Bauvoranfrage
Für den Neubau, den Umbau, die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann vor Einreichung eines Bauantrages eine Bauvoranfrage gestellt werden.
Durch die Bauvoranfrage können sowohl die planungsrechtliche Zulässigkeit Ihres konkreten Vorhabens als auch bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen vorab geklärt werden. Diese Aussagen werden in einem verbindlichen Vorbescheid nach § 77 BauO NRW 2018 festgehalten.
Bitte beachten Sie, dass der erteilte Vorbescheid keine Baugenehmigung darstellt und somit nicht zum Baubeginn berechtigt.
Gemäß § 77 BauO NRW ist die Geltungsdauer eines Bauvorbescheides auf drei Jahre befristet. Die Geltungsdauer kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf der Geltungsdauer des Bescheides oder der letzten Verlängerung bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Die Verlängerung der Geltungsdauer erfolgt um ein Jahr ab dem Datum der Antragstellung der Verlängerung. Insofern ist der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Frist, aber auf Empfehlung erst entsprechend kurz vor Ablauf der Frist einzureichen.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
Ansprechpersonen
Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit der Ansprechperson nach Stadtgebiet auf.
Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit der Ansprechperson nach Stadtgebiet auf.
Kontakt
|
Dienstgebäude: Rathaus Rheydt Eingang G, 3. Etage Markt 9 41236 Mönchengladbach | Sprechzeiten nach Vereinbarung |
| Zugang barrierefrei |

