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Schulentwicklungsplanung

Die Schulentwicklungsplanung ist nach § 80 des Schulgesetzes NRW eine kommunale Pflichtaufgabe. Der Schulträger soll damit sicherstellen, dass ein gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot vorhanden ist.

Die Schulentwicklungsplanung bildet die Grundlage schulorganisatorischer Maßnahmen und berücksichtigt

  1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
  2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
  3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.

Der aktuelle Prognosezeitraum für die Primarstufe und Sekundarstufe 1 umfasst die Schuljahre 2022/23 bis einschließlich 2027/28.

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