Abteilung Bauleitplanung und Stadtgestaltung

Richtlinie für Außengastronomie und Waren-/Werbeständer

Mit der Richtlinie für Außengastronomie und Waren-/Werbeständer sollen allgemeingültige und rahmengebende Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Raumes durch Einzelhandel und Gastronomie bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zugrunde gelegt werden. Diese haben das vorrangige Ziel, den Schutz und die Ordnung des öffentlichen Raumes sicherzustellen, den Anforderungen an die Barrierefreiheit und an Rettungswege Rechnung zu tragen sowie Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz zu stärken.

Die Nutzung des öffentlichen Raumes durch Gastronomie und Einzelhandel kann dazu beitragen, lebendige Innenstädte zu schaffen und das Stadtbild in positiver Weise zu gestalten. Ein Marktplatz oder Straßenzug mit gut frequentierten und einladenden Außenterrassen kann zum Aushängeschild einer Stadt und zum regionalen sowie überregionalen Anziehungspunkt werden. Warenauslagen können auf die jeweiligen Ladenlokale neugierig und den Einkaufsbummel attraktiver machen. Diese Stadtraum- bzw. Aufenthaltsqualitäten lassen wiederum höhere Besucherzahlen in den Innenstädten erwarten.

Wenn bei der Nutzung des öffentlichen Raumes allerdings individuelle Vorstellungen und Interessen Einzelner in den Vordergrund treten, (gesamt-) räumliche Strukturen sowie andere Nutzungen bzw. Nutzergruppen unberücksichtigt bleiben und die Verantwortung für konzessionierte Flächen bspw. im Hinblick auf Sauberkeit und Instandhaltung nicht oder nur unzureichend wahrgenommen wird, können gegenteilige Effekte eintreten – zu Lasten anderer Nutzerinnen und Nutzer, d. h. zu Lasten der Allgemeinheit. Mit der Richtlinie für Außengastronomie und Waren-/Werbeständer werden deshalb gestalterische Rahmenbedingungen für die Nutzung des öffentlichen Raumes durch Gastronomie und Einzelhandel zugrunde gelegt.

Die Nutzung des öffentlichen Raumes durch Außengastronomie und Einzelhandel setzt voraus, dass die Belange der Barrierefreiheit gewahrt bleiben. Gehwege dienen in erster Linie der sicheren und ungehinderten Fortbewegung von Fußgängern. Sie können nur dann für eine Außenterrasse oder Warenständer zur Verfügung gestellt werden, wenn ausreichende Gehwegbreiten (= Bewegungsflächen) verbleiben. Auch auf Plätzen ist die Freihaltung von Laufflächen Voraussetzung für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.

Die Beachtung von Rettungswegen ist ebenfalls zwingende Notwendigkeit bei der Zulassung von Sondernutzungen. So können insbesondere feste Einbauten einer Erlaubnis entgegenstehen.

Die (Innen-)Städte stehen vor enormen Herausforderungen, u. a. durch eines der prägenden Themen unserer Zeit, den Klimawandel.

Der Klimawandel führt zu vermehrten Extremwetterlagen. Hitze und Trockenheit nehmen in unseren Breiten zu, Fauna und Flora leiden. Die Umwelt und damit die Lebensbedingungen verändern sich grundlegend. Der Rat der Stadt hat dies im März dieses Jahres zum Anlass genommen, den Klimanotstand auszurufen und damit der Eindämmung des Klimawandels und seiner schwerwiegenden Folgen höchste Priorität einzuräumen.

Auch im Rahmen der Neuaufstellung der Richtlinie für Außengastronomie und Waren-/Werbeständer ist es deshalb geboten, die Nutzung des öffentlichen Raumes im Hinblick auf das Thema Klimaschutz zu bewerten und einen Beitrag zu leisten, um dem Klimawandel als Stadt bzw. Stadtgesellschaft entschlossen entgegenzutreten. Die Möglichkeiten hierzu bietet die Richtlinie insbesondere in punkto Nachhaltigkeit (Materialität: kein Kunststoff) und Ressourcenschutz (Ausschluss von Heizelementen/-strahlern).

Richtlinientext und Geltungsbereich

Richtlinie für Außengastronomie und Waren-/Werbeständer, Stand: 16.02.2022 (hier klicken)

Räumlicher Geltungsbereich:

Kurz und knapp – die wichtigsten Regelungen im Überblick

Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes (z. B. Bürgersteige, Platzflächen) durch Außengastronomie, Warenständer, Begrünungselemente etc. ist immer eine Genehmigung, eine sog. Sondernutzungserlaubnis, erforderlich (Informationen zur Antragstellung s. weiter unten auf dieser Seite).

Mit Antragsstellung sind Sie aufgefordert, die Gestaltungsqualität der Sondernutzung (d. h. der Außenmöblierung, des Warenständers etc.) zu beschreiben und/oder anhand von Bildern oder Fotos zu belegen. 

Die Sondernutzungserlaubnis enthält (Gestaltungs-) Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Verwaltung vor, die Sondernutzungserlaubnis zu entziehen. Zu den Auflagen zählt insbesondere, dass die konzessionierten Flächen für die Dauer der Sondernutzung vom Betreiber/-in sauber zu halten und nach Vorgabe der Sondernutzungsgenehmigung zu pflegen sind. Etwaiges im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis aufgestelltes Mobiliar ist Instand zu halten und bei Defekt zu ersetzen oder zu entfernen.

Das Mobiliar muss, sofern es nach Geschäftsschluss nicht im Haus oder auf dem eigenen Grundstück untergebracht wird, gegen unbefugtes Wegtragen gesichert werden. Nach Ablauf der Genehmigung ist das Mobiliar unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.

Der bzw. die Betreiber/-in kommt für Schäden sowie Einbau und Rückbau am Bodenbelag auf, sofern diese durch die Sondernutzung verursacht wurden.

Für weitere Informationen wählen Sie nachfolgend bitte aus, ob Sie Einzelhändler/-in oder Gastronom/-in bzw. Einzelhändler/-in mit ergänzendem gastronomischen Angebot sind. 

Aufstellen von Warenständern (s. Regelungen 2.1 und 2.2 der Richtlinie)

Warenständer sind nur im unmittelbaren Anschluss an die Fassade des jeweiligen Ladenlokals zulässig. Beim Aufstellen von Warenständern muss eine Gehwegbreite von mindestens 2,50 m verbleiben, um die sichere und ungehinderte Fortbewegung von Fußgängern/-innen zu gewährleisten.

Die Warenständer sind aus hochwertigem Material zu gestalten. Die Verwendung des Materials Kunststoff (Plastik) ist unzulässig.


Aufstellen von Werbeständern bzw. -fahnen (s. Regelung 2.3)

Das Aufstellen von Werbeständern und -fahnen im öffentlichen Raum ist nicht gestattet, da sie nicht in Einklang mit den Belangen der Barrierefreiheit stehen.


Aufstellen von Begrünungselementen (s. Regelung 4.1, 4.2 und 4.3)

Begrünungselemente (z. B. Pflanzkübel) dürfen, wie auch Warenständer, nur im unmittelbaren Anschluss an die Fassade aufgestellt werden.

Die Begrünungselemente sind je Ladenlokal in Material und Farbe einheitlich und aus qualitativ hochwertigem Material (kein Kunststoff (Plastik)) zu gestalten. Sie dürfen eine maximale Seitenlänge von 1,00 m haben und sind im Bereich des Bodens geschlossen auszuführen. Damit Begrünungselemente nicht zu „Stolperfallen“ werden, müssen sie (ohne Bepflanzung) eine Mindesthöhe von 0,40 m haben.

Gestaltung der Außenmöblierung > Tische, Stühle, Bänke, Theken etc. (s. Regelungen 3.1 und 3.2 der Richtlinie)

Um ein harmonisches Erscheinungsbild zu erzielen und das wahllose „Zusammenwürfeln“ von Möbelstücken zu verhindern, ist geregelt, dass die gesamte Außenmöblierung eines Gastronomiebetriebs (Tische, Stühle bzw. Bänke, Theken etc.) in Material und Farbe aufeinander abzustimmen ist. Dies bedeutet nicht automatisch, dass nur eine Farbe/ein Material zum Einsatz kommen kann, sondern es bedarf eines erkennbaren Gesamtkonzeptes (Ensemble-Wirkung).

Qualitativ minderwertige Materialien (bspw. Kunststoffmöbel und einfache Bierzeltgarnituren) sind unzulässig.


Aufstellen von Sonnenschirmen (s. Regelungen 3.3, 3.4, 1.6 und 1.7)

Sonnenschirme sind bis zu einer Größe von maximal 4,00 m x 4,00 m zulässig. Im Einzelfall können in Abstimmung mit der Verwaltung größere Maße bis maximal 5,00 m x 5,00 m zugelassen werden. Die Schirme dürfen nicht über die genehmigte Sondernutzungsfläche überstehen.

Die Farbe für Sonnenschirme kann – mit Ausnahme in den Bereichen Altstadt Mönchengladbach sowie Markt und Marktstraße zwischen Marktplatz und Harmoniestraße in Rheydt – frei gewählt werden, die Schirme sind dabei einfarbig zu halten.

Im Bereich Altstadt Mönchengladbach sind Sonnenschirme ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Braun, Grau oder Schwarz zulässig.

Im Bereich Markt und Marktstraße zwischen Marktplatz und Harmoniestraße in Rheydt sind Sonnenschirme ausschließlich in getrübten bzw. gedeckten Farben (Tertiärfarben) zulässig.

Werbeaufdrucke auf den Schirmen sind nur im unteren Randbereich der Schirme/auf dem Volant und ebenfalls nur einfarbig zulässig. Der Werbeschriftzug darf eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten.

Sonnensegel und freistehende Sonnenmarkisen sind unzulässig.

Wichtiger Hinweis: Es ist zu beachten, dass mit der Antragsstellung auf Sondernutzung ggf. ein statischer Nachweis über die Standsicherheit der Sonnenschirme zu erbringen ist. Über die erforderliche Halterung der Schirme entscheidet in Abhängigkeit von Größe und Standort die mags – Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR. Es ist eine Kaution entsprechend dem Gebührenkatalog der mags vom Antragsteller/-in zu hinterlegen. Es ist ausdrücklich untersagt, Änderungen am Bodenbelag (Einbauten etc.) ohne vorherige Genehmigung vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um Sachbeschädigung, die zur Anzeige gebracht wird.


Aufstellen von Windschutzen (s. Regelungen 3.5, 1.6 und 1.7)

Windschutze und Trennwände sind nur gestattet, wenn sie – mit Ausnahme des Sockelbereichs – vollständig durchsichtig und ungetönt gestaltet sind und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass die Außengastronomien trotz Windschutz einsehbar bleiben und zu einem lebendigen Stadtbild beitragen. Kombinationen mit Begrünungselementen (s. u. „Aufstellen von Begrünungselementen“) sind möglich.

Die Windschutze und Trennwände dürfen nicht in Konflikt zu den Belangen der Barrierefreiheit stehen. Über die Anzahl und Breite erforderlicher Zu- und Durchgänge der Einfriedungen wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die Verwaltung entschieden.

Eine Ausnahme stellt der Bereich Markt und Marktstraße zwischen Marktplatz und Harmoniestraße in Rheydt dar, in dem Windschutze und Trennwände allgemein unzulässig sind.

Wichtiger Hinweis: Es ist zu beachten, dass mit der Antragsstellung auf Sondernutzung ggf. ein statischer Nachweis über die Standsicherheit der Windschutze/Trennwände zu erbringen ist. Über die erforderliche Halterung der Elemente entscheidet in Abhängigkeit von Größe und Standort die mags – Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR. Es ist eine Kaution entsprechend dem Gebührenkatalog der mags vom Antragsteller/-in zu hinterlegen. Es ist ausdrücklich untersagt, Änderungen am Bodenbelag (Einbauten etc.) ohne vorherige Genehmigung vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um Sachbeschädigung, die zur Anzeige gebracht wird.


Aufstellen von Begrünungselementen (Regelungen 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4)

Die Begrünungselemente sind je Ladenlokal in Material und Farbe einheitlich und aus qualitativ hochwertigem Material (kein Kunststoff (Plastik)) zu gestalten. Sie dürfen eine maximale Seitenlänge von 1,00 m haben und sind im Bereich des Bodens geschlossen auszuführen. Damit Begrünungselemente nicht zu „Stolperfallen“ werden, müssen sie (ohne Bepflanzung) eine Mindesthöhe von 0,40 m haben.

Begrünungselemente (z. B. Pflanzkübel) dürfen nur im unmittelbaren Anschluss an die Fassade oder auch innerhalb der konzessionierten Außengastronomieflächen aufgestellt werden.

Begrünungselemente, die zur äußeren Einfassung der konzessionierten Fläche eingesetzt werden, dürfen eine Höhe von 1,00 m inkl. Bepflanzung nicht überschreiten. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass die Außengastronomien trotz Eingrünung einsehbar bleiben und zu einem lebendigen Stadtbild beitragen. Kombinationen mit Windschutzen (s. o. „Aufstellen von Windschutzen“) sind möglich. Punktuell, d. h. an den Eckpunkten der konzessionierten Flächen, können höhere Begrünungselemente zugelassen werden.


Aufstellen von Menüanschlägen (Regelung 2.3)

Menüanschläge, die auf das aktuelle Angebot an Speisen und Getränken aufmerksam machen, sind innerhalb der konzessionierten Flächen von Gastronomiebetrieben zulässig. Sie dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Sie sind zu unterscheiden von Werbeständern oder -fahnen, die allgemein unzulässig sind.

Vor dem Hintergrund des ausgerufenen Klimanotstandes werden gasbetriebene Heizpilze und -elemente zukünftig ausgeschlossen, aus Pandemiegründen allerdings erst mit Wirkung zum 01. April 2023. Anschließend sind nur noch elektrische Heizpilze zulässig, die nachweislich CO2-neutral (Solaranlagen, Ökostrom o. ä.) betrieben werden.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Sondernutzungserlaubnisse jährlich neu vergeben werden, sodass für gasbetriebene und nicht CO2-neutral betriebene elektronische Heizpilze und -elemente (wie auch sonstiges Mobiliar), die vor dem 01. April 2023 angeschafft wurden und werden, kein Bestandsschutz besteht.

Darüber hinaus ist zu beachten (Regelungen 3.6.1, 3.6.3, 3.6.4 und 3.6.5)

Ausgeschlossen sind:

  • zusätzliche Bodenbeläge (Teppiche, Kunstrasen etc.),
  • Podeste, die nicht aufgrund der topografischen Verhältnisse notwendig sind. Die Belange der Barrierefreiheit sind zu wahren.
  • von privater Seite eingebrachte Abgrenzungen und Einfriedungen der Außengastronomie (z. B. Seile, Zäune, Wände etc.), mit Ausnahme der zulässigen Windschutze und Trennwände (s. o. Aufstellen von Windschutzen).
  • Lautsprecher oder ähnliche Geräte zur Beschallung im Bereich der Außengastronomie.

Handbuch

Das Handbuch zur Richtlinie für Außengastronomie und Waren-/Werbeständer wird aktuell überarbeitet und in Kürze auf der Homepage zur Verfügung gestellt. Im Handbuch werden die Regelungen der Richtlinie erläutert und anhand von Beispielbildern veranschaulicht.

Antragstellung

Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes (z. B. Bürgersteige, Platzflächen) durch Außengastronomie, Warenständer, Begrünungselemente etc. ist eine Genehmigung, eine sog. Sondernutzungserlaubnis, erforderlich.

Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist beim Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach zu stellen. Weitergehende Informationen (Kontakt, Antragsformulare etc.) finden Sie hier

Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen vor Anschaffung etwaigen Mobiliars die Abstimmung mit dem Ordnungsamt (E-Mail-Adresse: sondernutzung@moenchengladbach.de). Hierzu können Sie gerne auch Bilder und Fotos des gewünschten Mobiliars oder zu Materialvorschlägen mitschicken.