Fachbegriffe aus dem Handlungsfeld Wohnen

Einleitung 

Zweckbindung (Mietpreis- und Belegungsbindung)

Mietwohnraum, welcher durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert wurde, unterliegt einer Zweckbindung. Diese besteht aus zwei Teilen: einer Mietpreisbindung und einer Belegungsbindung.

Belegungsbindung bedeutet, dass die entsprechenden Wohnungen für eine befristete Zeit nur durch Menschen mit Wohnberechtigungsscheinen (WBS) angemietet werden dürfen. Die Mietpreisbindung legt fest, dass dabei maximal eine gesetzlich vorgegebene Höchstmiete verlangt werden darf. Die Zweckbindung beträgt zwischen fünf und dreißig Jahren und ist abhängig vom gewählten Förderdarlehen der Wohnraumförderung.

 

Wie hoch darf die Miete höchstens sein?

Für Mietwohnraum in Mönchengladbach, der für Mieter*innen der Einkommensgruppe A vorgesehen ist, dürfen bei Bewilligung im Jahr 2024 Mieten in einer Höhe von 7,25 € pro qm Wohnfläche veranschlagt werden.

Für Mietwohnraum in Mönchengladbach, der für Mieter*innen der Einkommensgruppe B vorgesehen ist, dürfen bei Bewilligung im Jahr 2024 Mieten in einer Höhe von 8,40 € qm Wohnfläche veranschlagt werden.

Für besondere Qualitäten, wie etwa das Erreichen von energetischen Standards, kann auch eine Erhöhung der Mieten in Betracht kommen. Sprechen Sie diesbezüglich gerne unser Beratungsteam an.

 

Wie werden zweckgebundene Wohnungen vermietet?

Wenn Fördermittel des Landes in Anspruch genommen wurden, vermittelt die Abteilung Wohnungswesen der Stadt Mönchengladbach die zweckgebundenen Wohneinheiten an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein.

Einkommensgruppe A / Einkommensgruppe B

Die Förderdarlehen der Wohnraumförderung des Landes NRW richten sich an Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen. Relevant sind die Netto-Jahreseinkünfte – also das Einkommen nach Abzug aller Beträge, die auch nach dem Einkommenssteuergesetz berücksichtigt werden. Dies können neben Steuern und Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen auch zum Beispiel Werbungskosten oder Kinderbetreuungskosten sein. Berücksichtigt werden auch zu erwartende Änderungen im Einkommen.

Die Zielgruppe der Förderung wurde in die Einkommensgruppe A und die Einkommensgruppe B unterteilt. Grundsätzlich gilt eine Einkommensgrenze von 20.420 € in einem 1-Personenhaushalt und 24.600 € in einem 2-Personenhaushalt. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Betrag um 5.660 €. Die Einkommensgrenze für die Einkommensgruppe B liegt jeweils um 40 % darüber.  

Die Haushalte, die aufgrund Ihres Einkommens die Grenzen einhalten, können Förderdarlehen zur Finanzierung eines Eigenheims bzw. einer Eigentumswohnung oder die Modernisierung Ihrer Immobilien beantragen.

Dieser Personenkreis ist ebenfalls dazu berechtigt, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen, um damit eine geförderte Wohnung zu niedrigen Mieten anzumieten.