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Kurzzeitkennzeichen

Probe- und Überführungsfahrten für die Dauer von höchstens 5

Achtung: Neuregelung ab 01. April 2015
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurde bezüglich der Kurzzeitkennzeichen neu gefasst:

Neben einer gültigen Versicherungsbestätigung müssen bei der Beantragung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen, grundsätzlich die Fahrzeugpapiere oder zumindest die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original und der letzte Prüfbericht zur Hauptuntersuchung (HU) vorgelegt werden. Bei Neufahrzeugen muss der Nachweis, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung vorliegt, ebenfalls durch Vorlage der Fahrzeugpapiere im Original erbracht werden.

Sollte das Fahrzeug keine gültige HU für den Zuteilungszeitraum haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen mit einem Vermerk im Fahrzeugschein beantragt werden, dass Fahrten nur zur nächstliegenden Prüfstelle in Mönchengladbach und zurück zulässig sind.

Ist wegen Mängel eine Wiedervorführung des Fahrzeuges erforderlich, dürfen Fahrten zu geeigneten Einrichtungen zur Reparatur in Mönchengladbach oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ oder wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, werden Kurzzeitkennzeichen mit einem Vermerk zugeteilt, die entsprechende Fahrten zur nächsten Prüfstelle in Mönchengladbach oder einem angrenzenden Bezirk ermöglichen.

Der Antrag für ein Kurzzeitkennzeichen kann bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde
gestellt werden. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.

Gültigkeitsdauer, die blauen Stempelplaketten und die Kennzeichen (mit gelbem Rand) bleiben unverändert.

Kurzzeitkennzeichen werden grundsätzlich für den Verkehr innerhalb des Bundesgebietes ausgegeben.

Notwendige Unterlagen

  • EVB-Referenznummer als Versicherungsbestätigung
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • evtl. Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten
  • ab 01.04.2015 die Fahrzeugpapiere (im Original)
  • ab 01.04.2015 Nachweis der Hauptuntersuchung
  • ab 01.04.2015 bei Beantragung am Standort,
  • der Kaufvertrag oder die Rechnung als Nachweis des Standortes
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
  • Gebührenordnung Straßenverkehr (GebOSt)
  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Die Gebühr beträgt 13,10 € zuzüglich der zu fertigenden Kennzeichen.

Für sämtliche anfallenden Gebühren steht ein Kassenautomat zur Verfügung. An diesem kann sowohl mit Bargeld, als auch mit EC-Karte gezahlt werden.