Verwaltungsgebäude
Voltastraße 2
41061 Mönchengladbach
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Zugang behindertengerecht
Unter bestimmten Voraussetzungen (Schulweglänge, gesundheitliche Gründe, besonders gefährlicher Schulweg) besteht ein Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von bis zu 14,00 EUR mtl.- auf ein Schülerticket. Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Stadt Mönchengladbach als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig entstehen.
Die Stadt Mönchengladbach trägt die notwendigen Fahrkosten,
1. wenn der kürzeste Schulweg (= Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schüler der
beträgt.
Gemessen wird der Weg von der Wohnung bis zum Beginn des Grundstücks der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Die nächstgelegene Schule muss nicht zwingend die tatsächlich besuchte Schule sein.
Soziale Gesichtspunkte (z.B. geringes Einkommen, Sozialhilfebezug, Versorgung mehrerer Kinder usw.) können bei der Fahrkostenregelung nicht berücksichtigt werden.
2. Unabhängig von der Länge des Schulweges können die Fahrkosten übernommen werden,
Die Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen. Antragsformulare halten alle Schulen und Ihre Ansprechpartner/-innen des Fachbereichs Schule und Sport bereit.
Notwendige Unterlagen
Bei Anträgen auf Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Aus diesem Attest müssen
a) Grund und Dauer der Erkrankung bzw. Behinderung und
b) die zwingende Notwendigkeit der Benutzung eines Verkehrsmittels ersichtlich
sein.
Rechtliche Grundlagen
Gebühren
keine