Stellplatzablösevertrag

Ein Stellplatzablösevertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 VwVfG NRW, der zwischen der Stadt Mönchengladbach und in der Regel mit dem Bauherren geschlossen wird. Wie in einem privatrechtlichen Vertrag kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande.

 

Mit diesem Rechtsinstitut können Hindernisse in einem Baugenehmigungsverfahren bzgl. des Nachweises der notwendigen Stellplätze ausgeräumt werden. 

Die Möglichkeit, die für ein Bauvorhaben notwendigen Stellplätze durch den Abschluss eines Ablösevertrages nachzuweisen, wenn die Herstellung der Stellplätze, z.B. wegen Platzmangels, auf dem Baugrundstück selbst nicht möglich ist und auch durch Eintragung einer Baulast nicht erfolgen kann, da beispielsweise kein geeignetes Baulastgrundstück gefunden werden kann.

Inhaltlich regelt der Stellplatzablösevertrag, dass die Gemeinde auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze verzichtet und der Antragsteller bzw. die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen. Dieser Geldbetrag ist für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs zu verwenden. Dabei müssen die Maßnahmen, für die der Geldbetrag verwendet wurde, für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.

Der Antrag auf Durchführung eines Ablösevertrages kann formlos gestellt werden. In diesem formlosen Antrag muss neben dem Namen und der Anschrift des Antragsstellers die Anzahl der abzulösenden Stellplätze und das Aktenzeichen des Baugenehmigungsverfahrens angegeben sein, um eine zügige Bearbeitung  zu ermöglichen.

Die weiteren zum Vertragsabschluss erforderlichen Schritte, z.B. die Formulierung eines Vertragsentwurfes oder die Einholung der Unterschriften werden durch den Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz der Stadt Mönchengladbach durchgeführt.

  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018)

  • §§ 5 und 6 der Mobilitätssatzung der Stadt Mönchengladbach

Die mit einer Stellplatzablösung verbunden Gebühren werden durch die Herstellungskosten einschließlich Grunderwerbskosten in Relation zum vom Bauwilligen zu tragen Anteil an diesen Gesamtherstellungskosten berechnet. Dies bedeutet, dass für jeden Stellplatzablösevertrag individuelle Ablösesummen zu berechnen sind.

Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch die Mobilitätssatzung festgelegt, dass der vom Bauwilligen zu tragende Anteil an den Gesamtherstellungskosten 80 % beträgt. Die Gesamtherstellungskosten ergeben sich aus der Summe der Grunderwerbskosten für 25 qm und der Herstellungskosten:

 

Grunderwerbskosten:

Grundstückskaufpreis / m²

Wurden keine Aufwendungen für das Grundstück aufgebracht oder liegt der Fälligkeitstermin für die Zahlung mehr als drei Jahre zurück, ist der vom Gutachterausschuss der Stadt Mönchengladbach jährlich neu festgelegte Bodenrichtwert/qm anzuwenden.

Stellplatzgröße:

Pauschalbetrag von 25 qm

Herstellungskosten:

Pauschalbetrag von 6.250 EUR

 

Die Ablöse für Fahrradabstellplätze beträgt 1.250 €

Ansprechpersonen

 

Herr Fugger, Tel. 02161-25 8820

Frau Kajgana, Tel. 02161-25 8869

Herr Lenzen,  Tel. 02161-25 8841

Frau Preuth,   Tel. 02161-25 8842

Frau Scheible, Tel. 02161-25 8775

 

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