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Aktuelles

§ 8 der Bauordnung NRW trifft Regelungen zu nicht überbauten Flächen der überbauten Grundstücke

Eine Nachschärfung der Bauordnung ist zum 01.01.2024 erfolgt.

Gartenflächen sind bereits seit 2018 „wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.“

Seit dem 01.01.2024 stellt die Bauordnung klar, dass Schottergärten oder Kunstrasen auf den nicht überbauten Flächen der überbauten Grundstücke nicht erlaubt sind.

Somit sind ab dem 01.01.2024 Schotterflächen weder ohne noch mit Bepflanzung erlaubt.

Auch Kunstrasen sind vom Landesparlament über das Gesetz der Bauordnung verboten.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass auch im Zusammenhang mit der Verdichtung bebauter Areale die Freiflächen in den Städten immer weniger werden. Umso wichtiger ist, dass die verbleibenden Flächen begrünt werden. Die Begrünung soll zur Vermeidung der Überhitzung dieser bebauten Bereiche dienen und das Niederschlagswasser direkt an Ort und Stelle versickern. Eine Begrünung trägt darüber hinaus zur Verbesserung des Kleinklimas bei und bietet idealerweise Tieren Nahrung oder auch Brutmöglichkeiten.

Ziel sind vielfältig vollständig bepflanzte, wasseraufnahmefähig gestaltete Gärten.

Nach dem Beschluss des Landesparlamentes ist in aller Regel für die Einhaltung der Vorschriften zur Gartengestaltung

  • im Zusammenhang mit genehmigungsfreie Bauvorhaben, z.B. dem Anlegen eines Stellplatzes, alleiniger Gartengestaltung oder
  • bei genehmigungspflichtigen Vorhaben z. B. ein Ein- oder Mehrfamilienhaus im Bereich von Bebauungsplänen ohne besondere Festsetzungen zur Gartengestaltung sowie Bauten im unbeplanten Innen- und Außenbereich oder
  • bei freigestellten Vorhaben in Bebauungsplänen, z.B. dem Bau eines Einfamilienhauses

ab dem 01.01.2024 allein die Bauherrschaft für die rechtskonforme Gartengestaltung verantwortlich.

Werden Anträge bei der Bauaufsicht erforderlich und eingereicht, so wird der Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz zur Vermeidung von Fehlinvestitionen und nachträglicher ordnungsbehördlicher Verfahren jedoch weiterhin präventiv beraten und unterstützen.

Bei Verfahren, die nicht zur Kenntnis gelangen (genehmigungsfrei o.ä.), ist dies leider nicht möglich.

Diese Information dient zur Vermeidung ordnungsbehördlicher Verfahren. Wir bitten aus gegebenem Anlass um Beachtung.

Weitere Hinweise erhalten Sie in unserem Informationsflyer.

Der Erlass für die Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Einzelhandelsbetrieben und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 14.12.2021 - Einzelhandelserlass NRW - ist ab dem 15.12.2021 gültig. Der Erlass kann hier eingesehen werden.

Die Verwaltungsvorschriften zur Bauprüfverordnung hat sich zum 21.01.2022 geändert. 

Ab diesem Zeitpunkt sind die neuen Vordrucke zu verwenden.

Diese finden Sie unter Formulare und Broschüren

Der umfangreiche Praxisleitfaden der Landwirtschaftskammer Rheinland "Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude" führt in den damit verbundenen rechtlichen Rahmen ein.
Der Leitfaden kann auf der Seite der Landwirtschaftskammer abgerufen werden. Bitte klicken Sie hier

Grundsätzlich sind die mags -Mönchengladbacher Abfall, Grün und Straßenbetriebe- Ansprechpartner für Müllbehältnisse.

Auf der Internetseite www.mags.de werden die meistgestellten Fragen beantwortet.

Grundsätzlich wird auf öffentlichen Flächen eine Unterbringung von Mülltonnen nicht möglich sein. Sollen im Keller oder auf privaten Flächen Mülltonnen untergebracht werden, so sind die „mags“ Ansprechpartner.  

Die Errichtung einer Einhausung für Müllgefäße ist nach § 62 Landesbauordnung 2018 genehmigungsfrei.

 

 

 

 

 

 

Foto mit freundlicher Genehmigung der Firma Peters & Peters

 

Die Landesbauordnung 2018 fördert die Verbesserung der Barrierefreiheit von Gebäuden.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat folgende Hinweise zu einer Auslegung der Vorschriften des § 49 Abs. 1 und  des § 39 Abs. 4 BauO NRW 2018 gegeben.

§ 39 Abs. 4 der BauO NRW 2018 ist als lex specialis zu § 49 Abs. 1 zu verstehen. Die Aufzugspflicht ist abschließend in § 39 Abs. 4 geregelt; § 49 Abs. 1 stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Die Barrierefreiheit von Wohngebäuden im Sinne des § 49 Abs. 1 fordert die Errichtung eines Aufzuges damit nur dann, wenn dieser nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW an sich hergestellt werden muss.

Damit gilt für alle Gebäude mit Wohnungen ab der Gebäudeklasse 3, dass erst ab dem vierten oberirdischen Geschoss (vgl. § 2 Abs. 5) eine Aufzugspflicht (dann ab dem Erdgeschoss) besteht. Wohngebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen erfüllen hiernach auch dann die Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn notwendige Treppen entsprechend Kap. 4.3.6 der DIN 18040-2 ausgeführt werden (können).

Der Umfang der Barrierefreiheit ergibt sich aus § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der VV TB Anlage 4.2/3, mit der die DIN 18040-2 mit Modifikationen eingeführt wurde.  Ich weise darauf hin, dass am 11.07.2019 eine geänderte Fassung der Anlage 4.2/3 im Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Hiernach gilt von Nr. 4.3.6 der DIN 18040-2 nur die Nr. 4.3.6.2 mit weitergehenden Regelungen (s. Nr. 5 der VVTB).

Ist nach § 39 Absatz 4 Bauordnung 2018 kein Aufzug zu fordern (der Empfehlung des  Ministeriums folgend), so muss die geplante Treppe der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen und hier dem Punkt  4.6.3.2 entsprechen (VV TB 4.6.3.2).

Dies gilt also für Gebäude mit weniger als 4 Geschossen in den Gebäudeklasse  3-5.

Dies betrifft alle Vorhaben, die nach dem 11.07. 2019 eingereicht werden.

Außerdem weise ich auf § 39 Absatz 4 Satz 2 BauO NRW 2018 hin. Nach dieser Vorschrift muss bei bestehender Aufzugspflicht ein Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein.

 

 

Vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung wurden Handlungsempfehlungen "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen" veröffentlicht.

Diese ist hier auf der Seite des Ministeriums verfügbar.

 

Das Ziel dieser Förderung besteht darin, Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein sowie am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölkerungskreise (bspw. alte Menschen, Behinderte, kinderreiche Haushalte und Alleinerziehende) zu schaffen.

Gefördert werden die Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau oder bauliche Maßnahmen im Bestand in Mönchengladbach durch Landesfördermittel. Bewilligt werden zinsgünstige Darlehen für den Bau von

  • Miet- und Genossenschaftswohnungen,
  • Gruppenwohnungen,
  • zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen,
  • Mieteinfamilienhäusern,
  • bindungsfreien Wohnungen gegen Einräumung von Besetzungsrechten an geeigneten Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung),

die nachhaltig an den begünstigten Personenkreis vermietet werden können.

Es ist sinnvoll, sich vor der Antragstellung von der Abteilung „Handlungsfeld Wohnen“ (6110) beraten zu lassen. Die Beratung ist gebührenfrei. Noch in der Planungsphase sollte geklärt werden, ob und für welche Wohnungsgrößen an dem geplanten Bauort Bedarfe bestehen.

Das Ziel dieser Förderung besteht darin, dass Familien mit kleinen bis mittleren Einkommen und Alleinerziehenden Eigentum erwerben können.

Gefördert werden mit zinsgünstigen Darlehen in Mönchengladbach,

  • die erstmalige Schaffung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung in einem neuen selbstständigen Gebäude (Neubau, Aufstockung oder Anbau),
  • die erstmalige Schaffung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung durch Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes,
  • der Erwerb von vorhandenen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen.

Gefördert werden Haushalte mit mindestens einem Kind oder einer schwerbehinderten Person (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H.), deren Einkommen die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Es ist sinnvoll, sich vor der Antragstellung von der Abteilung „Handlungsfeld Wohnen“ (6110) beraten zu lassen. Die Beratung ist gebührenfrei.

Die Modernisierungsförderung verfolgt das Ziel, bestehenden Wohnraum zu erhalten und an moderne Standards anzupassen.

Gefördert werden mit zinsgünstigen Darlehen alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem dazugehörigen Grundstück (Wohnumfeld) in Mönchengladbach. Die Förderung unterstützt schwerpunktmäßig Modernisierungen, die

  • den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
  • Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren,
  • die Energieeffizienz von Wohngebäuden erhöhen,
  • den Schutz vor Einbruch verbessern,
  • bestehenden Wohnraum erweitern und
  • ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld schaffen.

Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund der Modernisierung sowie allgemeine Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie mit der Modernisierung durchgeführt werden und maximal die Hälfte der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.

Gefördert werden natürliche Personen, die kreditwürdig sind und deren Einkommen die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Es ist sinnvoll, sich vor der Antragstellung von der Abteilung „Handlungsfeld Wohnen“ (6110) beraten zu lassen. Die Beratung ist gebührenfrei.

Der Abbruch (Beseitigung) von Anlagen ist ab dem 01.01.2019 genehmigungsfrei.

Der Bauaufsichtsbehörde ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen von der Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen. 

Mit der Beseitigung anzeigepflichtiger Anlagen darf erst einen Monat nachdem durch die Behörde bestätigt wurde, dass die Anzeige vollständig vorliegt, begonnen werden.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Beseitigung von

> genehmigungsfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018

> freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen I und III

> sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern 

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden.
Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung, Abfallrecht etc. zu beachten.

Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist. 

