Dichtheitsprüfung

Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von privaten Abwasserleitungen und die Umsetzung in Mönchengladbach

Das Thema Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen ist auch in Mönchengladbach weiterhin für alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer von Bedeutung. Deshalb folgen zunächst einige grundsätzliche Informationen mit der Bitte, sich mit dem Anliegen vertraut zu machen und die Dichtheitsprüfung - jetzt Zustands-/Funktionsfähigkeitsprüfung genannt - zu gegebener Zeit zu veranlassen.

Undichte Leitungen, die der Beseitigung von Schmutzwasser über die öffentliche Abwasseranlage dienen, führen dauerhaft nicht nur zu Verunreinigungen des Bodens durch Schadstoffe, sie beeinträchtigen letztendlich vor allem die Qualität des Grundwassers, aus dem in unserer Stadt das gesamte Trinkwasser gewonnen wird. Aus diesen Gründen wird auch die öffentliche Abwasseranlage (die Kanalisation im Straßenbereich) regelmäßig einer entsprechenden Kontrolle unterzogen. Um das Grundwasser aber möglichst umfassend vor Belastungen durch häusliches und gewerblich/industrielles Abwasser zu schützen, bedarf es folglich auch dichter privater Kanalanschluss- und Grundleitungen.

Nach Bundesrecht, hier § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), sind Abwasseranlagen, unabhängig von der Lage innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes, so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 WHG besagt, dass jemand, der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen.

Nähere Erläuterungen, was der Eigentümer wann und wie zu unternehmen hat, um seine Abwasseranlage/-leitungen selbst zu überwachen, sind im Bundesrecht nicht niedergelegt.

Demnach ist jeder Eigentümer eines Grundstückes kraft Bundesgesetz grundsätzlich für alles, was seine Abwasseranlage(-leitungen) betrifft, verantwortlich, also auch für den erforderlichen Überwachungs-/Prüfaufwand, den er betreibt.
In Nordrhein-Westfalen ist man zu der Überzeugung gelangt, die Durchführung der Überwachungspflichten durch landesrechtliche Vorgaben zu regeln
Diese Anforderungen hinsichtlich des Zustands und der Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen sind nicht ganz neu. Nachdem sie zunächst im Baurecht (zuletzt § 45 Bauordnung NRW) geregelt waren, wurden die Regelungen zum Jahreswechsel 2007 / 2008 ins Wasserrecht (§ 61 a Landeswassergesetz NRW – LWG) übertragen.

Bezüglich der gesetzlich geforderten Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen ist am 16.03.2013 die vom Landtag NRW in seiner Sitzung am 27.02.2013 beschlossene Änderung des LWG in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133ff.).

Der viel diskutierte Paragraph 61 a LWG, in dem die gesetzlichen Regelungen niedergelegt waren, wurde aufgehoben. Neben einigen anderen Änderungen im LWG konnte vom Ministerium auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG (neue Fassung = n. F.), mit Zustimmung des Landtages, eine neue Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden.

In seiner Sitzung am 17.10.2013 hat der Landtag NRW dem Entwurf der “Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw“ zugestimmt. Mit der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW am 09.11.2013 ist die neue Verordnung in Kraft getreten (Vollständiger Verordnungstext) .

Im Teil 2 der Verordnung werden sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wie z. B. Fristen, Prüfmethoden, Prüfbescheinigungen geregelt.
Die wesentlichen Inhalte des 2. Teils der neuen Rechtsverordnung sind:

  • Der Prüfpflicht unterliegen nur Abwasserleitungen, die dem Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Mischwasser) dienen.

Achtung: Da es sich bei den Zuleitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ebenfalls um Abwasserleitungen handelt, die dem Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder Mischwasser dienen, unterliegen auch diese Leitungen der gesetzlichen Prüfverpflichtung.

