Werbeanlagen
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen
Nicht genehmigungsfrei sind Werbeanlagen im Bereich einer Gestaltungssatzung. Die in Mönchengladbach geltende Gestaltungssatzung können Sie hier einsehen.
Genehmigungsfrei sind
a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 BauO NRW 2018 bis zu einer Größe von 1 m²,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Antragsformulare stellen wir Ihnen auf unserer Seite Formulare und Broschüren zur Verfügung
- Bauantrag für Werbeanlagen
Die nachfolgenden Bauvorlagen sind jeweils dreifach einzureichen:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte
- Lageplan (vom Grundsatz her kein amtlicher Lageplan), soweit zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, z.B. wenn das Vorhaben Abstandflächen auslöst
- Zeichnung und Beschreibung der Werbeanlage
- farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
- Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten
(§ 14 BauPrüfVO - Bauprüfverordnung)
Soweit kein Lageplan erforderlich ist, benötigen Sie für diese Antragsart keinen Bauvorlageberechtigten / Bauvorlagenberechtigte (z.B. Architekt/Architektin). Allerdings wird die Beauftragung eines solchen / einer solchen empfohlen.
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- Antrag auf Baugenehmigung für Werbeanlagen
Die nachfolgenden Bauvorlagen sind jeweils dreifach vorzulegen:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte
Im Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, die Sie im Fachbereich Geoinformationen und Grundstücksmanagement erhalten, müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort der Werbeanlage dargestellt sein. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein und muss beglaubigt sein; aus der Beglaubigung soll hervorgehen, ob der Auszug durch Vergrößerung einer Katasterkarte entstanden ist. Eine Beglaubigung des Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Lageplan (Erläuterung s. dort) von einem Katasteramt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt wird.
- Lageplan (vom Grundsatz her kein amtlicher Lageplan), soweit dieser zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
Dies ist z.B. der Fall, wenn das Vorhaben Abstandflächen auslöst.
- Zeichnung und Beschreibung der Werbeanlage
Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben.
- Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
Auf einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtbildmontage sind wiederzugeben:
die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll,
die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken,
die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen.
- Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.
(§ 14 BauPrüfVO - Bauprüfverordnung)
Soweit kein Lageplan erforderlich ist, benötigen Sie für diese Antragsart keine/n Bauvorlageberechtigten / Bauvorlagenberechtigte (z.B. Architekt/Architektin). Allerdings wird die Beauftragung eines solchen / einer solchen empfohlen.
Zur Aufwertung der Mönchengladbacher Innenstädte und der Förderung der Stadtbildqualität durch eine an die Architektur und ihre Gliederung angepasste, stadtbildverträgliche und nach einheitlichen Kriterien gestaltete Werbung, hat der Rat der Stadt Mönchengladbach die Satzungen der Stadt Mönchengladbach über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten im Innenstadtkern Rheydt (seit 01.01.2016 in Kraft) und in der Innenstadt von Mönchengladbach (seit 01.11.2017 in Kraft) beschlossen.
Die Satzungen stellen an Werbeanlagen und Warenautomaten, die nach deren Inkrafttreten aufgestellt oder angebracht wurden oder werden sollen, gestalterische Anforderungen. Sollten Sie eine Werbeanlage im Geltungsbereich der Satzungen planen, wird die Inanspruchnahme der Dienste eines Entwurfsverfassers/einer Entwurfsverfasserin (z.B. Architekt/Fachplaner, Architektin/Fachplanerin) empfohlen, bevor der Bauantrag eingereicht wird. Gerne wird dieser Personenkreis auch die Antragstellung und die Begleitung des Genehmigungsverfahrens für Sie übernehmen.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.
Für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Werbeanlagen fallen Gebühren an, die sich nach der Herstellungssumme der Werbeanlage richten.
Die Berechnung der Gebührenforderung erfolgt auf der Grundlage der Tarifstelle 2.4.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW).
Die Gebühr beträgt 10% der Herstellungssumme, mindestens jedoch 100 €.
Ansprechpersonen
Frau Balys, Raum 3012, Tel. 02161-25 8814
Frau Borowiak, Raum 3011, Tel. 02161-25 8836
Herr Gotzen, Raum 3007, Tel. 02161-25 8844
Herr Ingensiep, Raum 3007, Tel. 02161-25 8845
Herr Kelzenberg, Raum 3031, Tel. 02161-25 8822
Frau Pühringer, Raum 3018, Tel. 02161-25 8803
Herr Schacht, Raum 3008, Tel. 02161-25 8805
Kontakt
Dienstgebäude: Rathaus Rheydt Eingang G, 3. Etage Markt 9 41236 Mönchengladbach | Sprechzeiten nach Vereinbarung |
Zugang barrierefrei |