Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz (63)

§ 8 der Bauordnung NRW trifft Regelungen zu nicht überbauten Flächen der überbauten Grundstücke

Eine Nachschärfung der Bauordnung ist zum 01.01.2024 erfolgt.

Gartenflächen sind bereits seit 2018 „wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.“

Seit dem 01.01.2024 stellt die Bauordnung klar, dass Schottergärten oder Kunstrasen auf den nicht überbauten Flächen der überbauten Grundstücke nicht erlaubt sind.

Somit sind ab dem 01.01.2024 Schotterflächen weder ohne noch mit Bepflanzung erlaubt.

Auch Kunstrasen sind vom Landesparlament über das Gesetz der Bauordnung verboten.


Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Hinweise.

 

 

Hier finden Sie Ihre Ansprechperson im Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz für einfache Genehmigungsverfahren.


Miriam ten Busch

Bettina Weinands

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Fax. 02161-25 8849

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