  • Die DIN 1986 Teil 30 und DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) und werden verbindlich zur Anwendung vorgeschrieben, solange die Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft. Sachkundige Unternehmer, die eine Prüfung durchführen wollen, sind also gehalten, die Prüfung nach diesen Vorgaben durchzuführen.
  • Abwasserleitungen von Neubauten oder Leitungen nach einer wesentlich Änderung sind unabhängig von ihrer Lage innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes unverzüglich nach der Errichtung/Änderung auf Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die nachfolgenden Fristen gelten für diese Leitungen nicht!
  • Innerhalb von Wasserschutzgebieten (WSG) ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (bei häuslichem Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (bei industriellem oder gewerblichem Abwasser) errichtet worden sind, bis spätestens zum 31.12.2015 durchzuführen.
  • Bei allen anderen bestehenden Abwasserleitungen innerhalb von WSG wird die Frist zur Prüfung bis spätestens zum 31.12.2020 ausgedehnt.
  • Eine aktuelle Auflistung aller im Stadtgebiet von Mönchengladbach in einem festgesetzten WSG liegenden Grundstücke finden Sie hier.
  • Außerhalb von WSG sind ebenfalls bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen zu prüfen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung (AbwV) des Bundes festgelegt sind.
  • Für private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten, die nur häusliches Abwasser führen, gibt es also keine gesetzlich vorgegebene Prüffrist.

Eine Zusammenstellung der o. g. Fristen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen

(ausgenommen sind Leitungen zur alleinigen Ableitung von Regenwasser, z.B. RW-führende Leitungen im Mischsystem)

Durch Rechtsverordnung geregelte Fristen.

erstmalige Prüfung

wiederholende Prüfung

- nach Neubau oder wesentlicher Änderung (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw)

häusliches Abwasser

unverzüglich

30 J. nach Erstprüfung

gewerbliches/industrielles Abwasser

unverzüglich

nach DIN 1986-30

- innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes*- (§ 8 Abs. 3 SüwVO Abw)

häusliches Abwasser

errichtet vor dem 01.01.1965

bis 31.12.2015

bis 31.12.2045

(vor 1965) jedoch bereits geprüft zw. 1996 – 2013

nicht erneut nötig

bis 31.12.2045

errichtet nach dem 01.01.1965

bis 31.12.2020

bis 31.12.2050

(nach 1965) jedoch bereits geprüft zw. 1996 – 2013

nicht erneut nötig

bis 31.12.2050

industriell/gewerbliches Abwasser

errichtet vor dem 01.01.1990

bis 31.12.2015

nach DIN 1986-30

errichtet nach dem 01.01.1990

bis 31.12.2020

nach DIN 1986-30

bereits geprüft zwischen 1996 – 2013

nicht erneut nötig

nach DIN 1986-30

- außerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes - (§ 8 Abs. 4 SüwVO Abw)

häusliches Abwasser

- bereits geprüft zwischen 1996 – 2013

nicht erneut nötig

nach eigenem Ermessen

- noch nicht geprüft

keine landesweite Frist

nach eigenem Ermessen

industriell/gewerbliches Abwasser

- für das Anforderungen gelten nach Anhang AbwV

bis 31.12.2020

nach DIN 1986-30

- außerhalb der Anforderungen nach Anhang AbwV

keine landesweite Frist

nach eigenem Ermessen

* Wasserschutzgebiete nach Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf- bei Neufestsetzungen sind Erstprüfungen, soweit noch nicht vorhanden, innerhalb von 7 Jahren nach Festsetzung gefordert.

  • Die Musterdichtheitsbescheinigung (Anlage 2 der Verordnung) mit den dazugehörigen Anlagen ist Teil der SüwV Abw und damit verbindlich vorgeschrieben.
  • Bei der Sanierung von Abwasserleitungen gilt:
    a) Bei großen Schäden, wie z. B. einsturzgefährdeten Abwasserleitungen, ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich.
    b) Bei mittelgroßen Schäden sind die Abwasserleitung in einem Zeitraum von 10 Jahren zu sanieren.
    c) Bei Bagatellschäden ist keine Sanierung erforderlich. Hier ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung der Schaden neu zu begutachten.
  • Die Entscheidung über die Sanierung trifft der Sachkundige in der Musterdichtheitsbescheinigung durch die Benennung der Schadensklassen. Abweichungen bezüglich der vorgegebenen Sanierungsfrist kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
  • Private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1996 geprüft worden sind, bedürfen keiner erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

Über die Regelungen des LWG und der neuen RVO hinausgehende Pflichten zur Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung sind für das Gebiet der Stadt Mönchengladbach nicht beabsichtigt.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Zustands-/Funktionsfähigkeitsprüfung von Abwasserleitungen nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden darf. Die Sachkunde wird durch die Industrie- und Handelskammern in NRW, die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen festgestellt. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Die Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de). Diese landesweite Liste kann auch bei der Stadt, Fachbereich Umwelt, Markt 11 c, 41236 Mönchengladbach oder bei der NEW AG, Abteilung Grundstücksentwässerung, Voltastraße 2, 41061 Mönchengladbach eingesehen werden. Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde, wird die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung bei notwendiger Vorlage von der Stadt nicht anerkannt.

Allgemeine Auskünfte, zum Beispiel zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten und Fristen erhalten Sie bei der Stadt Mönchengladbach, Fachbereich Umwelt, unter der Rufnummer 02161 / 25 – 8217.

Auskünfte zu fachlich-technischen Fragen erhalten Sie bei der NEW AG unter der Rufnummer 02166 / 675 - 8950. Die Gesellschaft hat im Auftrag der Stadt auf ihrer Internet-Seite weitere Details zum Thema für interessierte Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen aufbereitet.

Wichtige Tipps und Hinweise

(Stand: 12/2015)

Vorsicht vor Kanalhaien (Video auf Youtube)

Prüfverpflichtung auch für Immobiliengesellschaften oder Gewerbebetriebe:

Neben Hausbesitzern sind auch Immobiliengesellschaften oder Gewerbebetriebe durch den Gesetzgeber in die Pflicht genommen, die Abwasserleitungen ihrer Immobilien zu überprüfen und ggf. zu reparieren oder zu sanieren. Unter industriellem oder gewerblichem Abwasser ist insbesondere das Produktionsabwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben gemeint, das sich aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffanteile grundsätzlich in seiner Zusammensetzung von dem sog. häuslichen Abwasser unterscheidet.

Empfehlung für Immobilienkäufer und -verkäufer:

Eine (möglichst aktuelle) Bescheinigung über den Zustand / die Funktionsfähigkeit der Abwasserleitungen sollte grundsätzlich bei jedem Kauf / Verkauf einer Immobilie vorliegen, da nur diese Bescheinigung eine Aussage über den Zustand der Kanalanschlussleitungen geben kann. Dem Käufer gibt sie die Sicherheit, dass sich die Leitungen (zum Zeitpunkt der Prüfung) in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben, dem Verkäufer kann sie dabei helfen, seine Preisvorstellungen zu untermauern und vor späteren Regressansprüchen zu schützen.

Achtung Neubau-Eigentümer:

Nach der DIN EN 1610 sind neu errichtete Abwasserleitungen grundsätzlich mit Wasser- oder Luftdruck auf Dichtheit zu prüfen. Eine optische Prüfung in Form einer TV-Inspektion reicht hier als Dichtheitsnachweis nicht aus! Achten Sie daher vor jeder Bauabnahme, dass Sie von der Baugesellschaft einen entsprechenden Dichtheitsnachweis erhalten. Gerade während der Gewährleistungsfrist (i. d. R. 5 Jahre) besitzt dieser große Relevanz.

Versicherungen:

Prüfen Sie die Police ihrer Gebäudeversicherung daraufhin, ob Reparaturen defekter Abwasserleitungen mit abdeckt sind. Bei einigen Versicherungen kann dies der Fall sein.

Steuerrechtlicher Hinweis:

Handwerker-Arbeitsleistungen können ab 01.01.2009 steuerlich geltend gemacht werden. Inwieweit dies auch für die Zustands-/Funktionsfähigkeitsprüfung und anschließenden Sanierung der privaten Abwasserleitungen gilt, klären Sie am Besten direkt mit Ihrem Finanzamt.

Allgemeines:

Sprechen Sie sich mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke ab. Schließen sich mehrere Eigentümer zusammen und lassen ihre Leitungen gemeinsam prüfen, gewähren einige Sachkundige spürbare Preisnachlässe.

Rechtliche Grundlagen

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen- Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw