Baulasten

Mit dem Rechtsinstitut der Baulast (§ 85 BauO NRW 2018) können einer Bebauung entgegenstehende baurechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines oder mehrerer Grundstückseigentümer zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie dient nicht der Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse unter Nachbarn und ist kein Ersatz für privatrechtliche Vereinbarungen. Durch Baulasten entstehen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen belastetem und begünstigtem Grundstückseigentümer. Eine zusätzliche privatrechtliche Regelung des Baulastgegenstandes, z.B. bei Zuwegungsbaulasten, ist empfehlenswert. Die Baulasten werden in das Baulastenverzeichnis der Stadt Mönchengladbach eingetragen.

In der Regel kann durch eine Baulast die Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks erweitert werden. Können zum Beispiel bei einem Bauvorhaben die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten werden oder liegt das Baugrundstück nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche, gibt es die Möglichkeit, durch Einräumung einer Baulast des Nachbarn dennoch genehmigen zu können. Es gibt beispielsweise Baulasten, durch die sich ein Nachbar verpflichtet, einen Teil seines Grundstücks als Zufahrt oder für die Einhaltung der Grenzabstände dem anderen Nachbarn zur Verfügung zu stellen, oder Anbauverpflichtungen, mit denen sich die Nachbarn verpflichten, entsprechend auf der Grenze aneinander zu bauen.
 

Für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis ist eine schriftliche Erklärung aller Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (des zu belastenden Grundstückes) erforderlich. Ist für ein Grundstück ein Kaufvertrag geschlossen worden, so hat die Käuferin oder der Käufer der Baulast zuzustimmen, wenn bereits eine Erwerbsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Die Unterschrift muss entweder öffentlich (notariell) beglaubigt sein oder vor der Bauaufsichtsbehörde persönlich geleistet werden.

Vom dazugehörigen Baulastplan (Lageplan) werden zwei Ausfertigungen (§ 18 Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO) benötigt.

Bitte beantragen Sie die Baulasteintragung hier zum Download verfügbaren Formular

 

  • Baulastantrag - jeweils einen für jedes zu belastende Grundstück
  • Zwei amtliche Lagepläne mit Darstellung der belasteten Grundstücksfläche
  • ggf. Handelsregisterauszug

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW)

Der Gebührenrahmen ist in der Gebührenordnung festgelegt. Die Gebühr kann danach zwischen 50,00 EUR bis 250,00 EUR je Verpflichtung betragen. Die Gebührenbemessung wird je nach Einzelfall festgesetzt und richtet sich zum einen nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der durch die jeweilige Baulast entsteht. 

Ansprechpersonen für Baulasteintragungen und -löschungen

 

Frau Coenen, Tel. 02161-25 8840

Herr Fugger, Tel. 02161-25 8820

Frau Kajgana, Tel. 02161-25 8869

Herr Lenzen,  Tel. 02161-25 8841

Frau Preuth,   Tel. 02161-25 8842

Frau Scheible, Tel. 02161-25 8775

 

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Rathaus Rheydt
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41236 Mönchengladbach
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