Schulpflicht in der Sekundarstufe II
Mit Beendigung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Schulpflicht in der Sekundarstufe II. Sie umfasst die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule). Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt. An die Stelle der öffentlichen Schule oder der staatlich genehmigten Ersatzschule kann auch, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, eine private Ergänzungsschule treten.
Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II
Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel so lange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist. Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis (Arbeiterinnen und Arbeiter, Anzulernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Berufsförderlehrgängen, Arbeitslose) dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II, wenn anschließend kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
Wer nach Beendigung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule so lange zu besuchen, wie das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
Notwendige Unterlagen
- Einschulungsmitteilung des Fachbereichs Schule und Sport
- Personalausweis
- Geburtsurkunde des Kindes
Rechtliche Grundlagen
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)
Gebühren
keine