Ausstattung Endgeräte über zweites Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II)
Zwischen Februar und Mitte Mai 2021 konnten Familien, die in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft leben, für ihre schulpflichtigen Kinder beim Jobcenter ein digitales Endgerät beantragen.
Aufgrund der nun hohen Deckelung von Leihgeräten und eigenen Geräten im Besitz der Schülerinnen und Schüler und dem Umstand, dass damit die Versorgung mit digitalen Endgeräten gesichert sein sollte, werden seitens des Jobcenters seit Mitte Mai eingehende Anträge für die Anschaffung eines Endgerätes über Mittel des Jobcenters nicht mehr bewilligt.
Die Weisung betraf alle Schüler*innen, die
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen (auch solche, die eine Ausbildungsvergütung erhalten) und
- in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft leben und
- einen Mehrbedarf anzeigen, da ihnen zuhause kein entsprechendes Endgerät zur Verfügung steht und / oder es über die Schule nicht für den entsprechenden Einsatz im pandemiebedingten Distanzunterricht entliehen werden kann.
Die maximale Höhe des Mehrbedarfs sollte einen Gesamtbetrag von 350 Euro/Kind nicht übersteigen.
In diesem Rahmen wurden vom Jobcenter mehr als 3.000 Anträge mit einem Volumen von rd. 1 Mio Euro bewilligt.