Städtebauförderung/ Rechtliche Grundlagen
Die zentrale rechtliche Grundlage der Städtebauförderung ist das Baugesetzbuch (BauGB). Hier ist festgelegt, dass Städtebauförderung zur Behebung städtebaulicher Missstände eingesetzt werden kann.
Städtebauliche Missstände liegen nach § 136 Abs. 2 BauGB vor, wenn ein Gebiet durch seine Bebauung oder sonstige Beschaffenheit den Anforderungen an gesunde und sichere Wohn- und Lebensverhältnisse nicht (mehr) gerecht wird. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn Wohngebäude auf Grund ihres baulichen Zustands keinen angemessenen Wohnraum mehr darstellen, Verkehrsbelastungen die Wohnqualität beeinträchtigen oder wohnortnahe Grün- und Freiflächen fehlen.
Je nach Problemstellung können unterschiedliche Gebietstypen mit Hilfe des BauGB ausgewiesen werden, die anschließend in unterschiedliche Förderprogramme des Landes, des Bundes und/oder der EU aufgenommen werden können. Die Programme verfügen jeweils über eine unterschiedliche, inhaltliche Ausrichtung, wodurch unterschiedliche Projekte und Maßnahmen finanziell unterstützt werden können.
Für die Stadterneuerung in Mönchengladbach galt bisher die Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2020 ist nach Gegenzeichnung aller Bundesländer die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 in Kraft getreten.
Weitere Informationen zur Städtebauförderung sowie die aktuelle Verwaltungsvereinbarung können auf folgender Seite abgerufen werden: www.staedtebaufoerderung.info
Ansprechpartner/in
Herr Lis (Abteilungsleitung)
Tel. 02161 25 - 8600
Adresse
Rathaus Rheydt Eingang G
Markt 11
41236 Mönchengladbach
Fax: (02161) 25 - 8619
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