Die Antragsformulare stellen wir Ihnen auf unserer Seite Formulare und Broschüren zur Verfügung
1. Bauantragsformular
Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das Antragsformular muss von dem Antragsteller und dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein.
2. Baubeschreibung
In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seine Nutzung zu erläutern.
3. Rechnerische Nachweise
Folgende Nachweise sind den Bauantragsunterlagen beizufügen:
- Nachweise des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, BMZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse)
- Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes
- Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
- Berechnung umbauter Raum- Stellplatzberechnung
- Abstandflächenberechnung
4. Bautechnische Nachweise
Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik) und andere bautechnische Nachweise, wie Wärme- und Schallschutz (auf Antrag kann gestattet werden, dass diese Nachweise nachgereicht werden; sie müssen jedoch vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden)
5. Betriebsbeschreibung
Für gewerbliche Anlagen ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich. Für landwirtschaftliche Betriebe ist eine Landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung einzureichen.
6. Liegenschaftskarte / Flurkarte
Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte einzureichen. Die Flurkarte muss aktuell, d. h. nicht älter als 6 Monate sein.
7. Lageplan
Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 einzureichen und muss alle Angaben nach § 3 Abs. 1 der Bauprüfverordnung enthalten. Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden, wenn die Grenzen des Baugrundstücks noch nicht feststehen, Grenzüberbauungen vorliegen, eine Baulast auf dem Baugrundstück ruht oder besonders schwierige Grenz- oder topographische Verhältnisse vorliegen.
8. Bauzeichnungen
Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen alle Angaben nach § 4 der Bauprüfverordnung enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandpläne vorzulegen.
9. Erhebungsbogen Baustatistik
Der Erhebungsbogen für die Baustatistik ist zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsicht einzureichen.
10. Brandschutzkonzept
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten. Gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW soll das Brandschutzkonzept von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden. Die gemäß § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz sind ihnen insoweit gleichgestellt.
Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) darf nicht verzichtet werden.
11. Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik)
Der Nachweis der Standsicherheit besteht aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein.
12. Immissionsschutzgutachten
Nachweis der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, die durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, wie Schall-, Vibrations- oder Geruchsgutachten. Diese Gutachten werden in der Regel durch staatlich anerkannte Sachverständige erstellt. Die Notwendigkeit wird im Einzelfall von der genehmigenden Bauaufsichtsbehörde festgelegt.
13. Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben
Für Mittel- und Großgaragenim Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen darzustellen.
Für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs-. und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.
Für Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um
1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume.
Für Krankenhäuser müssen die Bauvorlagen
Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
1. die Sicherheitsbeleuchtung,
2. die Sicherheitsstromversorgung,
3. die Alarmierungseinrichtungen,
4. die Brandmeldeanlage und
5. die Rettungswege auf dem Grundstück.
Für Betriebsräume im Sinne des § 139 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten.