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Schulentwicklungsplanung
Die Schulentwicklungsplanung ist nach § 80 des Schulgesetzes NRW eine kommunale Pflichtaufgabe. Der Schulträger soll damit sicherstellen, dass ein gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot vorhanden ist.
Die Schulentwicklungsplanung bildet die Grundlage schulorganisatorischer Maßnahmen und berücksichtigt
- das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
- die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
- die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.
Der aktuelle Prognosezeitraum für die Sekundarstufe 1 umfasst die Schuljahre 2017/18 bis einschließlich 2022/23. Der neue Schulentwicklungsplan 8 -Sekundarstufe I- befindet sich aktuell in der Bearbeitung.
Der aktuelle Prognosezeitraum für die Primarstufe umfasst die Schuljahre 2022/23 bis einschließlich 2027/28.