Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF - Verfahren)

Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder im Verlauf der Schulzeit Hinweise darauf, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung angemessen gefördert werden kann, wird ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort (AO-SF-Verfahren) durchgeführt.

Der Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens kann entweder durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder durch die Schule selbst nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten gestellt werden.

Für Grund-, Haupt- und Förderschulen ist das Schulamt für die Stadt Mönchengladbach als untere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Für Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsichtsbehörde.

Zur Klärung, ob ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt, beauftragt die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft sowie eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel die Klassenlehrkraft) mit der Erstellung eines Gutachtens.

Das Ergebnis dieses Gutachtens wird anschließend mit den Erziehungsberechtigten besprochen. In diesem Gespräch erfolgt auch eine Beratung über den möglichen künftigen Förderort.

Nach dem Beratungsgespräch findet eine Anhörung der Erziehungsberechtigten durch die Schulaufsichtsbehörde statt. Dabei wird die beabsichtigte Entscheidung vorab mitgeteilt. Sind die Erziehungsberechtigten mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, können sie im Rahmen der Anhörung ein Gespräch mit der Schulaufsichtsbehörde führen.

Wird ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten im Anschluss ein schriftliches Angebot über eine allgemeine Schule und eine Förderschule. Zwischen diesen beiden Förderorten können sie anschließend wählen.

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)

Weitere Informationen für Lehrkräfte (Zugangsdaten liegen der Schule vor)