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Das Thema Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen ist auch in Mönchengladbach weiterhin für alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer von Bedeutung. Deshalb folgen zunächst einige grundsätzliche Informationen mit der Bitte, sich mit dem Anliegen vertraut zu machen und die Dichtheitsprüfung - jetzt Zustands-/Funktionsfähigkeitsprüfung genannt - zu gegebener Zeit zu veranlassen.
Undichte Leitungen, die der Beseitigung von Schmutzwasser über die öffentliche Abwasseranlage dienen, führen dauerhaft nicht nur zu Verunreinigungen des Bodens durch Schadstoffe, sie beeinträchtigen letztendlich vor allem die Qualität des Grundwassers, aus dem in unserer Stadt das gesamte Trinkwasser gewonnen wird. Aus diesen Gründen wird auch die öffentliche Abwasseranlage (die Kanalisation im Straßenbereich) regelmäßig einer entsprechenden Kontrolle unterzogen. Um das Grundwasser aber möglichst umfassend vor Belastungen durch häusliches und gewerblich/industrielles Abwasser zu schützen, bedarf es folglich auch dichter privater Kanalanschluss- und Grundleitungen.
Nach Bundesrecht, hier § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), sind Abwasseranlagen, unabhängig von der Lage innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes, so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 WHG besagt, dass jemand, der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen.
Nähere Erläuterungen, was der Eigentümer wann und wie zu unternehmen hat, um seine Abwasseranlage/-leitungen selbst zu überwachen, sind im Bundesrecht nicht niedergelegt.
Demnach ist jeder Eigentümer eines Grundstückes kraft Bundesgesetz grundsätzlich für alles, was seine Abwasseranlage(-leitungen) betrifft, verantwortlich, also auch für den erforderlichen Überwachungs-/Prüfaufwand, den er betreibt.
In Nordrhein-Westfalen ist man zu der Überzeugung gelangt, die Durchführung der Überwachungspflichten durch landesrechtliche Vorgaben zu regeln
Diese Anforderungen hinsichtlich des Zustands und der Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen sind nicht ganz neu. Nachdem sie zunächst im Baurecht (zuletzt § 45 Bauordnung NRW) geregelt waren, wurden die Regelungen zum Jahreswechsel 2007 / 2008 ins Wasserrecht (§ 61 a Landeswassergesetz NRW – LWG) übertragen.
Bezüglich der gesetzlich geforderten Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen ist am 16.03.2013 die vom Landtag NRW in seiner Sitzung am 27.02.2013 beschlossene Änderung des LWG in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133ff.).
Der viel diskutierte Paragraph 61 a LWG, in dem die gesetzlichen Regelungen niedergelegt waren, wurde aufgehoben. Neben einigen anderen Änderungen im LWG konnte vom Ministerium auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG (neue Fassung = n. F.), mit Zustimmung des Landtages, eine neue Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden.
In seiner Sitzung am 17.10.2013 hat der Landtag NRW dem Entwurf der “Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw“ zugestimmt. Mit der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW am 09.11.2013 ist die neue Verordnung in Kraft getreten (Vollständiger Verordnungstext) .
Im Teil 2 der Verordnung werden sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wie z. B. Fristen, Prüfmethoden, Prüfbescheinigungen geregelt.
Die wesentlichen Inhalte des 2. Teils der neuen Rechtsverordnung sind:
Achtung: Da es sich bei den Zuleitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ebenfalls um Abwasserleitungen handelt, die dem Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder Mischwasser dienen, unterliegen auch diese Leitungen der gesetzlichen Prüfverpflichtung.
Eine Zusammenstellung der o. g. Fristen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
(ausgenommen sind Leitungen zur alleinigen Ableitung von Regenwasser, z.B. RW-führende Leitungen im Mischsystem)
Durch Rechtsverordnung geregelte Fristen.
erstmalige Prüfung | wiederholende Prüfung | |
- nach Neubau oder wesentlicher Änderung (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw) | ||
häusliches Abwasser | unverzüglich | 30 J. nach Erstprüfung |
gewerbliches/industrielles Abwasser | unverzüglich | nach DIN 1986-30 |
- innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes*- (§ 8 Abs. 3 SüwVO Abw) | ||
häusliches Abwasser | ||
errichtet vor dem 01.01.1965 | bis 31.12.2015 | bis 31.12.2045 |
(vor 1965) jedoch bereits geprüft zw. 1996 – 2013 | nicht erneut nötig | bis 31.12.2045 |
errichtet nach dem 01.01.1965 | bis 31.12.2020 | bis 31.12.2050 |
(nach 1965) jedoch bereits geprüft zw. 1996 – 2013 | nicht erneut nötig | bis 31.12.2050 |
industriell/gewerbliches Abwasser | ||
errichtet vor dem 01.01.1990 | bis 31.12.2015 | nach DIN 1986-30 |
errichtet nach dem 01.01.1990 | bis 31.12.2020 | nach DIN 1986-30 |
bereits geprüft zwischen 1996 – 2013 | nicht erneut nötig | nach DIN 1986-30 |
- außerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes - (§ 8 Abs. 4 SüwVO Abw) | ||
häusliches Abwasser | ||
- bereits geprüft zwischen 1996 – 2013 | nicht erneut nötig | nach eigenem Ermessen |
- noch nicht geprüft | keine landesweite Frist | nach eigenem Ermessen |
industriell/gewerbliches Abwasser | ||
- für das Anforderungen gelten nach Anhang AbwV | bis 31.12.2020 | nach DIN 1986-30 |
- außerhalb der Anforderungen nach Anhang AbwV | keine landesweite Frist | nach eigenem Ermessen |
* Wasserschutzgebiete nach Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf- bei Neufestsetzungen sind Erstprüfungen, soweit noch nicht vorhanden, innerhalb von 7 Jahren nach Festsetzung gefordert.
Über die Regelungen des LWG und der neuen RVO hinausgehende Pflichten zur Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung sind für das Gebiet der Stadt Mönchengladbach nicht beabsichtigt.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Zustands-/Funktionsfähigkeitsprüfung von Abwasserleitungen nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden darf. Die Sachkunde wird durch die Industrie- und Handelskammern in NRW, die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen festgestellt. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Die Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de). Diese landesweite Liste kann auch bei der Stadt, Fachbereich Umwelt, Markt 11 c, 41236 Mönchengladbach oder bei der NEW AG, Abteilung Grundstücksentwässerung, Voltastraße 2, 41061 Mönchengladbach eingesehen werden. Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde, wird die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung bei notwendiger Vorlage von der Stadt nicht anerkannt.
Allgemeine Auskünfte, zum Beispiel zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten und Fristen erhalten Sie bei der Stadt Mönchengladbach, Fachbereich Umwelt, unter der Rufnummer 02161 / 25 – 8217.
Auskünfte zu fachlich-technischen Fragen erhalten Sie bei der NEW AG unter der Rufnummer 02166 / 675 - 8950. Die Gesellschaft hat im Auftrag der Stadt auf ihrer Internet-Seite weitere Details zum Thema für interessierte Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen aufbereitet.
(Stand: 12/2015)
Vorsicht vor Kanalhaien (Video auf Youtube)
Prüfverpflichtung auch für Immobiliengesellschaften oder Gewerbebetriebe:
Neben Hausbesitzern sind auch Immobiliengesellschaften oder Gewerbebetriebe durch den Gesetzgeber in die Pflicht genommen, die Abwasserleitungen ihrer Immobilien zu überprüfen und ggf. zu reparieren oder zu sanieren. Unter industriellem oder gewerblichem Abwasser ist insbesondere das Produktionsabwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben gemeint, das sich aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffanteile grundsätzlich in seiner Zusammensetzung von dem sog. häuslichen Abwasser unterscheidet.
Empfehlung für Immobilienkäufer und -verkäufer:
Eine (möglichst aktuelle) Bescheinigung über den Zustand / die Funktionsfähigkeit der Abwasserleitungen sollte grundsätzlich bei jedem Kauf / Verkauf einer Immobilie vorliegen, da nur diese Bescheinigung eine Aussage über den Zustand der Kanalanschlussleitungen geben kann. Dem Käufer gibt sie die Sicherheit, dass sich die Leitungen (zum Zeitpunkt der Prüfung) in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben, dem Verkäufer kann sie dabei helfen, seine Preisvorstellungen zu untermauern und vor späteren Regressansprüchen zu schützen.
Achtung Neubau-Eigentümer:
Nach der DIN EN 1610 sind neu errichtete Abwasserleitungen grundsätzlich mit Wasser- oder Luftdruck auf Dichtheit zu prüfen. Eine optische Prüfung in Form einer TV-Inspektion reicht hier als Dichtheitsnachweis nicht aus! Achten Sie daher vor jeder Bauabnahme, dass Sie von der Baugesellschaft einen entsprechenden Dichtheitsnachweis erhalten. Gerade während der Gewährleistungsfrist (i. d. R. 5 Jahre) besitzt dieser große Relevanz.
Versicherungen:
Prüfen Sie die Police ihrer Gebäudeversicherung daraufhin, ob Reparaturen defekter Abwasserleitungen mit abdeckt sind. Bei einigen Versicherungen kann dies der Fall sein.
Steuerrechtlicher Hinweis:
Handwerker-Arbeitsleistungen können ab 01.01.2009 steuerlich geltend gemacht werden. Inwieweit dies auch für die Zustands-/Funktionsfähigkeitsprüfung und anschließenden Sanierung der privaten Abwasserleitungen gilt, klären Sie am Besten direkt mit Ihrem Finanzamt.
Allgemeines:
Sprechen Sie sich mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke ab. Schließen sich mehrere Eigentümer zusammen und lassen ihre Leitungen gemeinsam prüfen, gewähren einige Sachkundige spürbare Preisnachlässe.
Rechtliche Grundlagen
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen- Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw