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  • Standsicherheitsnachweises (Statik)
  • Schallschutz- und Wärmeschutznachweises
  • Brandschutznachweises

Zu Bauvorhaben, die nach den §§ 63 bzw. 68 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungspflichtig sind, ist eine von einem staatlich anerkannten Sachverständigen (saS) geprüfte Statik vorzulegen.

Alternativ kann diese Prüfung auch direkt im Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz der Stadt Mönchengladbach durchgeführt werden. Falls Sie eine solche Prüfung wünschen, wenden Sie sich bitte an die in der rechten Spalte angegebenen Mitarbeiter. Diese prüfen dann gerne, ob Ihrem Wunsch entsprochen werden kann.

Die Auftragserteilung erfolgt durch den Bauherrn und setzt die Einreichung der vollständigen Statik inklusive Positionsplänen in mindestens zweifacher Ausfertigung voraus. Da es sich bei der Statikprüfung um eine freiwillige Aufgabe handelt, ist die Verfügbarkeit dieser Leistung von der Auslastung der Mitarbeiter abhängig.

Grundlage für die Gebühren, die für die Statikprüfung erhoben werden, ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Parameter für die Ermittlung der Gebühr sind beispielweise der Brutto-Rauminhalt und die Gebäudeart, die sich daraus ergebende Rohbausumme, die Bauwerksklasse (die Schwierigkeit der statischen Berechnung) und der Umfang der Prüfung. Die Gebühr wird ohne Umsatzsteuer erhoben.

Die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen (saS) ermitteln sich in annährend gleicher Weise gemäß der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige (SV-VO) und der AVerwGebO NRW. Zusätzlich wird eine Mehrwertsteuer erhoben.

Wo finde ich einen staatlich anerkannten Sachverständigen (saS) für die Prüfung der Standsicherheit ?
Auf der Internetseite der Ingenieurkammer Bau NRW finden sich ständig aktualisierte Fachlisten für alle saS, unter anderem auch für die Standsicherheit (Prüfingenieure).

Welche Bauvorhaben sind von der Prüfpflicht ausgenommen ?

  • Wohngebäude geringer Höhe (der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberkante) mit max. 2 Wohneinheiten einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen.
  • Freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberkante, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist.
  • Eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m², sofern es sich hierbei nicht um einen Sonderbau handelt.

Für welche Bauvorhaben ist die Vorlage einer geprüften Statik im Allgemeinen nicht erforderlich ?

  • Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe
  • Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m²
  • Untergeordnete Gebäude im Sinne des § 53 BauO NRW
  • Wasserbecken bis 100 m³ einschließlich Überdachung
  • Verkaufs- und Ausstellungsstände
  • Einfriedungen
  • Aufschüttungen und Abgrabungen
  • Werbeanlagen

Für alle anderen Bauvorhaben ist eine geprüfte Statik vorzulegen. Dies gilt in normalen Genehmigungsverfahren (§ 63 BauO NRW) bereits vor Erteilung der Baugenehmigung, im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW) erst vor Baubeginn.

Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nach § 7 der Bauprüfverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO NRW) in Verbindung mit Nummer 7.1 und 8.3 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften zur BauPrüfVO NRW jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen (Übereinstimmungserklärung). Diese Erklärung muss konkret Bezug zu den vorliegenden Bauantragsunterlagen (Datum, Index und Aktenzeichen) und den mit ihre eingereichten Bauvorlagen nehmen, z.B. statische Berechnung.

Ist die Statik von einem saS für die Prüfung der Standsicherheit geprüft worden, reicht zur Genehmigung bzw. zur Baufreigabe grundsätzlich die Vorlage der Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 SV-VO in Verbindung mit dem zugehörigen Prüfbericht und der Übereinstimmungserklärung aus.

Die komplett geprüften statischen Unterlagen müssen erst nach Beendigung der Baumaßnahme, in Verbindung mit der Vorlage der nach § 12 Abs. 2 SV-VO des saS und den zugehörigen Baukontrollberichten und der Übereinstimmungserklärung nachgereicht werden.

Der Bauherr / die Bauherrin hat nach § 68 Abs. 2 BauO NRW bei Baubeginn verschiedene geprüfte bautechnische und bauphysikalische Nachweise einzureichen. Diese Nachweise können auf Antrag auch von der Unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.