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Online-Terminvereinbarung ab 01.07.2020

Ab dem 01.07.2020 können Sie online Termine für Ihr Anliegen im Maßnahmenbereich vereinbaren. 

>> Hier geht es zur Online-Terminvereinbarung

Für Hersteller, Werkstätten und Händler

Gem. §16 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) können für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern zur wiederholten Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte zugeteilt werden. 

Für die Beantragung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Formloser, schriftlicher Antrag mit eingehender Begründung, wofür das rote Kennzeichen benötigt wird
  • Gewerbemeldebescheinigung
  • Handelsregisterauszug – für juristische Personen,
  • elektronische Versicherungsbestätigung für rote Dauerkennzeichen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis (Belegart 0), zu beantragen beim Fachbereich Bürgerservice
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes auf eingetragenen Firmennamen und Inhaber (bei Privatwohnort außerhalb von Mönchengladbach auch vom dortigen Finanzamt): Bescheinigung in Steuersachen Nr.605/027-V2004(02.17) OFD NRW St31
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Mönchengladbach, ob rückständige Forderungen und Steuern auf eingetragenen Firmennamen und Inhaber bestehen (bei Privatwohnort außerhalb von Mönchengladbach auch von der dortigen Stadtkasse)
  • Vorlage des vom Kontoinhaber unterschriebenen SEPA-Mandats (wenn abweichend vom Antragsteller)

Die vorgenannten Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Weiterhin ist ein Pacht-, Mietvertrag oder ein Grundbuchauszug vorzulegen, sofern nicht ein Reisegewerbe oder einen Internethandel betrieben wird.

Bei Firmen die im Handelsregister eingetragen sind, sind die o. g. Bescheinigung      Nr. 7 + 8 auf den Namen der Firma und der Geschäftsführer erforderlich.

Die vollständigen Antragsunterlagen bitte möglichst vorab per Fax an die 02161-25 6199 oder per E-Mail an massnahmen-zulassung@moenchengladbach.de senden.

Die Bearbeitungsdauer kann bis zu 8 Wochenin Anspruch nehmen.

Nach Vorlage der o. g. Unterlagen werden von hier Anfragen an das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und an das Gewerbezentralregister Berlin gestellt.

Nach Erhalt der Auskünfte erfolgt – sofern sich keine Bedenken an der Erteilung der beantragten Genehmigung ergeben - unter der angegebenen Gewerbeanschrift des Antragstellers eine Betriebsbesichtigung, bei der u.a. geprüft wird, ob das gemeldete Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird und als solches zu erkennen ist. Hierzu gehören ein Firmenschild sowie ein Briefkasten; auch müssen die zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge, z. B durch Aushang von Preisschildern, erkennbar sein (entfällt bei Reisegewerbe oder Internethandel).  

Ergeben sich bei der Betriebsbesichtigung keine Mängel, wird das Kennzeichen, frühestens am darauf folgenden Werktag zugeteilt.

Zur Entgegennahme des Erlaubnisbescheides und des Kennzeichens ist der Ausweis, ggf. eine Vollmacht sowie eine gültige Versicherungsbestätigungskarte für rote Dauerkennzeichen (EVB), ausgestellt auf die Gewerbeanschrift, vorzulegen. Bei der Erstzuteilung muss der Inhaber/Geschäftsführer der Firma persönlich vorsprechen.

Die Gebühren, die sich nach dem bei der Bearbeitung notwendig gewordenen Aufwand richten, betragen etwa 150,00 EUR und sind bei der Zuteilung zu entrichten. Die Kosten für die Erstellung der Kennzeichenschilder sind hierbei nicht berücksichtigt.

Wenn ein Antrag auf Zuteilung abgelehnt werden muss (z. B. wegen Voreintragungen, Abmeldung des Gewerbes, nicht rechtzeitige Vorlage von Unterlagen, etc.) ist dies mit erheblichen Kosten verbunden. Bei einer zeitigen Rücknahme des Antrages sind diese Kosten erheblich geringer.

Bei der Zuteilung des Kennzeichens wird o.g. Erteilungsbescheid ausgehändigt, indem wichtige Hinweise zum Umgang mit den Kennzeichen bzw. Unterlagen angegeben sind, welche nachfolgend aufgeführt werden:

Für das zugeteilte rote Kennzeichen wird ein Fahrzeugscheinheft zugeteilt. Es enthält  20 Fahrzeugscheine, ist am unteren Rand fortlaufend nummeriert und ein Jahr gültig.

  • Für jedes Fahrzeug, das mit dem zugeteilten roten Kennzeichen versehen wird, ist in dem Fahrzeugscheinheft vor Antritt der Fahrt ein Fahrzeugschein vollständig auszufüllen, mit Ort, Datum, Firmenstempel zu versehen und vom Inhaber des roten Kennzeichens oder dem von ihm der Zulassungsbehörde benannten Beauftragten zu unterschreiben.
  • Die Eintragungen in dem Fahrzeugschein müssen mit dauerhafter Schrift (Tinte, Kugelschreiber oder Tintenstift) erfolgen. Radierungen und Bleistifteintragungen sind nicht statthaft.
  • Ebenfalls ist es nicht erlaubt, die Fahrzeugscheine im Voraus zu unterschreiben.
  • Ein neues Fahrzeugscheinheft wird nur dann ausgegeben, wenn das bisherige Heft vollgeschrieben oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ein vollgeschriebenes, abgelaufenes oder nicht mehr verwendetes Fahrzeugscheinheft sowie die Kennzeichenschilder sind der Zulassungsbehörde unverzüglich zurück zu geben.
  • Bei jeder Fahrt mit dem zugeteilten roten Kennzeichen ist das Fahrzeugscheinheft mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Für jedes zugeteilte rote Kennzeichen ist eine eigene Fahrtennachweisliste (Fahrtenbuch) anzulegen, die am Betriebssitz zu führen ist und in die jede durchgeführte Fahrt eingetragen sein muss.

Aus dieser Liste muss hervorgehen: 

  • Fortlaufende Nr. des Fahrzeugscheines,
  • Datum der Fahrt,
  • Art des Fahrzeuges,
  • Fahrzeughersteller,
  • komplette Fahrzeug-Identifikations-Nr.
  • Fahrtstrecke
  • Name des Fahrers. 

Eine Musterliste wird bei der Zuteilung des Kennzeichens ausgehändigt. 

Fahrten mit dem roten Kennzeichen müssen vor Antritt der Fahrt in die Fahrtennachweisliste eingetragen werden. Sind bei der Überführung von auswärts die technischen Daten und ggf. die Fahrtstrecke noch nicht bekannt, so genügt es, wenn zunächst nur die unter Buchstaben „a“ und „b“  aufgeführten Angaben eingetragen werden. Die fehlenden Eintragungen (Buchstaben „c“ bis „g“) sind sofort nach Rückkehr zu ergänzen. Werden mit einem Fahrzeug, für das bereits ein Kraftfahrzeugschein ausgefertigt ist, wiederholt Fahrten durchgeführt, muss jede einzelne Fahrt erneut in die Fahrtennachweisliste eingetragen werden.  

Die Aufzeichnungen sind 1 Jahr aufzubewahren. 

Bei Änderung des Firmennamens, der Firmenanschrift und bei etwaiger Änderung der verantwortlichen Person(en) ist dies unverzüglich bekannt zu geben. 

Die zugeteilten roten Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft müssen ständig unter Verschluss gehalten werden, damit sie Unbefugten nicht zugänglich sind. Dem Inhaber des roten Kennzeichens obliegt die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Verwendung des Fahrzeugscheinheftes und der Fahrtennachweisliste sowie für den einwandfreien Zustand der Kennzeichenschilder und der Stempelplaketten. Beim Führen von Kraftfahrzeugen mit roten Kennzeichen ist darauf zu achten, dass etwa vorhandene Kennzeichen verdeckt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 FZV. Die Anbringung hinter Front- und Heckscheibe ist nicht zulässig. Die Kennzeichen sind jeweils so anzubringen, dass sie sich nicht ohne weiteres lösen können.

Das Fahrzeugscheinheft ist besonders sorgfältig aufzubewahren. 

Der Verlust oder Diebstahl eines roten Kennzeichens oder des Fahrzeugscheinheftes ist der Zulassungsbehörde in Form einer eidesstattlichen Versicherung, die hier persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses abgegeben werden muss, unverzüglich anzuzeigen. Ist nur das rote Kennzeichen abhandengekommen, sind bei der Vorsprache zudem das Fahrzeugscheinheft und die Fahrtennachweisliste vorzulegen. Bei Diebstahl des roten Kennzeichens ist noch eine Bestätigung der Polizei über eine dort erfolgte Anzeige beizubringen.

Als zuständige Verwaltungsbehörde hat die Zulassungsbehörde die Einhaltung der Vorschriften über die Verwendung der roten Kennzeichen zu überwachen. Sie ist befugt, jederzeit unvermutete Überprüfungen durchzuführen. Den für die Überwachung zuständigen Personen sind das Fahrzeugscheinheft und die Fahrtennachweislisten auf Verlangen auszuhändigen.  

Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und Fahrzeugscheinhefte können an zuverlässige Hersteller, Händler und Handwerker für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten nach dem Ermessen der Zulassungsbehörde zugeteilt werden. Ergeben sich nach Erteilung des roten Kennzeichens Bedenken an der Zuverlässigkeit, kann die Zulassungsbehörde die erfolgte Zuteilung widerrufen und die weitere Benutzung des roten Kennzeichens untersagen. Ein Missbrauch der Kennzeichen ist als Straftat bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Die nicht ordnungs-gemäße Führung des Kraftfahrzeugscheinheftes und der Fahrtennachweisliste kann als Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet und ggf. zum Widerruf der Erlaubnis führen. 

Eine Verlängerung ist frühestens 6 Wochen, jedoch spätestens 3 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen. Ihrem Antrag fügen Sie dann bitte erneut eine firmenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Sie zuständigen Finanzamtes bei. Wird die Verlängerung nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt, ist das rote Kennzeichen mit dem dazu gehörenden Fahrzeugscheinheft nach Ablauf unaufgefordert vorzulegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung des roten Kennzeichens nach Ablauf der Geltungsdauer einen Kennzeichenmissbrauch im Sinne des § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darstellt.


Die Neuzuteilungen von roten Kennzeichen werden ausschließlich in den folgenden Zeiten bearbeitet: 

 

Montag bis Dienstag:

09:00 - 12:30 Uhr

13:30 - 14:30 Uhr

Mittwoch:

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag:

09:30 - 12:30 Uhr

14:30 - 17:00 Uhr

Freitag:

09:00 - 11:45 Uhr

 

Diese Zeiten sind bei der Onlineterminvergabe zu beachten.