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3. Änderung Landschaftsplan - Satzungsentwurf
Inhalte und Wirkungen des Landschaftsplans
Im Landschaftsplan werden die Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft (z.B. Naturschutzgebiete) rechtsverbindlich festgesetzt. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Darstellungen im Bereich von Bebauungsplänen möglich. Der Landschaftsplan wird von der Stadt Mönchengladbach als Satzung beschlossen.
Wie ist der Verfahrensstand?
Am 16.05.2018 hat der Rat der Stadt Mönchengladbach die 3. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Mönchengladbach beschlossen (Vorlagen-Nr. 2995/IX). Auf der Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger wurde der Vorentwurf des Landschaftsplanes überarbeitet und der Entwurf zur öffentlichen Auslegung erstellt. Dieser wurde dem Rat in der Sitzung am 15.06.2022 vorgestellt (Vorlage 1311/X).
Im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens hatten die Träger öffentlicher Belange, sowie die Bürgerinnen und Bürger in der Zeit vom 04.07.2022 und 26.08. 2022 erneut die Möglichkeit eine Stellungnahme, diesmal zum Entwurf des Landschaftsplans, abzugeben und ihre Anregungen und Bedenken zu der vorliegenden Planung mitzuteilen.
Anhand der eingegangenen Anregungen und Bedenken wurde der Landschaftsplan - Entwurf überarbeitet. In der angepassten Form wird dieser als Satzungsentwurf im Januar/ Februar 2023 den Bezirksvertretungen, sowie den zu beteiligenden Fachausschüssen, dem Hauptausschuss und dem Rat zum Satzungsbeschluss vorgestellt (Vorlage-Nr. 2003/X).
Während des Offenlagezeitraumes gingen insgesamt 17 Stellungnahmen aus der Bürgerschaft und 39 Stellungnahmen der beteiligten Träger und Behörden ein.
Auf der Grundlage der Stellungnahmen und geführter Abstimmungsgespräche wurde der Entwurf der 3. Landschaftsplan-Änderung in folgenden Punkten überarbeitet:
Anpassungen der Festsetzungskarten I und II und der Entwicklungskarte
- Anpassung des Geltungsbereichs und des geschützten Landschaftsbestandteils LB 19 „Grünfläche, Gewässer, Altbaumbestand, Erlenwäldchen am Südwestrand von Giesenkirchen“.
- Umwandlung des geplanten Landschaftsschutzgebietes L10 im Bereich einer im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche im Beller Feld in ein temporäres Landschaftsschutzgebiet L10t sowie Umwandlung des vorherigen Entwicklungsziels „Erhaltung“ in „Befristete Erhaltung“.
- Einbeziehen der Flächen der Jugendherberge im Hardter Wald in das Landschaftsschutzgebiet L22 und in die Entwicklungszielfläche 1.27.
Anpassungen am Landschaftsplan-Text
- Aufnahme einer Unberührtheitsklausel für die Errichtung bzw. das Anbringen von Schildern und Beschriftungen zur Bewerbung der landwirtschaftlichen Direktvermarktung in Landschaftsschutzgebieten.
- Aufnahme eines Hinweises auf das Geotop „Aue des Mühlenbachs“ (GK-4803-010).
- Zurücknahme der Nennung des § 35 LPlG DVO (Landesplanungsgesetz-Durchführungsverordnung) nach Änderung der LPlG DVO.
- Aufnahme von Unberührtheitsklauseln zum Ausbau der Windenergie im Vorgriff auf das Inkrafttreten des § 26 Bundesnaturschutzgesetz am 01.02.2023 im Bereich festgelegter Windenergiebereiche und in allen Landschaftsschutzgebieten bis zum Erreichen des Windenergieausbauziels gemäß § 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz.
- Anpassung des Entwicklungsziels 6 in Bezug auf die Pufferzone zwischen Windenergieanlagen und sogenannten „special protection areas“ nach Vogelschutzrichtlinie.
- Aufnahme eines Hinweises im Kapitel 5.17, dass vor der Planung und Umsetzung von Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern zu prüfen ist, ob es sich um historische Mühlengräben, Wiesenbewässerungsgräben oder andere kulturhistorisch wertvolle Relikte handelt, und dass in diesem Fall eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgen muss.
