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Schülerfahrkosten

Unter bestimmten Voraussetzungen (Schulweglänge, gesundheitliche Gründe, besonders gefährlicher Schulweg) besteht ein Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von bis zu 14,00 EUR mtl.- auf ein Schülerticket. Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Stadt Mönchengladbach als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig entstehen.

Die Stadt Mönchengladbach trägt die notwendigen Fahrkosten,

1. wenn der kürzeste Schulweg (= Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schüler der

  • Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 km,
  • Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km,
  • Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km

beträgt.

Gemessen wird der Weg von der Wohnung bis zum Beginn des Grundstücks der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Die nächstgelegene Schule muss nicht zwingend die tatsächlich besuchte Schule sein.

Soziale Gesichtspunkte (z.B. geringes Einkommen, Sozialhilfebezug, Versorgung mehrerer Kinder usw.) können bei der Fahrkostenregelung nicht berücksichtigt werden.

2. Unabhängig von der Länge des Schulweges können die Fahrkosten übernommen werden,

  • wenn der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Gesundheitliche Gründe sind nur solche, die das Zurücklegen des Schulweges wesentlich beeinträchtigen, wobei das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen der amtsärztlichen Überprüfung bedarf.
  • oder wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist.

Die Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen. Antragsformulare halten alle Schulen und Ihre Ansprechpartner/-innen des Fachbereichs Schule und Sport bereit.

Notwendige Unterlagen

Bei Anträgen auf Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Aus diesem Attest müssen
a) Grund und Dauer der Erkrankung bzw. Behinderung und
b) die zwingende Notwendigkeit der Benutzung eines Verkehrsmittels ersichtlich
sein.

Rechtliche Grundlagen

  • Schulgesetz für das Land NRW (§§92, 94 & 97)
  • Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW

Gebühren
keine

Datenschutzerklärung zur Dienstleistung Schülerfahrtkosten

Schulbetrieb

Verwaltungsgebäude 
Voltastraße 2 
41061 Mönchengladbach

Fax: (02161) 25 - 53739

 Zugang behindertengerecht

Ansprechpartner/innen

Frau Eußem

Telefon (0 21 61) 25 - 53729

Zimmer 28

Frau Heynckes

Telefon (0 21 61) 25 - 53744

Zimmer 28

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag    07.45 - 12.30 Uhr

nachmittags nach Vereinbarung

Freitag                           geschlossen