Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 g) BauO NRW brauche ich für die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m keine Baugenehmigung.
Brauche ich für die Errichtung einer Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung?
Brauche ich für die Errichtung eines Wintergartens eine Baugenehmigung?
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 g) BauO NRW brauche ich für die Errichtung eines Wintergartens bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze keine Baugenehmigung.
Bitte beachten Sie:
Sind die oben genannten Kriterien für die Genehmigungsfreiheit von Wintergärten und Terrassenüberdachungen nicht erfüllt, ist ein Bauantrag erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW die Bauvorlagen für die Errichtung von Wintergärten ab einer Grundfläch von mehr als 25 m² von einer*einem Entwurfsverfasser*in unterschrieben sein müssen, die*der bauvorlageberechtigt ist (§ 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). § 54 Abs. 1 BauO NRW bleibt unberührt.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Bebauungsplan), gestellt werden.
Dies zu beurteilen ist unter Umständen für Sie als Bürger*in nicht einfach. Entwurfsverfassende beraten hierzu.
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Auch wenn die geplante Terrassenüberdachung oder der Wintergarten genehmigungsfrei ist, sind jedoch alle planungsrechtlichen und weiteren (bauordnungsrechtlichen) Vorschriften einzuhalten:
Falls Ihr geplantes Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegt, sind dessen Festsetzungen zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen Stellplätze errichtet werden dürfen, welche Höhe diese maximal aufweisen dürfen o. ä. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen diese Festsetzungen zwingend einhalten.
Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Dieser muss begründet sein und die erforderlichen Bauvorlagen nach Bauprüfverordnung enthalten, aus denen das geplante Vorhaben ersichtlich ist. Es erfolgt dann eine Prüfung, ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden kann. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Näheres hierzu entnehmen Sie gerne dem entsprechenden Hinweisblatt der Stadt Mönchengladbach
Öffnen Sie die Seite Planungsübersichten, zu finden im Geoportal der Stadt Mönchengladbach -->„Planungsübersichten mit Bebauungsplansuche“
Anleitung:
- Adresse oben links eingeben
- Eine farbige Schraffierung zeigt, ob ein Bebauungsplan vorhanden ist
- Klick auf farbige Schraffierung "ihres" Bebauungsplans
- Klick auf „Bebauungsplan als PDF“ öffnen
- Eigenes Grundstück im Bebauungsplan finden
- Festsetzungen entnehmen (Baugrenzen, Grundflächenzahl , etc.)
Befindet sich das Baugrundstück in einem Bereich, in dem es keinen Bebauungsplan gibt, aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so muss sich die/der geplante Wintergarten/Terrassenüberdachung nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen.
Sofern sich das Grundstück, auf dem die/der Wintergarten/Terrassenüberdachung errichtet werden soll, im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet, ist - wie zuvor erwähnt - zwingend ein Bauantrag erforderlich.
Grundsätzlich ist mit Gebäuden gemäß § 6 BauO NRW ein Abstand von mindestens 3,00 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten, sofern nicht auch mit dem Nachbargebäude (Wohnhaus/Hauptgebäude) an die Grenze gebaut wurde (beidseitige Grenzbebauung).
Eine Terrassenüberdachung kann dann auch im Rahmen der genannten Kriterien genehmigungsfrei an dieser/diesen Grenze/n errichtet werden. Rückwärtig und zu allen unbebauten Grenzen sind die erforderlichen Abstandsflächen von mindestens 3,00 m einzuhalten.
Ein Wintergarten ist nur dann genehmigungsfrei, wenn dieser bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 zu allen Grenzen die notwendigen Abstandsflächen von 3,00 m einhält. Ist geplant oder erforderlich, diesen an einer Grenze zu errichten oder soll ein solcher bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5 gebaut werden, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Gem. § 2 Abs. 3 BauO NRW werden Gebäude in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² sowie
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
Es können auch gegebenenfalls noch weitere Vorschriften wie Brandschutzvorschriften oder das Nachbarrecht von Bedeutung sein. Diese sind im Fall der Genehmigungsfreiheit eigenverantwortlich zu beachten.