Satzung der Stadt Mönchengladbach
über Kinderspielplätze auf Baugrundstücken
vom 22. Juli 2004
(Abl. MG S. 152)
Auf Grund des § 86 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein
- Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 434) - SGV. NRW. 232 -, in Verbindung mit § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) - SGV. NRW 2023 -, wird gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Mönchengladbach vom 21. Juli 2004 folgende
Satzung erlassen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und
Unterhaltung der nach § 9 Abs. 2 der Landesbauordnung auf den Baugrundstücken
bereitzustellenden Spielflächen für Kleinkinder (Kinder im Vorschulalter).
(2) Diese Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden
nach § 9 Abs. 2 der Landesbauordnung Spielflächen für Kleinkinder wegen der
Gesundheit und zum Schutz der Kinder bereitgestellt werden. In diesen Fällen
können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 3
und 4) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.
(3) Diese Satzung findet in Bezug auf Beschaffenheit und Ausstattung auch
Anwendung, soweit in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben eine Spielfläche
gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Landesbauordnung
als Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist.
§ 2 Lage
(1) Die Spielflächen sind so bereitzustellen, dass sie von der Sonne beschienen
werden können und windgeschützt sind. Sie sollen von den Wohnungen der
pflichtigen Grundstücke nicht mehr als 100 m entfernt liegen und von möglichst
vielen Wohnungen aus einsehbar sein. Spielflächen, die für mehr als
10 Wohnungen bestimmt sind, sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume in der
Regel mindestens 10 m entfernt sein.
(2) Die Spielflächen sind gegen Verkehrsflächen, Gewässer, Stellplätze für
Kraftfahrzeuge, Standplätze für Abfallbehälter sowie verkehrs-, betriebs-, feuergefährlichen
und sonstige Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, so
abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet und vor Immissionen geschützt die
Spielflächen erreichen und dort spielen können.
§ 3 Größe
(1) Die Größe der Spielfläche bezieht sich allein auf die für das Spielen der
Kinder nutzbare Fläche und richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen
auf dem Baugrundstück. Wohnungen für Einzelpersonen (Einraumwohnungen,
Appartements) und für ältere Menschen (Altenwohnungen) sowie sonstige
Wohnungen, die nach der Zweckbestimmung für den ständigen Aufenthalt
von Kindern nicht geeignet sind, werden bei der Berechnung der Spielflächengröße
nicht berücksichtigt.
(2) Die Spielflächen sollen 10 vom Hundert der nach Absatz 1 zu ermittelnden
Wohnfläche des Baugrundstückes betragen; sie müssen mindestens 25 qm groß
sein. Werden Gebäude mit mehr als drei Wohnungen errichtet, sind zur Ermittlung
der Spielflächengröße mindestens 5 qm je weitere nach Absatz 1 ermittelter
Wohnung anzusetzen.
(3) Wird auf dem Baugrundstück ein Gebäude mit Wohnungen errichtet, ist
eine Spielfläche in der nach Absatz 2 zu berechnenden Größe bereitzustellen,
wenn nicht in unmittelbarer Nähe
a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird
oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich - rechtlich,
d.h. durch Baulast gesichert ist
b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 der Landesbauordnung, deren
Mindestgröße unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 der Satzung
nach der Gesamtzahl der Wohnungen in den Gebäuden zu ermitteln ist,
oder
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist.
§ 4 Beschaffenheit
(1) Die Spielflächen sind so anzulegen, dass sie keine Unfallgefahren in sich
bergen und nach Regenfällen schnell abtrocknen.
(2) Die Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern
gefahrlos benutzt werden können.
(3) Die Spielflächen sind so abzusichern, dass sie von Kraftfahrzeugen nicht
befahren werden können. Die Abgrenzungen können aus lebenden Gehölzen
oder aus Baustoffen bestehen. Sie sind so herzustellen, dass keine Gefahren für
Kleinkinder entstehen. Die Verwendung von giftigen Pflanzen, dornigen Gehölzen,
von Stacheldraht, spitzen Stäben oder ähnlichen Stoffen ist unzulässig; auf
DIN 18034 wird verwiesen.
§ 5 Ausstattung
(1) Die Ausstattung der Spielflächen muss den Spielbedürfnissen der
Kleinkinder entsprechen.
(2) Die Spielflächen sind grundsätzlich als Sandspielflächen einzurichten. Jede
Spielfläche mit nur einer Fläche unter 70 qm muss einen eingefassten Sandkasten
von mindestens 5 qm haben und mit mindestens einem Spielgerät ausgestattet
sein. Die Einfassung des Sandkastens muss aus einem mindestens
25 cm breiten Sitzrand als Sitzrahmen sowie aus schnelltrocknendem und splitterfreiem
Material bestehen. Bei Spielflächen, die größer sind als 40 qm, sind für
jede weitere 40 qm ein Quadratmeter Sandkasten mehr zu schaffen und ein
zusätzliches Gerät aufzustellen. Spielflächen über 70 qm sollen je zur Hälfte als
Sandspielfläche und als Spielwiese angelegt werden.
(3) Die Spielgeräte müssen aus kinderfreundlichem Material (beispielsweise
Holz, Plastik, Gummiplatten, keine scharfkantigen Metalle, wenig Eisen) bestehen
und für Bewegungsspiele (beispielsweise Klettern, Balancieren, Rutschen,
Wippen, Drehen) geeignet sein, und zwar möglichst so, dass mehrere Spielarten
an einem Gerät ausgeführt werden können. Sie müssen den jeweils geltenden
DIN-Vorschriften entsprechen.
(4) Spielflächen von mehr als 100 qm Größe sollen durch Bepflanzung oder in
einer anderen Weise räumlich gegliedert werden. Hierdurch darf die nutzbare
Mindestgröße der Spielfläche nicht eingeschränkt werden.
(5) Spielflächen von Gebäuden mit mehr als 5 Wohnungen sind mit mindestens
einer ortsfesten Sitzgelegenheit für Erwachsene auszustatten.
§ 6 Unterhaltung
(1) Die Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbaren
Zustand zu erhalten. Der Spielsand ist nach Bedarf nachzufüllen und mindestens
einmal jährlich auszuwechseln.
(2) Spielflächen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Oberbürgermeisters
– Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz - ganz oder teilweise beseitigt
werden.
§ 7 Abweichungen
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 73
der Landesbauordnung von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Auf die
Herstellung der Kinderspielfläche kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn
keine Kinder im Vorschulalter in dem Gebäude wohnen. Die Grundeigentümer
sind verpflichtet, die Kinderspielfläche herzustellen, wenn die Voraussetzungen
für den Verzicht nicht mehr vorliegen.
(2) Bei der nachträglichen Herstellung von Kleinkinderspielflächen für
bestehende Gebäude im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5 der Landesbauordnung
können die Anforderungen an die Größe aufgrund dieser Satzung gemäß § 1
Abs. 2 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.
§ 8 Bebauungspläne
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche
1. von geringere als der in § 3 festgelegten Größe errichtet
2. nicht gemäß den Vorschriften der §§ 2, 4 und 5 bereitstellt, herrichtet oder
ausstattet,
3. einschließlich der Zugänge und Einrichtungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht in
ordnungsgemäßen Zustand erhält oder
4. entgegen § 6 Abs. 2 ohne Zustimmung des Oberbürgermeisters – Fachbereich
Bauordnung und Denkmalschutz - ganz oder teilweise beseitigt.
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 der Landesbauordnung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Kinderspielplätze auf Baugrundstücken
vom 13. Januar 1978 (Abl. MG S. 19) außer Kraft.