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

  1. Wohngebäude,
  2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

(§ 4 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

Bei allen Bauanträgen für Neubauten in Mönchengladbach ist zu prüfen, ob es sich bei dem Baugrundstück um einen Altstandort handelt, das heißt, ob auf ihm Altlasten ruhen. Hierbei kann es sich um umweltgefährdende Stoffe handeln, die bei einer früheren gewerblichen Nutzung angefallen sind, oder um Altablagerungen von Bauschutt, Bodenaushub, Haus-, Sperr-, Gewerbe- und Industriemüll. Detailliertere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Umweltschutz. Dieses führt auch ein Kataster über alle bekannten Altablagerungsflächen und Altstandorte in Mönchengladbach und erteilt hieraus unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte. Wenn Sie Bauabsichten haben, ist zu empfehlen, die Altlastenproblematik möglichst frühzeitig mit dem Fachbereich Umweltschutz zu klären, da gegebenenfalls notwendige Bodenuntersuchungen erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen. Zudem müssen - abhängig vom Ergebnis der Untersuchungen - eventuell Maßnahmen zur Entsorgung und Sanierung festgelegt werden, die natürlich Kosten verursachen könnten, die den für die Baumaßnahme gesteckten finanziellen Rahmen stark belasten.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten des Fachbereiches Umwelt.

Bevor ein Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen wird, der in Ihre Rechte eingreift, ist dem Empfänger nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Diese Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich, sie kann aber auch mündlich erfolgen.

In der Anhörung wird Ihnen der Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz mitteilen, was festgestellt wurde und was beabsichtigt ist. Hierbei kann es sich unter anderem darum handeln, dass ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften festgestellt wurde und deshalb eine Ordnungsverfügung an Sie gerichtet werden soll, damit Sie den Verstoß beseitigen.

Gemäß Erlass VI A3-100 des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2013 an die Bauaufsichtsbehörden sind die Belange des Arbeitsschutzes von den Bauherrinnen und Bauherren selbst zu beachten. Der Bauantrag wird nicht mehr von der für den Arbeitsschutz sachlich zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf und auch derzeit nicht durch die Bauaufsicht geprüft.

Alle Belange des Arbeitsschutzes sind von den Bauherrinnen und Bauherren sowie den entwurfsverfassenden Personen in eigener Verantwortung zu beachten.

Entsprechend den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes können Bauherrinnen und Bauherren bei der Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsschutzes auf die Beratung von Betriebsärzten/-innen und Sicherheitskräften zurückgreifen. 

Sofern bei den Bauvorlagen oder der Bauausführung die Anforderungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten sind und werden, kann das zu einer Aufhebung der Baugenehmigung führen.

Im Rahmen des Planungsrechts kann eine Gemeinde festlegen, wo was in welcher Größe gebaut werden darf. Hierbei sollte sie in ihren Satzungen berücksichtigen, dass das vorgegebene Planungsrecht aus vielerlei Gründen nicht überall konkret umgesetzt werden kann, und deshalb Ausnahmetatbestände aufnehmen, denn gemäß § 31 Absatz 1 Baugesetzbuch "können Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur zugelassen werden, wenn sie als solche im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind". Zudem enthalten einzelnen Vorschriften der Baunutzungsverordnung Ausnahmemöglichkeiten. Diese Möglichkeiten erkennt man in den Normtexten an Formulierungen wie zum Beispiel: „können im Einzelfall zugelassen werden" oder "ausnahmsweise sind zulässig". Generell gilt, dass die Ausnahme nicht zur Regel werden darf.

Bekieste oder geschotterte Flächen (z.B. im straßenseitigen Grundstücksbereich vor Gebäuden) genügen nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018, wonach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen oder zu bepflanzen sind.

§ 12 LuftVG – Beschränkter Bauschutzbereich

(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan muss enthalten

  1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen),
  2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,
  3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,
  4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Start- und Landeflächen liegen sollen,
  5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.

(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verlängert werden. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.

(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen:

1. außerhalb der Anflugsektoren

a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine  Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),

b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt;

2. innerhalb der Anflugsektoren

a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,

b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landeflächen).

Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

 

(2) Zulässig sind

 

  1. Wohngebäude,
  2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
  3. sonstige Gewerbebetriebe,
  4. Geschäfts- und Bürogebäude,
  5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

 

  1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
  2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
  3. Tankstellen.

 

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

 

  1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(§ 4a BauNVO - Baunutzungsverordnung)

In Mönchengladbach gibt es sehr schöne denkmalgeschützte Objekte. Jede bauliche (zum Beispiel Umbau, Anbau oder Abbruch) oder gestalterische Änderung (zum Beispiel Dacheindeckung, Fassadenanstrich oder Austausch der Fenster) dieser Gebäude sowie eine Nutzungsänderung bedürfen der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Erlaubnispflichtig sind aber auch Baumaßnahmen in der engeren Umgebung dieser Häuser oder in einem Denkmalschutzbereich. Häufig können bei einem Baudenkmal die Anforderungen der Bauordnung nicht erfüllt werden, ohne gegen die Ziele des Denkmalschutzes zu verstoßen, zum Beispiel wenn bei einer Nutzungsänderung eine alte Holztreppe eigentlich gegen eine Stahlbetontreppe ausgetauscht werden müsste. In diesen Fällen muss im Gespräch mit den beteiligten Ämtern eine Lösung gesucht werden, die den Belangen des Denkmalschutzes gerecht wird, ohne die Sicherheit der zukünftigen Nutzer zu gefährden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

  1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude
  2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen
  3. Sonstige Wohngebäude
  4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
  5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  6. Sonstige Gewerbebetriebe
  7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  8. Gartenbaubetriebe
  9. Tankstellen

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Anmerkung: Vergnügungsstätten nach (3) sind: "Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind". 

(§ 5 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

Energie ist kostbar!

Dieser Tatsache tragen auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) in Verbindung mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) Rechnung. Wenn Sie eine Baumaßnahme – sei es Neubau oder Sanierung planen, sollten Sie sich diesbezüglich unbedingt durch Fachleute beraten lassen. 

Weitere Informationen: Fachbereich Umwelt

Ansprechpartner

Herr Antti Olbrisch
Klimaschutzmanager
Telefon: 02161 / 25-8266

 

Bitte stimmen Sie die Entwässerung frühzeitig mit den zuständigen Stellen (NEW AG und ggf. Untere Wasserbehörde) ab.

Der Anschluss der Entwässerung an den öffentlichen Kanal  (Schmutz- und Regenwasser) des Vorhabens, ist bei der Niederrhein, Energie und Wasser Aktiengesellschaft (NEW AG), Postfach 20 09 51 in 41209 Mönchengladbach, zu beantragen. Die geprüften Entwässerungspläne müssen vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen.

Wenn das Regenwasser versickert werden soll, ist hierzu die Genehmigung beim Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung der Stadt Mönchengladbach, Rathaus Rheydt in 41050 Mönchengladbach, in getrennten Verfahren zu beantragen. Die Wasserrechtliche Erlaubnis muss vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen.

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (BauO NRW 2018) tragen die Verantwortung für die Brauchbarkeit und Vollständigkeit des Entwurfs, sie schulden der Bauherrschaft einen genehmigungsfähigen Bauantrag. Sie sind auch verantwortlich für das ordnungsgemäße Zusammenwirken aller Fachplaner, zum Beispiel des Statikers und des Haustechnikers.Wer einen Bauantrag als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser einreichen möchte, muss berufshaftpflichtversichert sein und dies seinem Auftraggeber gegenüber nachweisen.

Es gibt kleinere oder größere Gebiete, für die eine Erhaltungssatzung beschlossen werden kann. Diese Gebiete sind, unabhängig von den jeweils besonderen Merkmalen, gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Gebäuden, die allein oder zusammen mit anderen Häusern das Ortsbild prägen oder von besonderer städtebaulicher, stadt- oder baugeschichtlicher Bedeutung. Um dieses Gesamtbild zu erhalten, ist ein besonders sorgfältiger Umgang mit den einzelnen Bauten erforderlich. Der Abbruch solcher Gebäude und die Änderung ihrer äußeren Gestaltung bedürfen auch dann einer Genehmigung, wenn sie nach „normalem" Baurecht genehmigungsfrei wären, z. B. ein neuer Fassadenanstrich oder die Neueindeckung des Daches. Beim Neubau von Gebäuden wird die Gestaltung im Hinblick auf die Umgebung besonders intensiv geprüft.

Die Bebauung eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Unter Erschließung sind die Zufahrts- und Zugangswege, die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung zu verstehen. An die Zugänge und Zufahrten zum Grundstück werden im § 5 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) Mindestanforderungen gestellt, um die Benutzbarkeit durch die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sicherzustellen. Die Erschließungsanlagen müssen spätestens bis zum Beginn der Nutzung des Gebäudes fertiggestellt sein. Falls Erschließungsanlagen noch nicht vorhanden sind und sie erst für die Baumaßnahme hergestellt werden sollen, so ist eine zeitliche Abstimmung der verschiedenen Maßnahmen unbedingt erforderlich. Sofern Ihr Grundstück an einer vorhandenen öffentlichen Straße liegt, können Sie in Mönchengladbach in den meisten Fällen davon ausgehen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Anders verhält es sich möglicherweise bei Vorhaben an Privatstraßen, im Hintergelände, das heißt hinter anderen Grundstücken, oder in den Randgebieten der Stadt. In jedem Fall sollten Sie sich möglichst frühzeitig im Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz über die Situation Ihres Baugrundstücks informieren, zumal gerade im Hinblick auf die Erschließung auch weitere größere finanzielle Belastungen in Form von Erschließungsbeiträgen auf Sie zukommen können. Grundstücksbezogene Auskunft über Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge werden von den Grundstückseigentümern/Erbbauberechtigten für die Finanzierung von Bauvorhaben benötigt. Die jeweiligen Banken fordern durch die Straßenanliegerbescheinigungen Auskunft über bereits gezahlte bzw. noch zu zahlende Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge. Notwendige Unterlagen: Angaben über das Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück). Nach Möglichkeit Vorlage des Katasterplanes. Soweit die Bescheinigung nicht vom Eigentümer des Grundstückes beantragt wird, ist dessen Vollmacht erforderlich.

 Straßenanliegerbescheinigungen

In einem Flächennutzungsplan wird die vorhandene und beabsichtigte Flächennutzung allgemein in Form von Wohnbauflächen, Mischgebiete, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen , Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen und Wald dargestellt. Er orientiert sich in seinen Darstellungen an den vorhersehbaren Bedürfnissen der Stadt und den Vorgaben der Landes- bzw. Regionalplanung. Für den Bürger entfaltet der Flächennutzungsplan im Allgemeinen keine direkte Rechtswirkung. Er ist jedoch behördenverbindlich. Als vorbereitender Bauleitplan ist er die Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne).

Flächennutzungsplan

Rechtliche Grundlagen: Baugesetzbuch (BauGB)

Weitere Informationen und Pläne können im Geoportal (Fachbereich Geoinformation) gefunden werden.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten (§ 78 BauO NRW 2018). Typische fliegende Bauten sind Karussells und Zelte. Beim erstmaligen Aufstellen und Gebrauch bedürfen diese einer Ausführungsgenehmigung. 

Hierzu wird ein Prüfbuch angelegt, dass bei jedem weiteren Aufbau vorzulegen ist; hierin sind sämtliche Änderungen und die entsprechenden Gebrauchsabnahmen einzutragen. Technisch schwierige fliegende Bauten, wie zum Beispiel Karussells, benötigen vor Inbetriebnahme eine durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen erteilte Erlaubnis und sind durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen regelmäßig zu überprüfen.

Fliegende Bauten die keine Ausführungsgenehmigungen bedürfen sind in § 78 Absatz 2 BauO NRW 2018 aufgeführt.

Die Flurkarte – auch Liegenschaftskarte oder Katasterkarte genannt – ist eine maßstäbliche Darstellung aller Liegenschaften. Sie ist der geografische Nachweis der Lage und Abgrenzung für die Sicherung des Eigentums an Grund und Boden. Die Flurkarten sind inzwischen in Deutschland vollständig durch die Automatisierte Liegenschaftskarte abgelöst worden und damit als historisch anzusehen.

 => siehe auch "Liegenschaftskarte zum Baugesuch"

Im Kontakt mit der Bauaufsichtsbehörde werden Sie ggf. um Benennung der Flurstücksbezeichnung gebeten. Hierbei handelt es sich um eine Kennung, mit deren Hilfe das bezeichnete Flurstück eindeutig identifiziert werden kann, soweit dies anhand der Straßen- und Hausnummernbezeichnung nicht ausreichend möglich ist. Die Flurstücksbezeichnung können Sie dem Grundbuchblatt entnehmen, das sich in Ihren Unterlagen befinden sollte, soweit Sie Grundstückseigentümer sind. Sie besteht aus einer 4-stelligen Gemarkungsbezeichnung, einer 2 bis 3-stelligen Flurbezeichnung und einer bis zu 4-stelligen Flurstücksbezeichnung.

Beispiel: 3199-26-466

Die 3199 steht für die Gemarkung Rheydt, Flur 26, Flurstück 466. Dahinter verbirgt sich das Rathaus Rheydt, Markt 9 in 41236 Mönchengladbach.

Für die meisten Tätigkeiten der Bauordnung sind Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).Als Bemessungsgrundlagen gelten bei Neubauten oder Erweiterungen die Rohbausumme, bei Änderungen im Bestand die Herstellungssumme. Dabei sind die Vorschriften der DIN 276 und 277 zu beachten. Die Höhe der Genehmigungsgebühren richtet sich nach Art und Besonderheit des Bauvorhabens und beträgt zwischen 0,6 und 1,3 Prozent dieser Bemessungsgrundlagen. Soweit Abweichungen oder Befreiungen erforderlich werden, sind hierfür Sondergebühren zu erheben. Je Tatbestand können diese bis zu 500,- Euro betragen. Eine Gebühr wird auch dann erhoben, wenn ein bereits eingereichter Antrag zurückgenommen wird, mit der sachlichen Prüfung jedoch bereits begonnen worden ist. Je nach dem Bearbeitungsstand wird hier eine reduzierte Gebühr berechnet. Im weiteren Verfahren eines genehmigten Vorhabens können zusätzliche Gebühren für Baukontrollen oder Abnahmetermine berechnet werden. Diese ergeben sich aus einem Prozentsatz der Genehmigungsgebühren und sind im Einzelfall festzusetzen. Der Gebührenbescheid stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, gegen den Klage erhoben werden kann. Die Klage ist beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Die Zahlungspflicht bleibt davon grundsätzlich unberührt. Bei Klärungsbedarf wird empfohlen, sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bauordnung in Verbindung zu setzen.

Weitere Informationen: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind

  • Gewerbebetriebe aller Art,
  • Lagerhäuser,
  • Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  • Tankstellen,
  • Anlagen für sportliche Zwecke.

 Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
  • Vergnügungsstätten.

(§ 8 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

In Bebauungsplänen wird in der Regel als Maß der baulichen Nutzung unter anderem die Geschossflächenzahl festgelegt (dargestellt zum Beispiel als 1,0 im Kreis oder als Geschossflächenzahl GFZ = 1,0).

Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Geschossfläche (Gesamtfläche aller Vollgeschosse) je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 20 Baunutzungsverordnung).

Beispiel: Bei einer Grundstücksgröße von 450 Quadratmetern und einer Geschossflächenzahl von 1,0 darf die Summe aller Wohn- und Nutzflächen einschließlich der Flächen für Mauern, Treppen, Flure, et cetera nicht größer sein als 450 Quadratmeter.

Da in Bebauungsplänen abweichende Regelungen getroffen werden können, bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl Fragen zu Flächen von Nebenanlagen oder im Hinblick auf die Vollgeschossigkeit, zum Beispiel des Dachgeschosses, auftauchen könnten, sollten Sie im Zweifel Ihren zuständigen Sachbearbeiter kontaktieren.

 

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

  • Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  • Tankstellen,
  • Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
  • Vergnügungsstätten.

(§ 8 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

 Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

  1. Tankstellen.

 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 (§ 9 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche sind an der Grenze ohne eigene Abstandsflächen sowie in den Abstandsflächen eines Gebäudes bis max. 9 m Länge entlang einer Grundstücksgrenze und max. 15m zu allen Grundstücksgrenzen zulässig.

§ 6 Absatz 8, Nummer 1 BauO NRW 2018

  • Hochhäuser
  • bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
  • bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 qm Grundfläche
  • Verkaufsstätten mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche
  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 qm Geschossfläche
  • Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
  • Versammlungsstätten im Freien oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Personen fassen
  • Kindergärten und -horte sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen sowie sonstige Einrichtungen zur Pflege von Personen
  • Gaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien oder Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
  • Krankenhäuser
  • Wohnheime
  • Schule, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Justizvollzugsanstalten
  • Camping- und Wochenendplätze
  • Freizeit- und Vergnüngsparks
  • Fliegende Bauten, soweit sie eine Ausführungsgenehmigung bedürfen
  • Regallager mit einer Oberkante in Lagerguthöhe von mehr als 9 Metern
  • bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- und Verkehrsgefahr verbunden ist (beispielsweise Tankstellen, Schreinereien und Anlagen, die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind)
  • Garagen mit mehr als 1000 qm Nutzfläche

Für jedes Bauvorhaben ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachzuweisen, die sich u.a. nach der Nutzung und Größe des Gebäudes richtet.

In Bebauungsplänen wird in der Regel als Maß der baulichen Nutzung unter anderem eine Grundflächenzahl festgesetzt (dargestellt als zum Beispiel 0,4 oder als Grundflächenzahl = 0,4).

Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche bei einem Bauvorhaben je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Baunutzungsverordnung).

Beispiel:Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Grundstücksfläche von 1.000 Quadratmeter dürfen hiervon bis zu 400 Quadratmeter überbaut werden.

Für die Berechnung der Grundflächenzahl (Versiegelungszahl) ist die Einordnung der Flächen in die sogenannte GRZ I und GRZ II von Bedeutung.

Folgende Flächen gehören zur GRZ I:

  • Grundflächen des Gebäude
  • sowie die Bestandteile der Hauptnutzung
  • Grundflächen Terrasse und Balkone und Altane
  • Grundfläche Dachüberstände, Vordächer (sofern nicht untergeordnet)

Folgende Flächen gehören zur GRZ II:

  • Grundflächen Garagen, Carports, Tiefgaragen o.ä.
  • Grundflächen Stellplätze
  • Grundflächen Zufahrten, Gehwege,
  • Grundflächen Nebenanlagen (z.B. Gartenhäuser)

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

 Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

  1. Tankstellen.

 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 (§ 9 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

Im Baurecht ist geregelt, dass Grundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein müssen (§13 BauO NW 2018). Das Bauaufsichtsamt fordert im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens den Nachweis über die Kampfmittelfreiheit. Nachweispflichtig ist der Bauantragstellende!

Um den Nachweis zu erbringen, muss zunächst ein  Antrag auf Luftbildauswertung beim Ordnungsamt Abteilung Kampfmittel eingereicht werden. Nach Erfassung und Durchsicht auf Vollständigkeit wird dieser an den zuständigen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf zwecks Luftbildauswertung weitergeleitet. Auf Grund seiner Fachkompetenz und seiner Zuständigkeit für die Kampfmittelbeseitigung entscheidet dieser, ob weitere Maßnahmen zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit erforderlich sind. Das Ordnungsamt Mönchengladbach wirkt als Vermittler zu den Fachbehörden und koordiniert gegebenenfalls die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst festgelegten Maßnahmen. Die Bearbeitungszeit bei der Bezirksregierung kann bis zu circa sechs Wochen betragen. Anschließend wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.Für die Luftbildauswertung werden keine Gebühren erhoben. Sollte sich aufgrund der Luftbildauswertung ein Anhaltspunkt für einen Kampfmittelverdacht ergeben, wird eine weitere Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vor Ort notwendig. Im Rahmen dieser Untersuchung können für den Grundstückseigentümer eventuell Kosten für vor- und nachbereitende Maßnahmen, z.B. Zugänglichkeit Grundstück, Boden Arbeiten gemäß den Vorgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Wiederherrichtung des ursprünglicher Zustandes, etc. anfallen.

Folgende Angaben, bzw. Unterlagen werden für die Antragsbearbeitung benötigt:

  • Antragsteller mit Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse
  • Anschrift des Baugrundstückes, Flurbezeichnung/ Projektbezeichnung
  • Kurze Beschreibung des Bauvorhabens, insbesondere der Erdarbeiten
  • Geplanter Baubeginn
  • Aktenzeichen des Bauamtes
  • DIN-A4 Kartenausschnitt aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000, auf dem die zu untersuchende Fläche bzw. das unbebaute Grundstück möglichst genau in Rot umrahmt ist oder wenn es sich um einen Anbau handelt die zu bebauende Fläche rot umrandet ist.

Das notwendige Kartenmaterial kann beim Fachbereich Vermessung und Kataster erworben werden. Der Antrag und die notwendigen Unterlagen für eine Flächenuntersuchung im Stadtgebiet Mönchengladbach können per E-Mail beim Ordnungsamt eingereicht werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

  1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
  2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten
  3. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
  4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
  6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
  7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
  2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

  1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(§ 7 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

Satzung der Stadt Mönchengladbach

über Kinderspielplätze auf Baugrundstücken

vom 22. Juli 2004

(Abl. MG S. 152)

Auf Grund des § 86 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein

- Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 434) - SGV. NRW. 232 -, in Verbindung mit § 7

der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) - SGV. NRW 2023 -, wird gemäß

Beschluss des Rates der Stadt Mönchengladbach vom 21. Juli 2004 folgende

Satzung erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und

Unterhaltung der nach § 9 Abs. 2 der Landesbauordnung auf den Baugrundstücken

bereitzustellenden Spielflächen für Kleinkinder (Kinder im Vorschulalter).

(2) Diese Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden

nach § 9 Abs. 2 der Landesbauordnung Spielflächen für Kleinkinder wegen der

Gesundheit und zum Schutz der Kinder bereitgestellt werden. In diesen Fällen

können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 3

und 4) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.

(3) Diese Satzung findet in Bezug auf Beschaffenheit und Ausstattung auch

Anwendung, soweit in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben eine Spielfläche

gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Landesbauordnung

als Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist.

§ 2 Lage

(1) Die Spielflächen sind so bereitzustellen, dass sie von der Sonne beschienen

werden können und windgeschützt sind. Sie sollen von den Wohnungen der

pflichtigen Grundstücke nicht mehr als 100 m entfernt liegen und von möglichst

vielen Wohnungen aus einsehbar sein. Spielflächen, die für mehr als

10 Wohnungen bestimmt sind, sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume in der

Regel mindestens 10 m entfernt sein.

(2) Die Spielflächen sind gegen Verkehrsflächen, Gewässer, Stellplätze für

Kraftfahrzeuge, Standplätze für Abfallbehälter sowie verkehrs-, betriebs-, feuergefährlichen

und sonstige Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, so

abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet und vor Immissionen geschützt die

Spielflächen erreichen und dort spielen können.

§ 3 Größe

(1) Die Größe der Spielfläche bezieht sich allein auf die für das Spielen der

Kinder nutzbare Fläche und richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen

auf dem Baugrundstück. Wohnungen für Einzelpersonen (Einraumwohnungen,

Appartements) und für ältere Menschen (Altenwohnungen) sowie sonstige

Wohnungen, die nach der Zweckbestimmung für den ständigen Aufenthalt

von Kindern nicht geeignet sind, werden bei der Berechnung der Spielflächengröße

nicht berücksichtigt.

(2) Die Spielflächen sollen 10 vom Hundert der nach Absatz 1 zu ermittelnden

Wohnfläche des Baugrundstückes betragen; sie müssen mindestens 25 qm groß

sein. Werden Gebäude mit mehr als drei Wohnungen errichtet, sind zur Ermittlung

der Spielflächengröße mindestens 5 qm je weitere nach Absatz 1 ermittelter

Wohnung anzusetzen.

(3) Wird auf dem Baugrundstück ein Gebäude mit Wohnungen errichtet, ist

eine Spielfläche in der nach Absatz 2 zu berechnenden Größe bereitzustellen,

wenn nicht in unmittelbarer Nähe

a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird

oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich - rechtlich,

d.h. durch Baulast gesichert ist

b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 der Landesbauordnung, deren

Mindestgröße unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 der Satzung

nach der Gesamtzahl der Wohnungen in den Gebäuden zu ermitteln ist,

oder

c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist.

§ 4 Beschaffenheit

(1) Die Spielflächen sind so anzulegen, dass sie keine Unfallgefahren in sich

bergen und nach Regenfällen schnell abtrocknen.

(2) Die Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern

gefahrlos benutzt werden können.

(3) Die Spielflächen sind so abzusichern, dass sie von Kraftfahrzeugen nicht

befahren werden können. Die Abgrenzungen können aus lebenden Gehölzen

oder aus Baustoffen bestehen. Sie sind so herzustellen, dass keine Gefahren für

Kleinkinder entstehen. Die Verwendung von giftigen Pflanzen, dornigen Gehölzen,

von Stacheldraht, spitzen Stäben oder ähnlichen Stoffen ist unzulässig; auf

DIN 18034 wird verwiesen.

§ 5 Ausstattung

(1) Die Ausstattung der Spielflächen muss den Spielbedürfnissen der

Kleinkinder entsprechen.

(2) Die Spielflächen sind grundsätzlich als Sandspielflächen einzurichten. Jede

Spielfläche mit nur einer Fläche unter 70 qm muss einen eingefassten Sandkasten

von mindestens 5 qm haben und mit mindestens einem Spielgerät ausgestattet

sein. Die Einfassung des Sandkastens muss aus einem mindestens

25 cm breiten Sitzrand als Sitzrahmen sowie aus schnelltrocknendem und splitterfreiem

Material bestehen. Bei Spielflächen, die größer sind als 40 qm, sind für

jede weitere 40 qm ein Quadratmeter Sandkasten mehr zu schaffen und ein

zusätzliches Gerät aufzustellen. Spielflächen über 70 qm sollen je zur Hälfte als

Sandspielfläche und als Spielwiese angelegt werden.

(3) Die Spielgeräte müssen aus kinderfreundlichem Material (beispielsweise

Holz, Plastik, Gummiplatten, keine scharfkantigen Metalle, wenig Eisen) bestehen

und für Bewegungsspiele (beispielsweise Klettern, Balancieren, Rutschen,

Wippen, Drehen) geeignet sein, und zwar möglichst so, dass mehrere Spielarten

an einem Gerät ausgeführt werden können. Sie müssen den jeweils geltenden

DIN-Vorschriften entsprechen.

(4) Spielflächen von mehr als 100 qm Größe sollen durch Bepflanzung oder in

einer anderen Weise räumlich gegliedert werden. Hierdurch darf die nutzbare

Mindestgröße der Spielfläche nicht eingeschränkt werden.

(5) Spielflächen von Gebäuden mit mehr als 5 Wohnungen sind mit mindestens

einer ortsfesten Sitzgelegenheit für Erwachsene auszustatten.

§ 6 Unterhaltung

(1) Die Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbaren

Zustand zu erhalten. Der Spielsand ist nach Bedarf nachzufüllen und mindestens

einmal jährlich auszuwechseln.

(2) Spielflächen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Oberbürgermeisters

– Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz - ganz oder teilweise beseitigt

werden.

§ 7 Abweichungen

(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 73

der Landesbauordnung von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Auf die

Herstellung der Kinderspielfläche kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn

keine Kinder im Vorschulalter in dem Gebäude wohnen. Die Grundeigentümer

sind verpflichtet, die Kinderspielfläche herzustellen, wenn die Voraussetzungen

für den Verzicht nicht mehr vorliegen.

(2) Bei der nachträglichen Herstellung von Kleinkinderspielflächen für

bestehende Gebäude im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5 der Landesbauordnung

können die Anforderungen an die Größe aufgrund dieser Satzung gemäß § 1

Abs. 2 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.

§ 8 Bebauungspläne

Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche

1. von geringere als der in § 3 festgelegten Größe errichtet

2. nicht gemäß den Vorschriften der §§ 2, 4 und 5 bereitstellt, herrichtet oder

ausstattet,

3. einschließlich der Zugänge und Einrichtungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht in

ordnungsgemäßen Zustand erhält oder

4. entgegen § 6 Abs. 2 ohne Zustimmung des Oberbürgermeisters – Fachbereich

Bauordnung und Denkmalschutz - ganz oder teilweise beseitigt.

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 der Landesbauordnung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Kinderspielplätze auf Baugrundstücken

vom 13. Januar 1978 (Abl. MG S. 19) außer Kraft.

Gegen einen Verwaltungsakt (nachfolgend Bescheid genannt) der Bauaufsichtsbehörde (z.B. Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Ablehnung, Zurückweisung, Gebührenbescheid nach der Verwaltungsgebührenordnung, Ordnungsverfügung) können Sie unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Das für Mönchengladbach zuständige Verwaltungsgericht ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf. Ein Bescheid enthält im Regelfall eine Rechtsbehelfsbelehrung, die besagt, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu erheben ist.

Die Klage ist nur dann fristgerecht, wenn sie beim Verwaltungsgericht innerhalb dieser Frist vorliegt. Enthält ein Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Eine Klage kann sich auch gegen einzelne Teile des Bescheides (etwa gegen Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung) richten.

Die Klage hat in der Regel aufschiebende Wirkung, ein Bescheid ist somit vorläufig nicht vollstreckbar. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen ein Gesetz etwas anderes regelt oder die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet wurde. Unter anderem hat eine Klage gegen Gebührenbescheide und gegen Baugenehmigungen, die Dritten erteilt wurden, per Gesetz keine aufschiebende Wirkung. Entfällt die aufschiebende Wirkung, können Sie beim Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz oder beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Anordnung oder Wiederherstellung (bei Anordnung der sofortigen Vollziehung) der aufschiebenden Wirkung beantragen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

  1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
  2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
  3. Tankstellen,
  4. nicht störende Gewerbebetriebe.

(§ 2 BauNVO – Baunutzungsverordnung) 

Kommunaler Ordnungs- und Servicedienst

Leben, Arbeiten und Einkaufen in Mönchengladbach sollen noch sicherer und attraktiver werden. Aus diesem Grunde hat die Stadt Mönchengladbach zum 01. Juli 2007 den Kommunalen Ordnungs- und Servicedienst (KOS) eingerichtet.

Weitere Informationen zum KOS erhalten Sie hier

Lageplanarten:

  • Amtlicher Lageplan (Lageplan, der durch die Katasterbehörde oder eine/n Öffentlich bestellte/n Vermessungsingenieur/in angefertigt wird)
  • VI-Plan (Lageplan, der durch eine/n Vermessungsingenieur/in angefertigt wird)
  • Einfacher Lageplan (Lageplan, der durch einen Entwurfsverfasser / eine Entwurfsverfasserin, z.B. eines Architekten / einer Architektin angefertigt wird)

Wann ist welcher Lageplan erforderlich?

Die Art des Lageplans wird in den Erläuterungen zu den jeweiligen Bauantragsarten genannt. Darüber hinaus ist ein amtlicher Lageplan in solchen Fällen erforderlich, in denen

  • die Grenzen des Baugrundstücks i.S.d. § 19 Abs. 1 VermKatG nicht festgestellt sind. Dies liegt vor, wenn die Lage der Grundstücksgrenzen nicht eindeutig und zuverlässig ermittelt sind oder das Ergebnis der Grenzermittlung nicht von den Beteiligten (Grundstückseigentümern oder Inhaber grundstücksgleicher Rechte) anerkannt wurden bzw. als anerkannt gelten. 
  • die Grenzen des Baugrundstückes und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können. 
  • auf dem Baugrundstück oder den angrenzenden Grundstücken liegen Grenzüberbauungen vor. 
  • auf dem Baugrundstück oder den angrenzenden Grundstücken ruht eine Baulast.

Der Lageplan muss durch eine/n Vermessungsingenieur/in (VI-Plan) angefertigt werden, wenn besondere Grundstücksverhältnisse vorliegen, insbesondere in Folge unübersichtlicher Grenzverläufe durch Grenzvorsprünge oder Grenzknicke und sonstige Voraussetzungen für einen ÖbVI-Plan nicht vorliegen.

In allen anderen Fällen kann der Lageplan auch durch einen Entwurfsverfasser / eine Entwurfsverfasserin (Architekten/in) angefertigt werden.

Was muss dem Lageplan zu entnehmen sein?

Soweit dies für die Entscheidung über das Bauvorhaben erforderlich ist, muss der Lageplan folgende Angaben enthalten:

  • Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung

  • Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks

  • Grenzen des Baugrundstücks und deren Längen sowie seinen Flächeninhalt

  • Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes über NN

  • Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN

  • Vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie die genehmigten oder nach § 67 Abs. 1 BauO NRW zulässigen, aber noch nicht ausgeführten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, bei Gebäuden auch mit Angabe ihrer Geschosszahl, Wand- und Firsthöhen

  • Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes auf dem Baugrundstück und dessen engerer Umgebung sowie geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück

  • Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind

  • Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu Gunsten der Träger von Hochspannungsleitungen und unterirdischen Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser belegt sind

  • Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke

  • Die Bezeichnung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch mit den Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Darstellung der Baulinien und Baugrenzen und der Flächen auf dem Baugrundstück, für die der Bebauungsplan oder eine andere Satzung besondere Festsetzungen trifft, sowie die Bezeichnung der örtlichen Bauvorschriften

  • Die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Wand- und Firsthöhen, der Höhenlage der Eckpunkte der baulichen Anlage über NN an der Geländeoberfläche, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über NN, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen

  • Die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern

  • Die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden und/oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen

  • Die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung

  • Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist der Lageplan für Bestandsbauten und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Berechnung ihrer Grundfläche, Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse und ihrer Baumasse zu ergänzen, mit der nachgewiesen wird, dass die festgesetzte Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl eingehalten wird

  • Für die Darstellungen im Lageplan sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung und im Übrigen die Planzeichen der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58) zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen. Der Inhalt des Lageplanes ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

Welche Angaben für die Beurteilung des Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich sind, können Sie getrost Ihrem Entwurfsverfasser / Ihrer Entwurfsverfasserin (z.B. Architekten/in) überlassen. Sollte eine Angabe fehlen, wird die Bauaufsichtsbehörde diese Angabe nachfordern. Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin wird auch wissen, ob für Ihr Bauvorhaben ein Lageplan eines Vermessungsingenieurs / einer Vermessungsingenieurin oder ein amtlicher Lageplan benötigt wird.

Die Landesbauordnung ist die Grundlage des nordrhein-westfälischen Baurechts. Sie trifft grundlegende Regelungen zur Abwehr von Gefahren, die beim Bauen und durch bauliche Anlagen entstehen können, sowie Regelungen unter anderem über am Bau Beteiligte, die Bauaufsichtsbehörden und das Genehmigungsverfahren. Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften finden Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Auszug aus der Liegenschaftskarte zum Baugesuch:

  • 1x im Original (darf nicht älter als 6 Monate sein)
  • 1x mit der maßstabsgerechten Eintragung des Bauvorhabens unter Angabe der Außenmaße und der Vermassung auf dem Grundstück
  • mit Darstellung des Baurechts
  • Darstellung aller vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken.  
  • Berechnung und Darstellung der Abstandsflächen
  • Datum, Unterschrift

Diese Karte ist ausschließlich beim Liegenschaftskataster der Stadt Mönchengladbach erhältlich. Karten anderer Anbieter können nicht verwendet werden. Die Auskunft zur Liegenschaftskarte kann kostenpflichtig im Serviceportal beantragt werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

  1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude
  2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen
  3. Sonstige Wohngebäude
  4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
  5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  6. Sonstige Gewerbebetriebe
  7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  8. Gartenbaubetriebe
  9. Tankstellen

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Anmerkung: Vergnügungsstätten nach (3) sind: "Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind". 

(§ 5 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Zulässig sind

  • Wohngebäude,
  • Geschäfts- und Bürogebäude,
  • Einzelhandelsbetriebe,
  • Schank- und Speisewirtschaften
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • sonstige Gewerbebetriebe,
  • Anlagen für Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
  • Gartenbaubetriebe,
  • Tankstellen,
  • Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatzes 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Anmerkung: Vergnügungsstätten sind: "Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

(§ 6 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

  1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
  2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten
  3. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
  4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
  6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
  7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
  2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

  1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(§ 7 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

 (2) Zulässig sind  

  1. Wohngebäude,
  2. Geschäfts- und Bürogebäude,
  3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  4. sonstige Gewerbebetriebe,
  5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden  

  1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
  2. Tankstellen. 

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden  

  1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
  2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
  3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
  4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist. 

(§ 6a BauNVO - Baunutzungsverordnung)

Gegen einem Dritten erteilte Baugenehmigung oder Vorbescheid können Sie, wenn Sie durch einen Bescheid in eigenen Rechten verletzt werden, Klage erheben. Ist Ihnen dieser Bescheid mit Rechtsbehelf bekannt gegeben worden, gilt hierfür eine Frist von einem Monat. Sollte Ihnen die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sein, müssen Sie ohne Verzug Ihre Rechte durch eine Klage geltend machen, sobald Sie erkennen können, dass Sie möglicherweise in Ihren Rechten verletzt sind. Da Ihre Klage keine aufschiebende Wirkung besitzt, können Sie zur Verhinderung weiterer Baumaßnahmen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Klage beim Bauaufsichtsamt oder beim Verwaltungsgericht Düsseldorf stellen. Nachbarklagen können zulässigerweise nur von Eigentümern angrenzender Grundstücke oder anders dinglich Berechtigten erhoben werden. Unzulässig sind Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen auf dem gleichen Grundstück, die anderen (Teil-) Eigentümern erteilt worden sind. Hier ist nur der private Rechtsweg gegeben. Weitere Informationen:

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Die Bauaufsichtsbehörde ist eine Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG).

Nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) in Verbindung mit § 14 OBG hat die Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, welche durch Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen hervorgerufen werden.

Werden Verstöße festgestellt, die ein Einschreiten erforderlich machen, ergeht gegen die Verantwortlichen oder auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, etwa Mieter, in der Regel eine Anhörung. Diese haben dann Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sollte der Verstoß nicht behoben oder beseitigt werden, ergeht gegen den oder die Störer eine Ordnungsverfügung, mit der eine konkrete Forderung gestellt wird. Hierin wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert. Nachstehend sind typische Ordnungsverfügungen aufgelistet:

  • Stilllegungsverfügung bei ungenehmigter Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen
  • Beseitigungsverfügung bei ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen
  • Beseitigungsverfügung für ungenehmigte Werbeanlagen
  • Ordnungsverfügung auf Beseitigung nicht standsicherer Gebäude oder Bauteile
  • Ordnungsverfügung auf Erfüllung von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung
  • Nutzungsuntersagung bei nicht genehmigten Nutzungen
  • Nutzungsuntersagung bei vorzeitigen Nutzungen (Nutzungsaufnahme vor ordnungsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens ohne Freigabe der Nutzung durch das Bauaufsichtsamt)

Bei ungenehmigten oder vorzeitigen Nutzungen wird die Nutzungsuntersagung gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ausgesprochen. Dies kann auch die Mieterin oder der Mieter einer Wohnung oder eines Büros sein.

Mit der Ordnungsverfügung wird in der Regel eine Frist zur Erfüllung der Forderung aufgegeben und eines der folgenden Zwangsmittel angedroht:

Zwangsgeld: Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Forderung wird das Zwangsgeld gegen den Störer oder die Störerin festgesetzt und dann vollstreckt. Die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet nicht von der Verpflichtung die Forderung zu erfüllen, so dass weitere Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden können.

Ersatzvornahme: Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Forderung wird ein Dritter beauftragt, auf Kosten des Störers oder der Störerin die Forderung zu erfüllen.

Unmittelbarer Zwang: Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Forderung werden Gebäude, Räume oder Baustellen versiegelt. Ein Siegelbruch stellt einen Straftatbestand dar. Auch eine Türöffnung zur Kontrolle von Nutzungseinheiten auf Kosten des Störers oder der Störerin ist hier denkbar.

Gegen die Ordnungsverfügung oder Zwangsmittelandrohungen und Zwangsmittelfestsetzungen kann der Rechtsweg (Klage vor dem Verwaltungsgericht) beschritten werden.

Nach § 84 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) können verschiedene Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt werden.

Ordnungswidrig handelt danach insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Genehmigung nach § 75 oder Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert.

Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 250.000,- Euro geahndet werden. Andere Ordnungswidrigkeiten, die im § 84 Absatz 1 BauO NRW und in weiteren aufgrund der BauO NRW erlassenen Bauvorschriften oder in örtlichen Bauvorschriften aufgelistet sind, können mit Bußgeldern bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.

Hierzu zählt insbesondere die Nutzungsaufnahme von Gebäuden, wenn die Freigabe noch nicht durch die Bauaufsicht erfolgt ist und noch Mängel vorliegen. Anders als im Straßenverkehr gibt es im Baurecht keinen Bußgeldkatalog, der genau festlegt, welcher Verstoß wie zu ahnden ist. Stellt das Bauaufsichtsamt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird es Sie hierzu anhören und Ihnen einen Bogen zur Stellungnahme übersenden. Sie müssen sich zu dem Vorwurf aber nicht äußern. Nach abschließender Prüfung des Sachverhaltes wird das Bauaufsichtsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld gegen Sie festgesetzt wird.

Die Geldbuße wird anhand der Bedeutung und der Schwere der Ordnungswidrigkeit festgesetzt. Auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. Die Geldbuße soll aber den wirtschaftlichen Vorteil, den Sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen haben, übersteigen.

Gegen einen Bußgeldbescheid des Bauaufsichtsamtes können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch beim Bauaufsichtsamt erheben. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist dem Bauaufsichtsamt vorliegen. Kann Ihrem Einspruch nicht abgeholfen werden, gibt das Bauaufsichtsamt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab. Wird Ihrem Einspruch auch dort nicht abgeholfen, wird die Sache dem Amtsgericht Mönchengladbach vorgelegt. Das Amtsgericht wird dann in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. In dieser Verhandlung können Sie Ihren Einspruch nochmals begründen. Sollte auch das Amtsgericht Ihrem Einspruch nicht abhelfen, entscheidet es hierüber durch ein Urteil. Das Amtsgericht ist hierbei an das festgesetzte Bußgeld nicht gebunden, es kann auch ein höheres Bußgeld festsetzen.

Das öffentliche Baurecht, insbesondere das Bauplanungsrecht, enthält Vorgaben dazu, welche Art und welches Maß der baulichen Nutzung auf einem bestimmten Grundstück zulässig ist. Es dient dem Interessenausgleich zwischen der grundrechtlich geschützten Baufreiheit des Grundstückseigentümers einerseits und dem nicht selten davon abweichenden Interesse der Allgemeinheit an einer sinnvollen Nutzung des nur beschränkt vorhandenen Baulandes andererseits.

In einem Gebiet, das so dicht besiedelt ist wie das der Bundesrepublik, kann nicht jeder bauen wo er will und wie er will; vielmehr muss gewährleistet sein, dass auch hinreichend unbebauter Raum für andere Zwecke (Erholung, Verkehrsanlagen, und so weiter) vorhanden ist. Außerdem sorgt das Baurecht dafür, dass durch unsachgemäßes Bauen nicht Leben, Gesundheit oder Sachwerte gefährdet werden beziehungsweise soziale Missstände entstehen oder die Umwelt des Menschen verunstaltet wird. Eine nicht gesetzlich reglementierte Baufreiheit würde innerhalb kürzester Zeit zu unerträglichen Missständen führen.

Den bundeseinheitlichen Rahmen für das öffentliche Baurecht legt das Baugesetzbuch (BauGB) fest; weitergehende Regelungen sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu finden. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Gemeinden ihre Bauleitplanung durchzuführen.

Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht entspricht und auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen entgegenstehen. Ein Bauherr hat in diesem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung; diesen kann er gerichtlich durchsetzen. Das Bauplanungsrecht beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob ein Bauvorhaben in der Umgebung, in der es gebaut werden soll, zulässig ist. Für die rechtliche Beurteilung sind vier verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Gebiete, für die es bereits einen Bebauungsplan gibt
  • Zusammenhängend bebaute Ortsteile, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde und
  • Gebiete außerhalb des Bebauungszusammenhangs
  • Einen Sonderfall bilden: Gebiete, für die die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes zwar beschlossen, aber noch nicht realisiert ist.

Gebiete, für die es bereits einen Bebauungsplan gibt

In einem Bebauungsplan, der vom Rat der Stadt beschlossen wird, kann festgelegt werden, welche Art der Nutzung zulässig ist, wie die Grundstücke überbaut werden dürfen, wie groß die Häuser werden dürfen(§ 9 Baugesetzbuch).
Darüber hinaus sind umfangreiche weitere Festsetzungen, zum Beispiel zur Bepflanzung oder zur Freihaltung von Flächen, möglich. In einen Bebauungsplan können auch Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude, zum Beispiel Dachneigung, Materialien und anderem, aufgenommen werden. Die im Bebauungsplan vorkommenden Zeichen sind meist am unteren Blattrand erläutert, die inhaltlichen Festsetzungen, die sich hinter diesen Zeichen verbergen, sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.

Bauvorhaben dürfen dem Bebauungsplan grundsätzlich nicht widersprechen. Natürlich hat der Gesetzgeber erkannt, dass im Einzelfall Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes möglich sein müssen. Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung einer Abweichung hat er deshalb im Rahmen von Ausnahmen und Befreiungen geregelt.

Zusammenhängend bebaute Ortsteile, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde

In zusammenhängend bebauten Ortsteilen, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde, ist ein Bauvorhaben zulässig, „wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt" (§ 34 Baugesetzbuch).Die Beurteilung, ob dies der Fall ist oder nicht, ist immer dann schwierig, wenn die Planung von der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung abweicht. Dann muss der Einzelfall eingehend geprüft werden, oft sind Abstimmungsgespräche zwischen Antragsteller und Bauaufsicht erforderlich.

Gebiete außerhalb des Bebauungszusammenhangs

Solche Gebiete liegen zum Beispiel im Wald oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. In diesem sogenannten Außenbereich kann grundsätzlich nicht gebaut werden.Nur in den Einzelfällen, die im Gesetz (§ 35 Baugesetzbuch) festgeschrieben sind, kommt dennoch eine Bebauung in Betracht.

Gebiete, für die die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes zwar beschlossen, aber noch nicht realisiert ist

In diesen Fällen erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens in zwei Schritten. Zuerst wird es anhand des "alten" Planungsrechts wie oben beschrieben beurteilt. Ist das Vorhaben hiernach zulässig, so wird im zweiten Schritt überprüft, ob es auch den Zielen und Festsetzungen des "neuen" Bebauungsplanentwurfes entspricht. Ist dies auch der Fall, so wird das Vorhaben genehmigt. Widerspricht es diesen Zielen, so kann es entweder um ein Jahr zurückgestellt oder aufgrund einer Veränderungssperre abgelehnt werden. So ist sichergestellt, dass die Planungsvorstellungen einer Gemeinde nicht durch "unpassende" Bauvorhaben beeinträchtigt werden.

Ansprechpartner für Fragen zum Planungsrecht sind die jeweils zuständigen Sachbearbeiter. Weitere Informationen:

Baugesetzbuch (BauGB) 

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Quelle: § 49 Abs. 7 BauO NRW 

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Rauchwarnmelderpflicht

Was ist unter dem Begriff "unmittelbarer Besitzer einer Wohnung" zu verstehen?

Der unmittelbare Besitzer ist in der Regel der Mieter oder der selbstnutzende Eigentümer einer Wohnung. Es können aber auch Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen sein, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben.

Können Wohnungsgesellschaften die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder für ihre Mieter übernehmen?

Insbesondere Eigentümer, die bereits seit Jahren Rauchwarnmelder in ihren Wohnungen installiert haben und für diese auch, oftmals durch Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen haben, dürften dies beibehalten wollen. Dies wird durch die Landesbauordnung auch weiterhin ermöglicht, aber nur, wenn ein Eigentümer diese Aufgabe bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung (01.04.2013) übernommen hat. Nach Inkrafttreten des Gesetzes können Eigentümer, z.B. Wohnungsgesellschaften, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft nur noch übernehmen, wenn sich ihre Mieter ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Die Übernahme der Pflicht sollte in entsprechender Weise dokumentiert werden, z.B. durch eine Ergänzung des Mietvertrages.

Welche Räume innerhalb einer Wohnung müssen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?

Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, sind mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Auch Wohnräume, die regelmäßig zu Schlafzwecken genutzt werden, wie z.B. Einzimmerappartements, sind Schlafräume. Flure in Kellern, in denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, müssen danach nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Offene Treppenräume innerhalb von Wohnungen enthalten in der Regel auch Flure und sind folglich in die Überwachung mit einzubeziehen.

Müssen auch Einfamilienhäuser mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?

Ein Einfamilienhaus enthält auch eine Wohnung und ist deshalb mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Wo sind die Rauchwarnmelder anzubringen?

Die Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass der Brandrauch sie ungehindert erreichen kann. In der Regel reicht ein Rauchwarnmelder pro Raum. Bei sehr großen (mehr als 60 m2), sehr hohen (über 6 m) oder verwinkelten Räumen und sehr langen Fluren werden weitere Melder erforderlich. Die Melder müssen im Regelfall mittig im Raum an der Decke und mindestens 0,5 m von Wand, Unterzug oder Einrichtungsgegenständen angebracht werden. Es sind auch weitere Anbringungsvarianten möglich, wenn besondere Einbaubedingungen bestehen (z.B. an Dachschrägen, zwischen Unterzügen, besonderer Raumgeometrie oder Decken mit geringer Festigkeit). Die Bedienungsanleitungen der Hersteller enthalten in der Regel detaillierte Montagehinweise mit Bezug auf die einschlägige Norm. Detaillierte Regeln für Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen enthält die DIN 14676 "Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung".

Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder besitzen?

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE­-Zeichen tragen. Sind in Wohngebäuden Brandmeldeanlagen oder Gefahrenwarnanlagen mit Rauchmeldern gemäß DIN EN 54-7 in den nach § 49 BauO NRW auszustattenden Räumen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation mit Rauchwarnmeldern gemäß DIN EN 14604 verzichtet werden, wenn die örtliche Alarmierung in den Räumen sichergestellt ist.  

Werden batteriebetriebene Rauchwarnmelder, solche mit Netzanschluss oder untereinander vernetzte vorgeschrieben?

Eine technische Lösung wird im Gesetz nicht vorgeschrieben, so dass der Mindestschutz mit batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern ausreichend ist. Weitergehende Lösungen, z.B. eine Vernetzung der Rauchwarnmelder untereinander oder ein Anschluss der Rauchwarnmelder an das Stromnetz, sind möglich.

Umfasst die gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht auch die technische Zusatzausstattung, wenn in einer Wohnung ein gehörloser oder hörgeschädigter Mieter oder Eigentümer wohnt?

Das Gesetz schreibt wie in allen anderen Ländern auch nur einen Mindestschutz durch den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Für die Anbringung technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieter ist der Eigentümer nicht verpflichtet.

Wer ist zuständig, wenn Rauchwarnmelder defekt sind?

Für den Ersatz defekter Melder ist der Bauherr/Eigentümer zuständig. Ebenso sind Rauchwarnmelder mit fest eingebauten Langzeitbatterien, deren Energieversorgung gestört ist, durch den Eigentümer zu ersetzen.

