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Hundesteuer

Ab sofort informiert auch das Bürgertelefon bei Fragen zur Hundesteuer.

Abweichend von den Servicezeiten des Fachbereiches Steuern und Grundbesitzabgaben ist das Bürgertelefon unter der Telefonnummer 02161 25-54321 zu folgenden Zeiten zu erreichen:

montags bis donnerstags    von 8 bis 16 Uhr sowie
freitags                                         von 8 bis 12 Uhr.

 

 

Mit der Hundesteuer werden in erster Linie ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde innerhalb der Stadt Mönchengladbach zu begrenzen.

Sie ist kein Entgelt für die Beseitigung von Hundekot!

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig.

Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird.

Anzeigepflicht
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.

Allgemeine Informationen

Weiterführende Informationen

Pflichten des Hundehalters
Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen umfriedeten Grundbesitzes dürfen Hunde nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen.

Beaufsichtigen Sie Ihren Hund!

Führen Sie Ihren Hund an der Leine! Auf Kinderspielplätzen und Spielwiesen hat auch ein angeleinter Hund nichts zu suchen!

Sorgen Sie dafür, dass er Geh- und Radwege, Vorgärten und Anlagen nicht verschmutzt! Sie sind verpflichtet, die durch Ihren Hund verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen! Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollten Sie immer Hundekotbeutel mit sich führen!

Nach der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt Mönchengladbach können Bußgelder bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden, wenn Sie sich nicht an diese Pflichten halten.
An den im Stadtgebiet vorhandenen Belloo-Boxen können Sie kostenlos eine Hundekottüte entnehmen, um die Hinterlassenschaft Ihres Vierbeiners aufzunehmen und in den nächsten Papierkorb zu werfen. Sie sind für den Notfall gedacht, falls Sie mal keinen Hundekotbeutel zur Hand haben.

Die Belloo-Boxen werden vom Verein Clean-up-MG e.V, der sich für eine saubere Stadt einsetzt, betreut. Informationen hierzu erhalten Sie unter: www.clean-up-mg.de.

Auf den als Hundeauslaufflächen ausgewiesenen Bereichen dürfen Hunde unangeleint laufen, soweit landesrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen (Leinen- und Maulkorbzwang). Die Haftung für Personen- und Sachschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ebenso bleibt die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen unberührt. Die Auslaufflächen sind durch Schilder gekennzeichnet. Neben diesen Hundeauslaufflächen ist es erlaubt, Hunde auf Wirtschaftswegen unangeleint laufen zu lassen.

Hier finden Sie Hundeauslaufflächen

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Fälligkeit
Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist jährlich zum 15. Februar fällig. Zum Jahresbeginn ergeht hierzu rechtzeitig ein entsprechender Bescheid. Beginnt die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, wird die Hundesteuer einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides fällig.

In Mönchengladbach beträgt die Hundesteuer jährlich:
- für einen Hund = 138,00 Euro
- für zwei Hunde, je Hund = 165,60 Euro
- für drei und mehr Hunde, je Hund = 207,00 Euro

Abweichend hiervon beträgt die erhöhte Hundesteuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen:
- bei einem solchen Hund = 720,00 Euro
- wenn zwei solcher Hunde gehalten werden, je Hund  = 960,00 Euro
- wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden, je Hund = 1.152,00 Euro

Ermäßigungen oder Befreiungen werden für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen nicht gewährt.

Soweit der Nachweis erbracht ist, dass ein Hund der o.g. Rassenlisten einen sogenannten Wesenstest abgelegt und vom Ordnungsamt eine Maulkorbbefreiung erhalten hat, erfolgt die Versteuerung nach dem normalen Steuersatz.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist grundsätzlich vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu stellen.

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt: 
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
- Hunde, die der Halter nachweislich aus dem Tierheim Mönchengladbach - Tierschutz Mönchengladbach e.V., Hülserkamp 74, 41065 Mönchengladbach - in seinen Haushalt übernommen hat, werden auf Antrag für 12 Monate, beginnend mit der Übernahme des Hundes, von der Hundesteuer befreit.

Eine Steuerermäßigung kann auf Antrag wie folgt gewährt werden:
- Für einen Hund, der von Empfängern laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII oder von solchen Personen, die diesen wirtschaftlich gleichstehen (Inhaber eines Mönchengladbach-Ausweises), gehalten wird, auf 25 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.
- Für einen Hund, der erforderlich ist zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes. 
- Für einen Hund, der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, auf 25 Prozent  des maßgeblichen Steuersatzes. 
- Für einen Hund, der von einem Jagdausübungsberechtigten zur Jagd eingesetzt wird und eine Eignungsprüfung vor einem Jagdfachverband abgelegt hat, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.

Ermäßigungen können immer nur für einen Hund gewährt werden.

Formulare, Dokumente

Die Formulare zur Hundesteuer finden Sie in der jeweiligen Dienstleistung.

