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Vollzeitschulpflicht

Die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) beginnt für alle Kinder mit der Einschulung im Alter von in der Regel 5½ bis 6½ Jahren.

Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule der Primarstufe (Grundschule, Waldorfschule, Förderschule) und der Sekundarstufe I (Haupt-, Real-, Gesamtschule, Gymnasium, Waldorfschule, Förderschule) erfüllt. An die Stelle der öffentlichen Schule oder der staatlich genehmigten Ersatzschule kann auch, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, eine private Ergänzungsschule treten.

Dauer der Vollzeitschulpflicht

Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Sie bemisst sich nach der Anzahl der Schulbesuchsjahre und nicht nach der Anzahl der Klassen- oder Jahrgangsstufen in einer Schulform. Freiwillige Wiederholungen und Wiederholungen infolge von Nichtversetzungen werden auf die Zehnjahresfrist angerechnet. Das bedeutet, dass eine Schülerin oder ein Schüler bereits aus der Klasse 8 (z.B. nach der Wiederholung von zwei Klassen) oder aus der Klasse 9 (z.B. nach der Wiederholung einer Klasse), ggfls. ohne Schulabschluss, entlassen werden kann. Die flexible Schuleingangsphase bildet die einzige Ausnahme. Schülerinnen und Schülern, die die flexible Schuleingangsphase nicht in zwei, sondern in drei Jahren durchlaufen, werden nur zwei Schulbesuchsjahre auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet.

Verweildauer

Schülerinnen und Schüler, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht keinen Schulabschluss oder nicht den gewünschten Schulabschluss erreicht haben, können durch den freiwilligen Weiterbesuch der Haupt-, Real-, Gesamtschule oder des Gymnasiums die Abschlüsse der Sekundarstufe I (Hauptschulabschluss, Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Fachoberschulreife) anstreben. Die Verweildauer kann um zwei Jahre überschritten werden. Um ein weiteres Jahr kann sie nach Entscheidung der Versetzungskonferenz der Schule überschritten werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

Die Vollzeitschulpflicht endet früher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Diese Regelung betrifft Schülerinnen und Schüler, die eine Klasse übersprungen haben, also vorversetzt worden sind oder die die Schuleingangsphase bereits nach einem Jahr abgeschlossen haben.

Ausnahmen

Jugendliche, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis (Lehre) eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule, im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule.

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, dass Jugendliche im zehnten Jahr ihrer Vollzeitschulpflicht den Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen ihre Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.

Notwendige Unterlagen

  • Einschulungsmitteilung des Fachbereichs Schule und Sport
  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes

Rechtliche Grundlagen

  • Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)

Gebühren
keine