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Untere Naturschutzbehörde

Natur und Landschaft sind Lebensgrundlage des Menschen und gleichzeitig Voraussetzung für seine Erholung. Aufgabenschwerpunkte der Unteren Naturschutzbehörde sind die Pflege und die Entwicklung der Landschaft, ihr Schutz vor nachteiligen Veränderungen und der behördliche Schutz der Pflanzen- und Tierwelt. Zu berücksichtigen sind dabei die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und die nachhaltige Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ebenso wie die Vielfalt, die heimische Eigenart und die Schönheit von Natur und Landschaft. Diese Schutzgüter bedürfen sowohl im besiedelten Bereich als auch im unbesiedelten Freiraum der planerischen Entwicklung, der fachlichen Begleitung aktueller Vorhaben und parallel laufender Schutzmaßnahmen.

Die Landschaftsplanung geht von einem umfassenden ökologischen Gesamtkonzept mit Leitfunktion aus, um den Entwicklungszielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als integrale Bestandteile der städtischen Gesamtentwicklung gerecht werden zu können. Der resultierende Landschaftsplan formuliert die Ziele verbindlich für weitere Planungen, die durch allgemein gültige Schutzausweisungen und Einzelfestsetzungen konkretisiert werden. Die Planung basiert auf dem Vorsorgeprinzip; die entsprechende Umsetzung der Pflanzmaßnahmen erfolgt von hieraus in ständigem Austausch und Abgleich mit dem Planungsstand.

In Fällen konkreter Eingriffe, also bei drohenden nachteiligen Veränderungen, wird der betroffene Landschaftsraum erfasst und bewertet.

  • Entwickeln einer Freiflächenkonzeption/Landschaftsplanung zu

      a) Aufstellung bzw. Fortschreibung des Landschaftsplans als städt. Satzung,
      b) EUROGA,
      c) Kompensationsflächenkonzept der städt. Bauleitplanung sowie
      d) als gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme zum Flächennutzungsplan

      und gleichzeitiges Umsetzen mit Planungsfortschritt nach dem 
      Kooperationsprinzip zusammen mit der Landwirtschaft

  • Durchführung/Bewilligung von Einzelmaßnahmen (Pflege, Neupflanzungen, Wiederherstellungen)
  • Unterschutzstellung besonders schützenswerter Teile von Natur und Landschaft
  • planerische Fortschreibung, Erstellung und Instandsetzen des Reitwegenetzes im Rahmen der Landesmittel / Einnahme der Reitabgabe
  • Überwachung und Ahndung möglicher Störungen der Naturraumfunktionen und Landschaft
  • Lenkung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen / Kompensationsflächenkonzeption
  • Prüfung und Begleitung landschaftsrelevanter Planungen, Vorhaben, Baumaßnahmen und Abgrabungen bis zur Erteilung entsprechender Genehmigungen mit angemessener Beteiligung des Landschaftsbeirates und Ahndung von Verstößen

Konkrete Anregungen der Fachplaner wirken darauf hin, negative Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft zu vermeiden, zu vermindern oder zumindest zur Erhaltung des naturräumlichen Gesamtwertes auszugleichen .

Der behördliche Artenschutz übernimmt die Überwachung des Handels und der Haltung von bedrohten heimischen und nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen geschützten Tieren und Pflanzen.

  • durch Kontrolle der Vermarktung und der Haltung
  • Schutz von Lebensräumen und Nistplätzen durch Kontrolle der Rodungseinschränkung nach Bundesnaturschutzgesetz im Sommerhalbjahr