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Grundsteuer

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Grundsteuerreform

Die Reform der Grundsteuer ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig. Das bisherige System zur Einheitsbewertung von Grundstücken und zur Berechnung der Grundsteuer ist nicht mehr verfassungskonform. Die bisherigen Regelungen gelten übergangsweise noch bis zum 31.12.2024.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform (Stand 04.01.2024)

Informationsblatt - Fragen und Antworten

 

Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Mönchengladbach Montag bis Freitag zur Verfügung.

Serviceangebote der Finanzverwaltung

  • Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Mönchengladbach unter Telefonnummer: 02161 189-1959 (Mo. - Fr. 9.00 bis 13.00 Uhr)
  • Grundsteuerportal: www.grundsteuer.nrw.de

Beachten Sie:
Wer die Grundsteuererklärung abgegeben hat, erhält vom Finanzamt Mönchengladbach einen Grundsteuerwert- sowie einen Grundsteuermessbescheid.

Aufgrund dieser beiden Bescheide müssen Sie keine Zahlung leisten. Die Bescheide dienen lediglich als Berechnungsgrundlage beziehungsweise für die Stadt Mönchengladbach als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Nachdem der Rat der Stadt Mönchengladbach den Hebesatz für 2025 bestimmt hat, wird die Stadt mit dem neu ermittelten Grundsteuermessbetrag die Grundsteuer berechnen und Ihnen den zu zahlenden Betrag mit dem Jahresbescheid 2025 mitteilen.

Entscheidungen, die in den vorgenannten Bescheiden durch das Finanzamt Mönchengladbach getroffen werden, werden für andere Bescheide als Grundlage genutzt. Sie sind sogenannte Grundlagenbescheide, insbesondere für den Grundsteuerbescheid der Stadt Mönchengladbach im Jahr 2025.

Wenn Sie mit den vom Finanzamt getroffenen Festsetzungen nicht einverstanden sind und Einspruch einlegen möchten, müssen Sie sich gegen diese Grundlagenbescheide des Finanzamtes - also je nach Anliegen gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid - wenden und nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Mönchengladbach. Geben Sie dabei auch die Gründe für Ihren Einspruch an. Der Einspruch ist bei dem Finanzamt Mönchengladbach schriftlich einzureichen. Sie können ihn auch elektronisch über ELSTER übersenden oder zur Niederschrift erklären.
Die Frist für einen Einspruch beträgt einen Monat.

Kontaktdaten
Finanzamt Mönchengladbach
Am Hockeypark 2
41179 Mönchengladbach
Telefon: 02161 189-0

Externer Link zur Seite des Finanzamtes

Allgemeine Informationen

Weiterführende Informationen

Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer ist eine Real- und Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird.
Es wird unterscheiden nach:

- Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

- Grundsteuer B (für alle sonstigen Grundstücke)

Die persönliche und sachliche Steuerpflicht wird vom örtlichen Finanzamt bestimmt. Das Finanzamt nimmt die Bewertung des Grundbesitzes vor und erteilt sodann einen Einheitswertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Der hierin festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. An die Feststellungen des Finanzamtes ist der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.

Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz. Dieser wird vom Rat der Stadt Mönchengladbach für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.


Eigentumswechsel
Schuldner der Grundsteuer für ein ganzes Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Die Zurechnung auf den neuen Eigentümer erfolgt durch das zuständige Finanzamt grundsätzlich auf den 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Jahres (Beginn der Steuerpflicht).
Privatrechtliche Vereinbarungen im notariellen Vertrag zwischen den Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer), z. B. über den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, bleiben hiervon unberührt.
Der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar durch den Notar bzw. die Grundbuchstelle des Amtsgerichtes informiert, sondern erhält die Information über die steuerliche Zurechnung des Grundstücks erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes.


Hinweise zum Eigentumswechsel
Sollten Sie vorab eine Umschreibung der Grundsteuer wünschen, teilen Sie dies dem Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben schriftlich (per Post oder Fax) mit folgenden Angaben mit:

- Bezeichnung des veräußerten Grundstücks (Lagebezeichnung,
  Einheitswert-Nummer, Kassenzeichen laut letztem Grundsteuerbescheid)

- Name und Anschrift des bisherigen Eigentümers

- Name und Anschrift des neuen Eigentümers

- Datum des Umschreibetermins (immer zum 01. eines Monats)

Beachten Sie, dass die Mitteilung vom Verkäufer und vom Käufer unterschrieben sein muss.


Änderung der Fälligkeit der Grundsteuer
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch am 1. Juli in einem vollen Jahresbetrag entrichtet werden. Der formlose Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres an den Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu stellen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr. Eine Änderung der jährlichen Zahlweise zurück auf die vierteljährliche Fälligkeiten ist ebenfalls bis zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu beantragen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Fälligkeit
Die Grundsteuer wird pro Kalenderjahr festgesetzt und wird in der Regel vierteljährlich zu den festen Terminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig.

Aktuelle Hebesätze (gültig seit 01.01.2016)
Grundsteuer A = 240 Prozent
Grundsteuer B = 620 Prozent

Formulare, Dokumente

Grundsteuer Formulare

Eigentumswechsel (Online-Formular)

Eigentumswechsel (pdf-Formular)

Allgemeine Formulare

Änderungsmitteilung (bei Änderung des Namens und / oder der Adresse, NICHT bei Eigentumswechsel)

Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat)

Vollmacht

Informationsschreiben zum Datenschutz

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

- Bewertungsgesetz (BewG)

- Grundsteuergesetz (GrStG)

- Abgabenordnung (AO)

- Haushalts-/Hebesatzsatzung der Stadt Mönchengladbach

jeweils in der gültigen Fassung

Zuständige Abteilung

Grundsteuer
Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
E-Mail: steuern@moenchengladbach.de

Fax: 02161 25-52209
weitere Informationen...

 Kontakt

Mitarbeiter*innen der Grundsteuer
Tel.: 02161 25-52299

Grundsteuer

Grundsteuerreform

Die Reform der Grundsteuer ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig. Das bisherige System zur Einheitsbewertung von Grundstücken und zur Berechnung der Grundsteuer ist nicht mehr verfassungskonform. Die bisherigen Regelungen gelten übergangsweise noch bis zum 31.12.2024.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform (Stand 04.01.2024)

Informationsblatt - Fragen und Antworten

 

Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Mönchengladbach Montag bis Freitag zur Verfügung.

Serviceangebote der Finanzverwaltung

  • Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Mönchengladbach unter Telefonnummer: 02161 189-1959 (Mo. - Fr. 9.00 bis 13.00 Uhr)
  • Grundsteuerportal: www.grundsteuer.nrw.de

Beachten Sie:
Wer die Grundsteuererklärung abgegeben hat, erhält vom Finanzamt Mönchengladbach einen Grundsteuerwert- sowie einen Grundsteuermessbescheid.

Aufgrund dieser beiden Bescheide müssen Sie keine Zahlung leisten. Die Bescheide dienen lediglich als Berechnungsgrundlage beziehungsweise für die Stadt Mönchengladbach als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Nachdem der Rat der Stadt Mönchengladbach den Hebesatz für 2025 bestimmt hat, wird die Stadt mit dem neu ermittelten Grundsteuermessbetrag die Grundsteuer berechnen und Ihnen den zu zahlenden Betrag mit dem Jahresbescheid 2025 mitteilen.

Entscheidungen, die in den vorgenannten Bescheiden durch das Finanzamt Mönchengladbach getroffen werden, werden für andere Bescheide als Grundlage genutzt. Sie sind sogenannte Grundlagenbescheide, insbesondere für den Grundsteuerbescheid der Stadt Mönchengladbach im Jahr 2025.

Wenn Sie mit den vom Finanzamt getroffenen Festsetzungen nicht einverstanden sind und Einspruch einlegen möchten, müssen Sie sich gegen diese Grundlagenbescheide des Finanzamtes - also je nach Anliegen gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid - wenden und nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Mönchengladbach. Geben Sie dabei auch die Gründe für Ihren Einspruch an. Der Einspruch ist bei dem Finanzamt Mönchengladbach schriftlich einzureichen. Sie können ihn auch elektronisch über ELSTER übersenden oder zur Niederschrift erklären.
Die Frist für einen Einspruch beträgt einen Monat.

Kontaktdaten
Finanzamt Mönchengladbach
Am Hockeypark 2
41179 Mönchengladbach
Telefon: 02161 189-0

Externer Link zur Seite des Finanzamtes

Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer ist eine Real- und Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird.
Es wird unterscheiden nach:

- Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

- Grundsteuer B (für alle sonstigen Grundstücke)

Die persönliche und sachliche Steuerpflicht wird vom örtlichen Finanzamt bestimmt. Das Finanzamt nimmt die Bewertung des Grundbesitzes vor und erteilt sodann einen Einheitswertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Der hierin festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. An die Feststellungen des Finanzamtes ist der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.

Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz. Dieser wird vom Rat der Stadt Mönchengladbach für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.


Eigentumswechsel
Schuldner der Grundsteuer für ein ganzes Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Die Zurechnung auf den neuen Eigentümer erfolgt durch das zuständige Finanzamt grundsätzlich auf den 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Jahres (Beginn der Steuerpflicht).
Privatrechtliche Vereinbarungen im notariellen Vertrag zwischen den Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer), z. B. über den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, bleiben hiervon unberührt.
Der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar durch den Notar bzw. die Grundbuchstelle des Amtsgerichtes informiert, sondern erhält die Information über die steuerliche Zurechnung des Grundstücks erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes.


Hinweise zum Eigentumswechsel
Sollten Sie vorab eine Umschreibung der Grundsteuer wünschen, teilen Sie dies dem Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben schriftlich (per Post oder Fax) mit folgenden Angaben mit:

- Bezeichnung des veräußerten Grundstücks (Lagebezeichnung,
  Einheitswert-Nummer, Kassenzeichen laut letztem Grundsteuerbescheid)

- Name und Anschrift des bisherigen Eigentümers

- Name und Anschrift des neuen Eigentümers

- Datum des Umschreibetermins (immer zum 01. eines Monats)

Beachten Sie, dass die Mitteilung vom Verkäufer und vom Käufer unterschrieben sein muss.


Änderung der Fälligkeit der Grundsteuer
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch am 1. Juli in einem vollen Jahresbetrag entrichtet werden. Der formlose Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres an den Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu stellen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr. Eine Änderung der jährlichen Zahlweise zurück auf die vierteljährliche Fälligkeiten ist ebenfalls bis zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu beantragen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.

Fälligkeit
Die Grundsteuer wird pro Kalenderjahr festgesetzt und wird in der Regel vierteljährlich zu den festen Terminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig.

Aktuelle Hebesätze (gültig seit 01.01.2016)
Grundsteuer A = 240 Prozent
Grundsteuer B = 620 Prozent

Grundbesitzabgaben, Grundsteuer, Steuer, Grundbesitz, Eigentum, Eigentümer
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