Was ist mit bereits installierten Meldern; dürfen sie weiterbenutzt werden oder müssen sie ausgetauscht werden?

In bestehenden Wohnungen bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen weiterhin benutzt werden. Sofern ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.

Was ist erforderlich, um die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen?

Die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Dazu ist über die Prüftaste die akustische Warnung probeweise zu aktivieren. Die Raucheindringöffnungen müssen frei sein und bei Verschmutzung nach Herstellerangaben gereinigt werden. Die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder ist von Einrichtungsgegenständen freizuhalten. Die Batterie ist nach Angaben des Herstellers, jedoch spätestens wenn der Rauchwarnmelder eine Batteriestörmeldung aussendet, auszutauschen.

Wer trägt die Kosten für die Installation bzw. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

Der Bauherr/Eigentümer ist für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern zuständig und trägt somit auch die Kosten. Die Kosten, die dem Bauherr/Eigentümer durch die erstmalige Installation von Rauchwarnmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen, können als Modernisierungskosten (11 % jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umgelegt werden. Hat der Bauherr/Eigentümer sich darüber hinaus verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen, so kann er jedenfalls bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung deren Kosten ebenfalls auf den Mieter umlegen. Sofern ein Mieter die Wartung und den Batteriewechsel wahrnimmt, trägt er selbst die Kosten.

Was kann ein Eigentümer tun, der seine Wohnung mit Rauchwarnrneidern ausstatten oder der von ihm übernommenen Betreiberpflicht nachkommen möchte, dem aber der Zutritt vom Mieter verweigert wird?

Nach den Regelungen des BGB (§554) hat ein Eigentümer (Vermieter) ein Betretungsrecht für die Mieträume und der Mieter die Duldungspflicht, den Zugang zur Mietsache zu gewähren. Dies muss der Eigentümer notfalls zivilrechtlich durchsetzen. Duldungsverfügungen der Bauordnungsbehörde kämen grundsätzlich zwar auch in Betracht, allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes auf den Zivilrechtsweg verweisen.

Entstehen Kosten, wenn Rauchwarnrneider einen Fehlalarm auslösen und die Nachbarn die Feuerwehr verständigen?

Beim Fehlalarm eines Rauchwarnmelders ist nicht zu befürchten, dass seitens der Feuerwehren Kosten für den Einsatz erhoben werden.

 Wer bezahlt die Reparatur, wenn die Feuerwehr bei einem Fehlalarm die Wohnungsr aufbricht?

Grundsätzlich der Wohnungseigentümer. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter bestünde nur, wenn diesen ein Verschulden träfe (vgl. auch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20.04.2007 (AZ: 537 C 17077/05).

Besteht für Bauherren / Eigentümer und Besitzer die Gefahr, dass Versicherungen im Schadensfall Leistungen kürzen oder verweigern, wenn die bauordnungsrechtliche Rauchwarnmelder­pflicht (Ausstattung, Betriebsbereitschaft) nicht erfüllt wurde?

Inder Begründung zum Gesetz wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Rauchwarnmelder als Frühwarnsystem ausschließlich dem Schutz der sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen dienen. Eine Warnung von Personen in anderen Wohnungen oder die Vermeidung von Sachschäden kann durch Rauchwarnmelder dagegen planmäßig nicht erzielt werden. Da Sachschäden vom Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst sind, kann zumindest gegen Versicherungsklauseln von Sachversicherungen nicht verstoßen werden. Allenfalls bei Haftpflichtversicherungen (Personen-und Sachschäden zu Lasten Dritter) wären Kürzungen beim Versicherungsschutz denkbar, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

Wie ist der bisherige Umgang der Versicherungswirtschaft bei der Regulierung von Schadensfällen?

In der praktischen Umsetzung sind nach Information der Versicherungswirtschaft auch dort, wo bereits eine Rauchwarnmelderpflicht besteht, keine Einzelfälle bekannt, in denen eine Leistungskürzung (Sach-und Haftpflichtversicherungen) vorgenommen wurde.

Wie wird die Bemessung der vorgeschlagenen Übergangsfrist für den Bestand begründet?

NRW hat eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 gewählt, damit auch der Wohnungsbestand, der zahlenmäßig wesentlich größer ist als die Neubauten, möglichst zügig mit dem Frühwarnsystem Rauchwarnmelder ausgestattet wird. Bei einer noch kürzeren Nachrüstungsfrist bestünde die Gefahr, dass einerseits Eigentümer von großen Wohnungsbeständen überfordert würden, andererseits Engpässe bei der Beschaffung und eine Verteuerung der Melder eintreten könnten. Da es in anderen Bundesländern ebenfalls Nachrüstpflichten für den Wohnungsbestand gibt (Hessen bis Ende 2014, Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt bis Ende 2015 und Bayern bis Ende 2017), fällt der Ablauf der Nachrüstfrist in Nordrhein­Westfalen in die Lücke zwischen den anderen Ländern und Bayern.

Genehmigung für Neubau, Umbau, Erweiterung sowie die Nutzungsänderung oder den Abbruch einer baulichen Anlage. Genehmigungspflichtig sind alle  Maßnahmen, soweit sie nicht ausdrücklich zu den in § 62 BauO NRW 2018  genannten genehmigungsfreien Vorhaben zählen.

Bitte beachten Sie, dass auch Werbeanlagen je nach Größe genehmigungspflichtige, bauliche Anlagen darstellen können.

Im Baugenehmigungsverfahren werden ebenso die Voraussetzungen für planungsrechtliche Befreiungen und/oder bauordnungsrechtliche Abweichungen geprüft. 

Eine Befreiung oder die Genehmigung einer Ausnahme vom Bebauungsplan ist gesondert zu beantragen und zu begründen.

Notwendige Unterlagen:

  • Bauantragsformular
  • amtlicher Lageplan Flurkarte,
  • Deutsche Grundkarte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung
  • Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
  • Berechnung des umbauten Raumes
  • Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
  • Nachweis der notwendigen Einstellplätze
  • bautechnische Nachweise (sofern erforderlich)
  • Erklärungen des/der Entwurfsverfassers (ggfls.)
  • Baustatistikvordruck

Bei größeren Bauvorhaben sind weitere Unterlagen erforderlich.Alle Unterlagen sind mehrfach einzureichen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner.

Rechtliche Grundlagen:

Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW 2018)

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Gebühren:

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Die Höhe richtet sich nach dem Rohbauwert bzw. nach den Herstellungskosten und der Einstufung in "normale" oder vereinfachte Verfahren. Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen.

Verwandte Leistungen / Angebote:

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Baulasten

Bautechnische und bauphysikalische Nachweise

Teilungsgenehmigung

Überwachung von Baustellen

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,

2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(§ 3 BauNVO - Baunutzungsverordnung)

Laut § 18 Absatz 2 der Landesbauordnung NRW 2018 müssen Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Für den Schallschutz gibt es staatlich anerkannte Sachverständige, die die Planung in diesem Bereich übernehmen. Viele Entwurfsverfasser, Architekten und Ingenieure sind als solche anerkannt. Beim Schallschutz sind die folgenden vier Fallgruppen zu unterscheiden:

Der Schutz der Nutzer des Gebäudes vor Lärm aus der Umgebung

Neuere Bebauungspläne schreiben für Gebäude, die an stark befahrenen Straßen errichtet werden sollen, bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm (zum Beispiel Schallschutzfenster) vor. Im Bereich rund um den Flughafen sind durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und die Schallschutzverordnung besondere Lärmschutzzonen festgesetzt.

Bei Bauvorhaben, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans liegen, sollten Sie anhand der vom Fachbereich Vermessung und Kataster erstellten Karte über die Lärmbelastung der Straßen in Mönchengladbach die vorhandenen Schallpegel feststellen und das Gebäude daraufhin planen.

Schall, der aus dem Gebäude in die Umgebung dringt

Bei der Planung von Objekten, aus denen vermehrt Schall in die Umgebung dringt (zum Beispiel Gaststätten oder Diskotheken) sollten Sie von Anfang an einen Schallgutachter einschalten, damit die erforderlichen Schalldämm-Maßnahmen schon frühzeitig in die Planung einfließen. Werden Schallschutzmaßnahmen erst nachträglich vorgenommen, führt dies in aller Regel zu höheren Baukosten. Die Genehmigung für solche Objekte erfolgt ohnehin stets mit der Auflage, dass nach Fertigstellung der Nachweis eines Gutachters darüber vorzulegen ist, dass die Anforderungen an den Schallschutz erfüllt sind.

Lärm, den die Nutzer eines Gebäudes in der Umgebung des Gebäudes verursachen

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Störungen (zum Beispiel bei einem Parkplatz einer Gaststätte oder einem Garagenhof) für die Anwohner der Umgebung zumutbar sind. Diese Prüfung kann nur für den jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden. Sie sollten diesen Aspekt auf jeden Fall in Ihre Planung einbeziehen. Hinweise dazu: TA Lärm, VDI 2058.

Schallübertragung zwischen den einzelnen Räumen desselben Gebäudes

In der DIN 4109 (Deutsches Institut für Normung) sind die Anforderungen an die Schalldämmung von Bauteilen festgelegt. Die Anforderungen sind davon abhängig, wie stark der zu erwartende Lärm und wie ruhebedürftig die zu schützende Nutzung ist.

Bei der Planung eines Bauvorhabens werden in der Regel zahlreiche Fachleute beteiligt, um die eigenen Wunschvorstellungen von hoher Wohnqualität im Rahmen von technischen und ästhetischen Vorgaben zu realisieren. Sicherheitsaspekte werden hierbei oft vernachlässigt oder nicht berücksichtigt, da sie scheinbar nicht notwendig sind. Einbrecher erkennen häufig schnell, wenn Sicherheitsvorkehrungen fehlen! Finanzielle Schäden und das traumatische Erlebnis "zu Hause nicht mehr sicher zu sein" können die Folgen eines Einbruchs sein.

Wenn Sie bereits vor Baubeginn sinnvolle Maßnahmen einplanen, ist dies in der Regel preiswerter als nachträgliche Einbauten. Nachträgliche Einbauten führen zu einem größeren Aufwand und sind oft weniger praktikabel und schön. Sie müssen zusätzlich bedient werden und werden oft sichtbar angebracht. Deshalb sollten Sie vor der Realisierung auf eine Beratung durch kompetente und neutrale Fachleute nicht verzichten. Informationen und weitergehende Beratungen erhalten Sie durch die Polizei Mönchengladbach

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht

Wochenendhausgebiete,

Ferienhausgebiete,

Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(§ 10 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht:

  • Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung,
  • Ladengebiete,
  • Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
  • Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
  • Hochschulgebiete,
  • Klinikgebiete,
  • Hafengebiete,
  • Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.

(3)

  1. Einkaufszentren,
  2. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
  3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1200 Quadratmeter überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 Quadratmeter Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1200 Quadratmeter Geschossfläche nicht vorliegen, dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(§11 BauNVO - Baunutzungsverordnung)

Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen besteht die Verpflichtung zur Einrichtung eines barrierefrei erreichbaren Kindesspielplatzes ( § 8 BauO NRW 2018).

Die Spielfläche für Kleinkinder ist entsprechend der Satzung über Kinderspielplätze auf Baugrundstücken vom 22.07.2004 ( veröffentlicht im Amtsblatt Mönchengladbach Nr 20 v. 31.07.2004) bis zur abschließenden Fertigstellung anzulegen.

Die Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, KFZ-Stellplätze und Standplätze für Abfallbehälter abzugrenzen.

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden (§ 12 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018). Die Standsicherheit ist im Rahmen der zu erstellenden Statik für ein Bauvorhaben nachzuweisen und durch einen staatlich anerkannten Prüfstatiker zu prüfen.

Wenn die Zeitplanung bei einem Vorhaben es erforderlich macht, kann zumindest ein Baubeginn in Einzelfällen schon genehmigt werden, auch wenn das Genehmigungsverfahren für das Gesamtprojekt noch nicht abgeschlossen ist. Der Aushub der Baugrube kann zum Beispiel genehmigt werden, auch wenn die Statik noch nicht geprüft ist. Selbstverständlich müssen zu diesem Zeitpunkt alle für den Teilbau relevanten Prüfungen vorgenommen sein und die Stellungnahmen der anderen Ämter hierzu vorliegen.
Bitte bedenken Sie, dass in der abschließenden Genehmigung zusätzliche Anforderungen an die bereits begonnenen Bauteile gestellt werden können, dies führt dann unter Umständen zu einer Verzögerung und Verteuerung des Vorhabens.

Soll ein Grundstück geteilt werden, welches bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, so ist eine Teilungsgenehmigung nach der Landesbauordnung erforderlich.

Ist eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich, wird eine sogenannte "Negativbescheinigung" erteilt.

Erst nach Vorliegen der Teilungsgenehmigung bzw. der Negativbescheinigung kann die Umschreibung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch erfolgen.

Notwendige Unterlagen

  • Teilungsantrag (Vordruck) mit Angaben zum Grundstück
  • Amtlicher Lageplan

Rechtliche Grundlagen

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Baugesetzbuch (BauGB)

Gebühren
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt. Bemessungsgrundlage ist u.a. der Umfang der baurechtlichen Prüfung.  

Terrassenüberdachungen sind nach § 62 Abs. 1 Buchstabe g BauO NRW 2018, mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m genehmigungsfrei.

Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu beachten. Diese richtet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach den dort beschriebenen Festlegungen. Hier finden sich sehr häufig Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, zulässige bzw. unzulässige Nebenanlagen und vieles mehr, die einzuhalten sind. In Bereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt (unbeplante Bereiche) richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens u.a. danach, ob das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder im Außenbereich realisiert werden soll. Ausgehend von der Fallgestaltung ist auch auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung abzustellen und ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (gibt es Vergleichsbauten in der Nachbarschaft?).

Auch Fragen zum Brandschutz, zu den statischen Anforderungen oder den zugelassenen Baustoffen wird der Laie nicht beantworten, eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe nicht auslegen können.

Zu beachten ist weiterhin das Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO NRW 2018. 

Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben wird empfohlen, sich durch einen Fachplaner beraten zu lassen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihnen übernommenen Arbeiten. Sie müssen diese entsprechend den genehmigten Bauvorlagen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen

Besonderheiten gelten bei Abbruchunternehmern.

(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

 (2) Zulässig sind  

  1. Wohngebäude,
  2. Geschäfts- und Bürogebäude,
  3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  4. sonstige Gewerbebetriebe,
  5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden  

  1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
  2. Tankstellen. 

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden  

  1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
  2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
  3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
  4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist. 

(§ 6a BauNVO - Baunutzungsverordnung)

Zur Durchführung von Fortführungsvermessungen, Vermessungen zwecks Fertigung amtlicher Lagepläne und für amtliche Grenzanzeigen benötigen qualifizierte Vermessungsstellen (ÖbVI, behördliche Vermessungsstellen) entsprechende Vermessungsunterlagen der Katasterbehörde.

Genauere Informationen zum Abrufen und Beantragen von Vermessungsunterlagen sind auf der Website des Liegenschaftskatasters im Menü unter Vermessungsunterlagen zu finden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a.d.Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel.

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Das zuständige Rechtsmittelgericht ist das

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

mit Sitz in Münster.

Der Begriff Vollgeschoss wird in der Baunutzungsverordnung genannt und hinsichtlich der Definition wird dort auf landesrechtliche Vorschriften, die Bauordnungen der Länder, verwiesen.

Die bis zum 31.12.2018 gültige Fassung der Landesbauordnung definiert die Vollgeschosse anders, als die nunmehr gültige.

Im Genehmigungsverfahren sind die Bestimmungen derjenigen Fassung der Landesbauordnung NRW zur Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, bzw. der Bekanntmachung des Bebauungsplanes gültig war/ist.

 

Beispiele:

  • Ist ein Bebauungsplan 2018 bekanntgemacht worden, so ist für die Ermittlung der Vollgeschosse die Bauordnung 2000 heranzuziehen.

  • Für einen in 2019 bekanntgemachten Bebauungsplan ist die ab dem ersten Januar 2019 geltende Bauordnung Grundlage.

 

Bei dieser Regelung wird vor der sogenannten statischen Verweisung gesprochen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind Wohngebäude,

  • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • Anlagen für Verwaltungen,
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen.

(§ 4 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

Das Anbringen einer Wärmedämmung an der Fassade oder einem Dach gehört zu den vom Grundsatz her genehmigungsfreien Maßnahmen i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 11, Buchstabe d  BauO NRW 2018.

Hierbei gilt es allerdings einschränkend zu beachten, dass dies nicht in Gebieten gilt, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauO NRW 2018 besteht.

Damit sind jene Gebiete gemeint, für die eine Gemeinde z.B. eine Gestaltungssatzung erlassen hat. Aber auch Bebauungspläne enthalten gestalterische Festsetzungen.

Kommentar zur Bauordnung:

„Die Freistellung nach Nr. 2 gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht… dies soll gerade Gegenstand der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung sein.”

In den Fällen, in denen eine Wärmedämmung an einer Fassade angebracht werden soll, ist zu prüfen, ob für dieses Gebiet ein Bebauungsplan oder eine sonstige örtliche Bauvorschrift i.S.d. § 89 BauO NRW 2018 erlassen wurde. Gibt es einen Bebauungsplan, der gestalterische Festsetzungen trifft oder eine andere örtliche Bauvorschrift, dann ist die vom Grundsatz her genehmigungsfreie Maßnahme ungeachtet des gestalterischen Regelungsgegenstands genehmigungspflichtig.

Handelt es sich bei der Fassade um ein eingetragenes Baudenkmal oder um eine erhaltenswerte Fassade innerhalb des Denkmalbereichs der historischen Innenstadt von Mönchengladbach-Rheydt, so ist vorab eine denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde einzuholen (§ 9 Abs. 1 DSchG NRW).

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird geprüft, inwieweit eine Wärmedämmung unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten erlaubnisfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine nach der BauO genehmigungsfreie Maßnahme handelt.

"Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden sowie den Energieverbrauch senkenden Wärmeschutz haben."

Wie diese Anforderung der Landesbauordnung im Einzelnen zu erfüllen ist, regelt vor allem die Energieeinsparverordnung (EnEV) des Bundes vom 16.11.2001. Zu beachten ist, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung auch bei Renovierung, der Sanierung oder dem Umbau von älteren Gebäuden erfüllt werden müssen (§ 8 EnEV).

Für Baudenkmäler können Ausnahmen zugelassen werden.

Die Wärmeschutzmaßnahmen müssen bereits bei der grundlegenden Planung des Gebäudes berücksichtigt werden. Die entsprechenden Berechnungen stellt der von Ihnen zu beauftragende staatlich anerkannte Sachverständige für Wärmeschutz auf. Viele Entwurfsverfasser, Architekten und Ingenieure sind als solche anerkannt.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

  1. Wohngebäude,
  2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
  3. sonstige Gewerbebetriebe,
  4. Geschäfts- und Bürogebäude,
  5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
  2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
  3. Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

  1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(§ 4a BauNVO – Baunutzungsverordnung)

Aufgrund des Bürokratieabbaugesetzes I, welches am 15.04.2007 in Kraft getreten ist, wurde das Widerspruchsverfahren unter anderem für Bescheide der Bauaufsichtsämter abgeschafft.

s. Klage

Wintergärten sind nach § 62 Abs. 1 Buchstabe g BauO NRW 2018, mit einer Fläche bis zu 30 m² Bruttogrundfläche bei Gebäuden der Klasse 1 bis 3 bei einem Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze genehmigungsfrei.

Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu beachten. Diese richtet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach den dort beschriebenen Festlegungen. Hier finden sich sehr häufig Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, zulässige bzw. unzulässige Nebenanlagen und vieles mehr, die einzuhalten sind. In Bereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt (unbeplante Bereiche) richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens u.a. danach, ob das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder im Außenbereich realisiert werden soll. Ausgehend von der Fallgestaltung ist auch auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung abzustellen und ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (gibt es Vergleichsbauten in der Nachbarschaft?).

Auch Fragen zum Brandschutz, zu den statischen Anforderungen oder den zugelassenen Baustoffen wird der Laie nicht beantworten, eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe nicht auslegen können.

Zu beachten ist weiterhin das Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO NRW 2018. 

Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben wird empfohlen, sich durch einen Fachplaner beraten zu lassen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind Wohngebäude.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen,
  • sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(§ 3 BauNVO – Baunutzungsverordnung)

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,

landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,

die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden

Schank- und Speisewirtschaften

sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:

sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

Tankstellen,

nicht störende Gewerbebetriebe.

(§ 2 BauNVO – Baunutzungsverordnung)