Online-Terminvereinbarung ab 01.07.2020
Ab dem 01.07.2020 können Sie online Termine für Ihr Anliegen im Maßnahmenbereich vereinbaren.
Fehlender Versicherungsschutz
Solange ein Fahrzeug zugelassen ist, muss uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen.
Sollte dieser nicht mehr bestehen unterrichtet die Kfz-Versicherung die Kfz-Zulassungsbehörde über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 25 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Von hier kann keine Prüfung vorgenommen werden, ob diese Meldung zu Recht erfolgte.
Die Zulassungsbehörde wiederum wird per Ordnungsverfügung den Betrieb des Fahrzeuges untersagen und auffordern, innerhalb von maximal drei Tagen den vollständigen Versicherungsschutz des Fahrzeuges herzustellen und erneut bei der Zulassungsbehörde nachzuweisen. Dies kann nur durch die Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVBÜ) durch den aktuellen Versicherer erfolgen. Prämienquittungen oder Einzahlungsbelege werden nicht akzeptiert!
Falls der Aufforderung nicht nachgekommen wird, erfolgt durch die Zulassungsbehörde unverzüglich die Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges.
Der Außendienst der Zulassungsbehörde wird mit der Entsiegelung der Kfz-Kennzeichen und dem Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheines beauftragt.