Viele Eltern fragen sich, ob sie ihr Kind von der Einschulung zurückstellen lassen können. Grundsätzlich gilt: Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig.
Nur in seltenen Fällen ist eine Zurückstellung möglich und zwar dann, wenn erhebliche Gründe vorliegen. In solchen Situationen kann das Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung der zuständigen Grundschule, an der Sie ihr Kind angemeldet haben. Grundlage bilden dabei das schulärztliche Gutachten sowie gegebenenfalls ergänzende fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen.
Anbei finden Sie eine übersichtliche Darstellung.




