Der Abbruch (Beseitigung) von Anlagen ist ab dem 01.01.2019 genehmigungsfrei.
Der Bauaufsichtsbehörde ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen von der Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen.
Mit der Beseitigung anzeigepflichtiger Anlagen darf erst einen Monat nachdem durch die Behörde bestätigt wurde, dass die Anzeige vollständig vorliegt, begonnen werden.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Beseitigung von
> genehmigungsfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018
> freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen I und III
> sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden.
Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung, Abfallrecht etc. zu beachten.
Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.