Push-Nachrichten von http://moenchengladbach.de mit iOS empfangen

iOS-Endgeräte können aufgrund von Software-Restriktionen keine Push-Nachrichten aus Web-Apps empfangen. Daher stellen wir unsere Nachrichten auch über den Dienst PPush zur Verfügung, für den Sie eine native App aus dem Apple-App-Store laden können. Folgen Sie dort dem Kanal "moenchengladbach.de".

InfoseiteNicht mehr anzeigen

Online-Terminvereinbarung ab 01.07.2020

Ab dem 01.07.2020 können Sie online Termine für Ihr Anliegen im Maßnahmenbereich vereinbaren. 

>> Hier geht es zur Online-Terminvereinbarung

Für Oldtimer

Gemäß §17 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) können rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Halter von Oldtimerfahrzeugen ausgegeben werden.

Somit ist es möglich, die roten Kennzeichen bei der Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, sowie für die Anfahrten zu und die Abfahrten von solchen Veranstaltungen, zu führen.

Dies gilt auch für Probefahrten, Prüfungsfahrten, Überführungsfahrten und ebenso für Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

Die Ausgabe der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ist einerseits an die Zuverlässigkeit des Halters, andererseits an das Alter des Fahrzeuges (mindestens 30 Jahre ab Inbetriebnahme) sowie den Fahrzeugzustand gebunden.

Zur Beantragung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimerfahrzeuge sind folgende Unterlagen vorzulegen bzw. Auflagen zu erfüllen:

  • Ein schriftlicher Antrag (formlos), der Angaben zur Ihrer Person und zu dem bzw. den betreffenden Fahrzeug(en) enthalten soll
  • Führungszeugnis nach Belegart „0“ beim zuständigen Einwohnermeldeamt anfordern. Bei der Beantragung gebe Sie bitte das Aktenzeichen „32.325.1 Oldtimerkennzeichen“ an
  • Nachweise über die ggf. bereits erfolgte Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen
  • Nachweis über die Verkehrssicherheit des bzw. der Fahrzeuge (Abnahme nach § 29 bzw. nach § 21 StVZO) und ein Gutachten nach § 23 StVZO
  • Nachweis der Fahrzeugdaten durch Kraftfahrzeugbrief, Herstellerbescheinigung oder technisches Datenblatt vom Technischen Überwachungs-Verein
  • Nachweis über das Eigentum des bzw. der Fahrzeuge durch Eintrag im Kraftfahrzeugbrief oder Kaufvertrag
  • Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (EVB)
  • Bei Zuteilung ein SEPA- Mandat für die Kfz-Steuer, vom Kontoinhaber und/oder Halter unterschrieben

Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der zur Zeit gültigen Fassung ist das Verfahren gebührenpflichtig.

Es wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von derzeit ca. 121,--€ erhoben.

Ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich, fallen zusätzliche Gebühren an.

 

Nach der Zuteilung des Kennzeichens erhält der Antragsteller ein Merkblatt mit dem folgenden Inhalt, welches bei der Führung der Unterlagen zu beachten ist:

 

Merkblatt über die Verwendung und Nachweisführung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung gemäß § 17 FZV

 

Allgemeines

Es liegt im Ermessen der Behörde die o.g. Kennzeichen an zuverlässige Halter von Oldtimerfahrzeugen auf Antrag zuzuteilen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt stets auf Widerruf.

 

Verwendung

Die roten Kennzeichen können für Fahrzeuge verwendet werden, die an Veranstaltungen teilnehmen, welche der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen sowie für die Anfahrten zu und die Abfahrten von solchen Veranstaltungen. Darüber hinaus dürfen auch Prüfungs- Probe- und Überführungsfahrten ebenso wie Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der Betreffenden Fahrzeuge durchgeführt werden.

Fahrten mit roten Kennzeichen dürfen auch ohne Betriebserlaubnis unternommen werden.

Die bestimmungsgemäße Verwendung ist auch an Sonn- und Feiertagen möglich.

Eine feste Montage der roten Kennzeichen ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert. Andere am Fahrzeug befindliche Kennzeichen müssen verdeckt sein.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die roten Kennzeichen nur für die im Fahrzeugscheinheft aufgeführten Fahrzeuge verwendet werden dürfen.

Eine Verwendung für amtlich zugelassene Fahrzeuge ist grundsätzlich nicht möglich.

Bei Zuteilung von mehreren Schildern zu einem roten Kennzeichen darf jeweils nur ein Fahrzeug benutzt werden.

Der Inhaber hat die Einhaltung des Verwendungszweckes zu überwachen.

 

Kraftfahrzeugscheinheft

Für jedes rote Kennzeichen wird ein Kraftfahrzeugscheinheft/Kraftfahrzeugschein ausgestellt, in dem alle Fahrzeuge aufgeführt sind, für die die Zuteilung erfolgte.

Die ausgefüllten Seiten sind vom Kennzeicheninhaber zu unterschreiben.

Bei jeder Fahrt mit dem roten Kennzeichen ist das Fahrzeugscheinheft mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

Änderung von Halter- bzw. Fahrzeugdaten innerhalb des Zuteilungszeitraumes sind der Kraftfahrzeugzulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

 

Fahrtenbuch

Für das zugeteilte Kennzeichen ist ein Fahrtenbuch zu führen. Hierbei ist jede durchgeführte Fahrt unter Angabe von Datum, Fahrzeugdaten (Hersteller und Fahrzeugidentifizierungs-Nummer), Fahrtziel und Grund der Fahrt einzutragen.

 

Die für die roten Händler- und Oldtimerkennzeichen erforderlichen Unterlagen können hier zu den Geschäftszeiten vorgelegt werden:

Ihre zuständige Sachbearbeiterin:

Buchstaben   A  – H  N.N             ( Tel. 02161/ 25 61 50 )

Buchstaben   I   – M  Fr. Franken ( Tel. 02161/ 25 61 51 )

Buchstaben   N  – S  Fr. Fehlau   ( Tel. 02161/ 25 61 52 )

Buchstaben   T  – Z   Fr. Franz    ( Tel. 02161/ 25 61 53 )


Die Neuzuteilungen von roten Kennzeichen werden ausschließlich in den folgenden Zeiten bearbeitet: 

 

Montag bis Dienstag:

09:00 - 12:30 Uhr

13:30 - 14:30 Uhr

Mittwoch:

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag:

09:30 - 12:30 Uhr

14:30 - 17:00 Uhr

Freitag:

09:00 - 11:45 Uhr

 

Diese Zeiten sind bei der Onlineterminvergabe zu beachten.