Das Genehmigungsverfahren für Sonderbauten- wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt.
Genehmigungspflichtig sind alle nicht ausdrücklich in der Bauordnung genannten genehmigungsfreien Vorhaben. Bitte beachten Sie, dass auch genehmigungsfreie Vorhaben unter Umständen bei Sonderbauten eine Genehmigungspflicht auslösen können, wenn diese Vorhaben die Änderung eines genehmigten Brandschutzkonzeptes oder der zugrunde gelegten Brandschutzkonzeption erfordern.
Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Im Baugenehmigungsverfahren werden ebenso die Voraussetzungen für planungsrechtliche Befreiungen und / oder bauordnungsrechtliche Abweichungen geprüft. Der Antrag muss begründet sein. Weiterhin wird im Genehmigungsverfahren über Erleichterungen und zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf das Sonderbauvorhaben entschieden.
Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:
Die Antragsformulare stellen wir Ihnen auf unserer Seite Formulare und Broschüren zur Verfügung
- Bauantragsformular
- amtlicher Lageplan
- Flurkarte, Deutsche Grundkarte
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
- Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
- Berechnung des umbauten Raumes
- Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
- bautechnische Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz (sofern erforderlich)
- Erklärungen des/der Entwurfsverfassers (ggf.)
- Baustatistikvordruck
Zusätzlich erforderliche Bauvorlagen für große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik)
- Immissionsschutzgutachten (ggf.)
- Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben (SBauVO NRW)
Bei größeren Bauvorhaben sind ggf. weitere Unterlagen erforderlich. Alle Unterlagen sind mindestens dreifach einzureichen.
Die Antragsformulare stellen wir Ihnen auf unserer Seite Formulare und Broschüren zur Verfügung
1. Bauantragsformular
Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das Antragsformular muss von dem Antragsteller und dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein.
2. Baubeschreibung
In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seine Nutzung zu erläutern.
3. Rechnerische Nachweise
Folgende Nachweise sind den Bauantragsunterlagen beizufügen:
- Nachweise des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, BMZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse)
- Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes
- Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
- Berechnung umbauter Raum- Stellplatzberechnung
- Abstandflächenberechnung
4. Bautechnische Nachweise
Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik) und andere bautechnische Nachweise, wie Wärme- und Schallschutz (auf Antrag kann gestattet werden, dass diese Nachweise nachgereicht werden; sie müssen jedoch vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden)
5. Betriebsbeschreibung
Für gewerbliche Anlagen ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich. Für landwirtschaftliche Betriebe ist eine Landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung einzureichen.
6. Liegenschaftskarte / Flurkarte
Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte einzureichen. Die Flurkarte muss aktuell, d. h. nicht älter als 6 Monate sein.
7. Lageplan
Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 einzureichen und muss alle Angaben nach § 3 Abs. 1 der Bauprüfverordnung enthalten. Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden, wenn die Grenzen des Baugrundstücks noch nicht feststehen, Grenzüberbauungen vorliegen, eine Baulast auf dem Baugrundstück ruht oder besonders schwierige Grenz- oder topographische Verhältnisse vorliegen.
8. Bauzeichnungen
Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen alle Angaben nach § 4 der Bauprüfverordnung enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandpläne vorzulegen.
9. Erhebungsbogen Baustatistik
Der Erhebungsbogen für die Baustatistik ist zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsicht einzureichen.
10. Brandschutzkonzept
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten. Gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW soll das Brandschutzkonzept von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden. Die gemäß § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz sind ihnen insoweit gleichgestellt.
Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) darf nicht verzichtet werden.
11. Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik)
Der Nachweis der Standsicherheit besteht aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein.
12. Immissionsschutzgutachten
Nachweis der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, die durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, wie Schall-, Vibrations- oder Geruchsgutachten. Diese Gutachten werden in der Regel durch staatlich anerkannte Sachverständige erstellt. Die Notwendigkeit wird im Einzelfall von der genehmigenden Bauaufsichtsbehörde festgelegt.
13. Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben
Für Mittel- und Großgaragenim Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen darzustellen.
Für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs-. und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.
Für Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um
1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume.
Für Krankenhäuser müssen die Bauvorlagen
1. Angaben über die Zahl der Betten und
2. eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen enthalten.
Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
1. die Sicherheitsbeleuchtung,
2. die Sicherheitsstromversorgung,
3. die Alarmierungseinrichtungen,
4. die Brandmeldeanlage und
5. die Rettungswege auf dem Grundstück.
Für Betriebsräume im Sinne des § 139 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten.
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Sonderbauverordnung NRW (SBauVO)
- Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW)
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Die Höhe richtet sich nach dem Rohbauwert bzw. nach den Herstellungskosten und der Einstufung in "normale" oder "vereinfachte" Verfahren.
Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Ansprechpartner
Herr Klein, Raum 3022 Tel. 02161-25 8811, Abteilungsleitung
Herr Dormels, Raum 3030 Tel. 02161-25 8851, Techn. Sachbearbeitung
Frau Hartmann, Raum 3026 Tel. 02161-25 8838, Techn. Sachbearbeitung
Herr Kemper, Raum 3025 Tel. 02161-25 8848, Techn. Sachbearbeitung
Frau Klomp, Raum 3023 Tel. 02161-25 8831, Techn. Sachbearbeitung
Frau Levels, Raum 3023 Tel. 02161-25 8807, Techn. Sachbearbeitung
Herr Müllers, Raum 3025 Tel. 02161-25 8813, Techn. Sachbearbeitung
Frau Scotti, Raum 3023 Tel. 02161-25 8801, Techn. Sachbearbeitung
Frau Burkhardt, Raum 3026 Tel. 02161-25 8815, Techn. Sachbearbeitung
Herr Storms, Raum 3026 Tel. 02161-25 8837, Techn. Sachbearbeitung
Herr Maes, Raum 3024 Tel. 02161-25 8816, Statik
Herr Oswald, Raum 3030 Tel. 02161-25 8839, Statik
Herr Heilig, Raum 3024 Tel. 02161-25 8817, Wiederkehrende Prüfungen
Herr Grysczyk, Raum 3031 Tel. 02161-25 8821, Bauprüfung
Herr Kelzenberg, Raum 3031 Tel. 02161-25 8822, Bauprüfung
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