Allgemeine Formulare

Änderungsmitteilung (bei Änderung des Namens und / oder der Adresse)

Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat)

Vollmacht

Informationsschreiben zum Datenschutz

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

- Hundesteuersatzung der Stadt Mönchengladbach

- Landeshundegesetz (Regelungen für bestimmte Hunde, die einer besonderen
  Rasse angehören oder die mindestens 40 cm groß oder 20 kg schwer sind)

jeweils in der gültigen Fassung

Zuständige Abteilung

Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)
Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
E-Mail: steuern@moenchengladbach.de

Fax: 02161 25-52209
weitere Informationen...

 Kontakt

Mitarbeiter*innen der Aufwandsteuern
Tel.: 02161 25-52239

Hundesteuer

Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig.

Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird.

Anzeigepflicht
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.

Pflichten des Hundehalters
Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen umfriedeten Grundbesitzes dürfen Hunde nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen.

Beaufsichtigen Sie Ihren Hund!

Führen Sie Ihren Hund an der Leine! Auf Kinderspielplätzen und Spielwiesen hat auch ein angeleinter Hund nichts zu suchen!

Sorgen Sie dafür, dass er Geh- und Radwege, Vorgärten und Anlagen nicht verschmutzt! Sie sind verpflichtet, die durch Ihren Hund verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen! Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollten Sie immer Hundekotbeutel mit sich führen!

Nach der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt Mönchengladbach können Bußgelder bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden, wenn Sie sich nicht an diese Pflichten halten.
An den im Stadtgebiet vorhandenen Belloo-Boxen können Sie kostenlos eine Hundekottüte entnehmen, um die Hinterlassenschaft Ihres Vierbeiners aufzunehmen und in den nächsten Papierkorb zu werfen. Sie sind für den Notfall gedacht, falls Sie mal keinen Hundekotbeutel zur Hand haben.

Die Belloo-Boxen werden vom Verein Clean-up-MG e.V, der sich für eine saubere Stadt einsetzt, betreut. Informationen hierzu erhalten Sie unter: www.clean-up-mg.de.

Auf den als Hundeauslaufflächen ausgewiesenen Bereichen dürfen Hunde unangeleint laufen, soweit landesrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen (Leinen- und Maulkorbzwang). Die Haftung für Personen- und Sachschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ebenso bleibt die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen unberührt. Die Auslaufflächen sind durch Schilder gekennzeichnet. Neben diesen Hundeauslaufflächen ist es erlaubt, Hunde auf Wirtschaftswegen unangeleint laufen zu lassen.

Hier finden Sie Hundeauslaufflächen

Fälligkeit
Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist jährlich zum 15. Februar fällig. Zum Jahresbeginn ergeht hierzu rechtzeitig ein entsprechender Bescheid. Beginnt die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, wird die Hundesteuer einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides fällig.

In Mönchengladbach beträgt die Hundesteuer jährlich:
- für einen Hund = 138,00 Euro
- für zwei Hunde, je Hund = 165,60 Euro
- für drei und mehr Hunde, je Hund = 207,00 Euro

Abweichend hiervon beträgt die erhöhte Hundesteuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen:
- bei einem solchen Hund = 720,00 Euro
- wenn zwei solcher Hunde gehalten werden, je Hund  = 960,00 Euro
- wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden, je Hund = 1.152,00 Euro

Ermäßigungen oder Befreiungen werden für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen nicht gewährt.

Soweit der Nachweis erbracht ist, dass ein Hund der o.g. Rassenlisten einen sogenannten Wesenstest abgelegt und vom Ordnungsamt eine Maulkorbbefreiung erhalten hat, erfolgt die Versteuerung nach dem normalen Steuersatz.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist grundsätzlich vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu stellen.

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt: 
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
- Hunde, die der Halter nachweislich aus dem Tierheim Mönchengladbach - Tierschutz Mönchengladbach e.V., Hülserkamp 74, 41065 Mönchengladbach - in seinen Haushalt übernommen hat, werden auf Antrag für 12 Monate, beginnend mit der Übernahme des Hundes, von der Hundesteuer befreit.

Eine Steuerermäßigung kann auf Antrag wie folgt gewährt werden:
- Für einen Hund, der von Empfängern laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII oder von solchen Personen, die diesen wirtschaftlich gleichstehen (Inhaber eines Mönchengladbach-Ausweises), gehalten wird, auf 25 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.
- Für einen Hund, der erforderlich ist zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes. 
- Für einen Hund, der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, auf 25 Prozent  des maßgeblichen Steuersatzes. 
- Für einen Hund, der von einem Jagdausübungsberechtigten zur Jagd eingesetzt wird und eine Eignungsprüfung vor einem Jagdfachverband abgelegt hat, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.

Ermäßigungen können immer nur für einen Hund gewährt werden.
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Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)
Anschrift
Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
Fax
02161 25-52209