In Bebauungsplänen werden rechtsverbindliche Festsetzungen zur Regelung der städtebaulichen Ordnung getroffen. Diese sind grundsätzlich einzuhalten. Das jeweilige Bauvorhaben muss den getroffenen Festsetzungen entsprechen - ansonsten mündet ein Bauantrag i.d.R. in einer Ablehnung oder ein gemäß § 62 BauO NRW genehmigungsfreies Bauvorhaben darf nicht realisiert werden.
Im Rahmen eines Antrages auf Befreiung kann indes geprüft werden, ob ein Abweichen von den Vorgaben des Bebauungsplans in einem spezifischen Einzelfall doch möglich ist. Ein Beispiel könnte der Wunsch sein, eine Terrassenüberdachung errichten und damit die festgesetzte Baugrenze überschreiten zu wollen. Eine solche Fragestellung kann im Rahmen eines Antrages auf Befreiung rechtsverbindlich beantwortet werden.
§ 31 Abs. 2 BauGB gibt vor, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung gewährt werden kann. Grundvoraussetzung ist, dass die Grundzüge derPlanung nicht berührt werden. Des Weiteren mussdie Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangenvereinbar sein. Zudem müssen Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung muss städtebaulich vertretbar sein oder die Durchführung des Bebauungsplansmüsste zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.