- Aufnahme einer Ausnahmeregelung für die Änderung und Erweiterung der Jugendherberge im Hardter Wald.
- Ergänzung des Entwicklungsziels 1.3.5 Tagebaufolgenlandschaft südlich von Wanlo um Inhalte, um die Anforderungen des Naturschutzes an das „Grüne Band“ deutlich zu machen.
Die gegenüber dem Entwurf vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen sind im Textteil rot gekennzeichnet (vgl. Anlage Satzungsentwurf Landschaftsplan Text) und die Änderungen in den Festsetzungskarten I und II und in der Entwicklungskarte in einem Dokument übersichtlich zusammengestellt (vgl. Anlage Satzungsentwurf Übersicht der wichtigsten Änderungen in den Karten).
Durch die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Landschaftsplan-Entwurf werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass von einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 17 LNatSchG abgesehen werden kann.
Gegenstand des 3. Änderungsverfahrens
Gegenstand des 3. Änderungsverfahrens sind die bezeichneten Änderungsbereiche, und nur für diese konnten Anregungen und Bedenken geltend gemacht werden. Dort, wo der Landschaftsplan nicht geändert wurde, bleiben die aktuellen Festsetzungen weiterhin gültig, da es sich nicht um eine Neuaufstellung handelt, sondern um eine Änderung, die auf Teile des Plangebiets und Teile der Festsetzungen beschränkt ist.
Redaktionelle Korrekturen aufgrund neuer Sortierung (Änderung der Bezeichnung und Nummerierung der Festsetzung), rechtskräftiger Bebauungspläne und Flächennutzungsplanänderungen zählen nicht zu den Änderungen.
Plangebiet der 3. Landschaftsplanänderung
Das Plangebiet der 3. Landschaftsplanänderung ist daher beschränkt auf Teilflächen. Diese Teilflächen sind im Internet auf der Entwicklungskarte und den Festsetzungskarten I und II interaktiv einsehbar:
- geänderte Entwicklungsziele
- Planerweiterung um schutzwürdige Flächen aus den Altverordnungen der Städte Mönchengladbach und Rheydt und des Kreises Grevenbroich
- Naturschutzgebiete, neu ausgewiesen oder erweitert
- Landschaftsschutzgebiete, neu ausgewiesen oder erweitert
- Geschützte Landschaftsbestandteile, erweitert
Maßnahmenräume:
- der Fließgewässer und ihre Auen,
- für Grünverbindungen in einer vielfältig ausgestatteten Landschaft,
- für Feldvögel und Offenlandarten.
Die Festsetzung dieser drei Maßnahmenräume erfolgt gemäß § 13 Abs. 3 LNatSchG in abgegrenzten Landschaftsräumen und ist nicht an bestimmte Grundstücksflächen gebunden. Der Verzicht auf die Flächenbindung ermöglicht die erforderliche Flexibilität, um entsprechende Maßnahmen einvernehmlich mit den Bewirtschaftenden und den Eigentümerinnen und Eigentümern auch auf wechselnden Flächen umsetzen zu können.
Bestandteile des Satzungsentwurfs der 3. Landschaftsplanänderung sind
- die Entwicklungskarte: Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 10 LNatSchG),
- die jetzt zweiteilige Festsetzungskarte:
- Festsetzungskarte I: besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG) einschließlich nachrichtlich übernommener Schutzkategorien nach Landesrecht,
- Festsetzungskarte II: Entwicklungs-, Pflege und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG) einschließlich der Maßnahmenräume,
- der aktualisierte Satzungstext mit den Ergänzungen und Überarbeitungen in den textlichen Darstellungen und Festsetzungen zu den oben genannten Inhalten.
- Beikarte Netzwerk Verbindungsgrün,
- Beikarte Ruhige Gebiete,
- Umweltbericht.
Fortgang des Landschaftsplanverfahrens - nächste Schritte
Nach dem Satzungsbeschluss wird die 3. Änderung des Landschaftsplanes Mönchengladbach nach §18 LNatSchG der höheren Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf angezeigt. Stellt die höhere Naturschutzbehörde fest, dass der Landschaftsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder werden von ihr innerhalb einer Frist von 3 Monaten keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht, wird die Durchführung des Anzeigeverfahrens im Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft.